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Strafverfahren kurz vor Dienstbeginn

Begonnen von GastK1, 16. August 2015, 12:26:52

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wolverine

Die entscheidende Frage ist, ob das Ganze ein Strafverfahren (polizeibekannt) wird oder eben nicht. Die anschließende Frage - wenn ermittelt wird - ob eine Rechtfertigung durch Notwehr beweisbar ist.

Was sagt denn im Zweifel die Mutter dazu?
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

BulleMölders

Täuschen ich mich oder ist das Krankenhaus denn nicht verpflichtet beim Verdachts einer Straftat die Polizei zu verständigen?

F_K

Offtopic:

Nein - Schweigepflicht und so. Besteht der Verdacht eines Unfalles oder eines Schadens durch einen Dritten, ist die Krankenkasse entsprechend zu informieren, damit diese ggf. Die Kosten durchsetzen kann.

(Lediglich im Todesfall bestehen Anzeigepflichten)

GastK1

Also, da der Krankenwagen kam, war auch die Polzei anwesend. Das ganze war in der Nacht von Donnerstag auf Freitag. Wegen der Waffe kann mir nichts angehangen werden, da ist alles legal, da es in den eigenen vier Wänden war. Als das ganze passiert ist, wollte ich auf Abstand in mein Zimmer, er ist mir hinterher und hat mir gedroht.. Da hab ich zur Waffe gegriffen, um mich zu verteidigen. Noch hat er keine Anzeige erstattet.

Jens79

Es muss auch keiner Anzeige erstatten. Wenn die Polizei da war hätte sie das ganze aufnehmen MÜSSEN.
 

Newman

Dabei stellt sich mir die Frage, wie wird die BW darauf reagieren mit der Verhältnismäßigkeit.
Da im Einsatz oder bei Schießübungen auch Waffen getragen werden. Dort kann man auch in einen Streit mit einem Kameraden geraden. Dann wird ein Schuss wohl nicht so "glimpflich" ablaufen.
Ich meine wird dann die BW nicht sagen, tut uns leid aber in Stress oder Ausnahmesituation handeln sie nicht angemessen. Oder wird die BW nur vom Verfahrens Verlauf ausgehen?


Jens79

Die Forums Glaskugel ist immer noch verschwunden......

Du weißt doch garnicht, ob er angemessen reagiert hat.
Und Fallkonstrukte können wir jetzt unendliche stricken.
 

Newman

Es kam zum Streit, er wurde handgreiflich, ich fühlte mich bedroht und habe ihm mit einer Schreckschusswaffe ins Gesicht geschossen.
[/quote]

Kein Fallkonstrukt. Unter handgreiflich versteh ich keine Waffen (Hieb-, Stich- oder Schusswaffen) Also ich find das nicht Verhältnismäßig.

KlausP

Zitat von: Jens79 am 16. August 2015, 17:52:36
Es muss auch keiner Anzeige erstatten. Wenn die Polizei da war hätte sie das ganze aufnehmen MÜSSEN.

Das meinte ich ja mit

Zitat... Maximal gibt es ein Ermittlungsverfahren von Amts wegen, wenn der Vorfall polizeibekannt geworden ist. ...
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Tommie

Tja, und nachdem die Polizei die Angelegenheit "aufgenommen" hat, läuft jetzt gegen den Täter (= TE!) ein Ermittlungsverfahren! Damit kann er sich eine Einstellung zum 01.10.2015 sowieso in die Haare schmieren ;) ! Sagt er nichts und es kommt heraus, dass er ein laufendes Ermittlungsverfahren, das vor seiner Einstellung aufgenommen wurde und von dem er Kenntnis haben musste, nicht angegeben hat, fliegt er nach § 55 SG wieder aus und dann kann er sich auf die Todesanzeige der Putzfrau besinnen, denn dort stand schon geschrieben: "Sie kehrt nie wieder!" ;D

Meldet er das Verfahren, wird eine Einstellung wegen des Verfahrens auch nicht stattfinden. Hier entscheidet dann ggf. der Rechtsberater im KarrCBw, wie und ob es überhaupt weiter geht. Dazu wird er wohl nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens oder Strafverfahrens Akteneinsicht haben wollen!

A-Bomb

Zitat von: Newman am 16. August 2015, 20:24:48
Es kam zum Streit, er wurde handgreiflich, ich fühlte mich bedroht und habe ihm mit einer Schreckschusswaffe ins Gesicht geschossen.

Kein Fallkonstrukt. Unter handgreiflich versteh ich keine Waffen (Hieb-, Stich- oder Schusswaffen) Also ich find das nicht Verhältnismäßig.
[/quote]

Es gibt auch für den Ottonormalbürger keine Verhältnismäßigkeit bei der Notwehr. Es ist das objektiv mildeste Mittel erlaubt was geeignet ist den rechtswidrigen Angriff sofort und endgültig zu stoppen. Ein krasses Missverständnis zwischen den betroffenen Rechtsgütern (bei beiden körperliche Unversehrtheit) ist auch nicht gegeben.
Dran, Drauf, Drüber!

Semper Communis

KlausP

Zitat von: Newman am 16. August 2015, 20:24:48
Es kam zum Streit, er wurde handgreiflich, ich fühlte mich bedroht und habe ihm mit einer Schreckschusswaffe ins Gesicht geschossen.

Kein Fallkonstrukt. Unter handgreiflich versteh ich keine Waffen (Hieb-, Stich- oder Schusswaffen) Also ich find das nicht Verhältnismäßig.
[/quote]

Und genau das wird auch Gegenstand des Ermittlungsverfahrens.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Tommie

Und deswegen wird der TE nach einem Ermittlungsverfahren, das wegen Notwehrhandlung eingestellt wurde, mit Verspätung eingestellt, nach einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung mit einer Waffe wohl eher nicht!

Deswegen würde ich als TE den Vorfall und das Ermittlungsverfahren melden, auch wenn ich dann den Einstellungstermin 01.10.2015 knicken könnte, aber wenn erst eine "MiStra" kommt und man angehört wird zu einer geplanten Entlassung wegen Einstellungsbetruges, dann könnte es ein wenig spät sein ;) !

Jens79

 

Newman

Zitat von: Jens79 am 16. August 2015, 20:47:15
Also egal wie, de TE ist erstmal erledigt.  ;D

Das seh ich auch so!

@A-Bomb wenn du Gesetzestexte zitierst, zitier alles.



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