Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum ist auf einen neuen Server umgezogen, um den Betrieb langfristig sicherzustellen. Zugleich wurde das Board auf die aktuelle Version 2.1.4 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.
Offene Punkte siehe https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,75228.0.html

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Die Zustellprobleme, die der alte Server hatte, bestehen nicht mehr. Auch Mails an Google oder 1und1-Konten werden erfolgreich zugestellt. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

Krankenversicherung nach dze mit 90% übergangsgebührnisse?

Begonnen von Maika, 28. September 2015, 19:59:36

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

MiraC

Jetzt muss ich mal dumm nachfragen, während der Zeit der Übergangsgebührnisse KANN man gesetzlich versichert sein?
Ich dachte immer das in dem Gesetzestext dazu steht, dass ein Versicherungsverbot in der GKV während der Übergangsgebührnisse besteht?

wolverine

In welchem Gesetz denn? KV ist doch SGB V und da finde ich bisher nichts. Ich habe jetzt aber auch nicht jeden § durchgestöbert; das sind nämlich viele und lange.
Aber wenn der Sozialdienst schon auf den § 5 verweist und die Voraussetzungen erfüllt sind, warum soll er dann nicht gelten?
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

Jay-C

Zitat von: wolverine am 28. September 2015, 21:50:25
Ihre Übergangsgebürnisse sind doch Ihre Versorgungsbezüge. Oder mal andersherum gefragt: wonach würden Sie denn den KV Beitrag bemessen?

Ihnen steht aber die Ermäßigung gem. § 245 SGB V zu.


Falls nicht anders erwähnt sind folgenden Zitate aus dem SGB V.


Zitat§5 (1) Nr. 10
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,


Zitat§ 236
Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Dreißigstel des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen.

Zitat§ 13 (1) Nr. 2 BAföG
Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 348 Euro,
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 373 Euro.

Zitat§ 13 (1) Nr. 2 BAföG
Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 49 Euro,
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 224 Euro.

Zitat§ 245
Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gelten als Beitragssatz sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes

Zitat§ 229 (1) Nr. 1 a
Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,

Also nochmal festgehalten:
- Die Übergangsgebührnisse sind KEIN soziaversicherungspflichtiges Einkommen!
- Zu Grunde gelegt wird in diesen Fall der jeweilige BAföG-Satz!

Jay-C

Zitat von: MiraC am 28. September 2015, 21:58:17
Jetzt muss ich mal dumm nachfragen, während der Zeit der Übergangsgebührnisse KANN man gesetzlich versichert sein?
Ich dachte immer das in dem Gesetzestext dazu steht, dass ein Versicherungsverbot in der GKV während der Übergangsgebührnisse besteht?

Da kann ja nicht sein.
Ein Verbot gibt es schon mal gar nicht. Es existiert lediglich eine Versicherungsfreiheit. Diese gilt bei Soldaten natürlich nur, so lange sie noch unentgeltliche truppenärztliche Versorgung in Anspruch nehmen, was wiederum bis auf wenige Ausnahmen an die Dienstzeit gebunden ist.
Je nach anschließender Beschäftigung besteht dann die Versicherungspflicht, natürlich unabhängig von den Übergangsgebührnissen.

LwPersFw

Maika,

Waren Sie während der Dienstzeit Freiwilliges Mitglied der GKV  (Anwartschaft ) ?

Wie hoch sind Ihre Übergangsgebührnisse ?

Wie hoch ist der Beitrag den die KV verlangt ?


Und allgemein zum Thema:

Soldaten haben während des Bezuges von Übergangsgebührnissen Anspruch auf Beihilfe.

D.h. wenn Sie in diesem Zeitraum keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen,
also eine Beschäftigung bei der Sozialabgaben zu entrichten sind, oder ein Studium, sind sie
nicht versicherungspflichtig.

SGV 5 Parag. 6 Abs 1 Nr 2

"(1) Versicherungsfrei sind

2.
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr und sonstige Beschäftigte des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes, einer Gemeinde, von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Stiftungen oder Verbänden öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder deren Spitzenverbänden, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben,"


Dies bedeutet, ohne sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Studium hat der ehem. SaZ die Wahl:

1. 70 % Beihilfe + 30 % private Restkostenversicherung während der Dauer Zahlung Übergangsgebührnisse

oder

2. Insoweit innerhalb von 3 Monaten nach Ernennung zum SaZ gegenüber der bestehenden GKV vor Einstellung
    erklärt wurde, dass man Freiwilliges Mitglied ohne Leistungsanspruch bleiben will....aufleben dieser 
    Versicherung mit Leistungsanspruch nach DZE.

    Wobei in diesem Fall ggf. auch noch Leistungen der Beihilfe ergänzend in Anspruch genommen werden
    können, solange Anspruch auf Beihilfe besteht und die Beihilfeleistung höher wäre, als die GKV-Leistung.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Und noch zur Frage :

"Sind Übergangsgebührnisse = Arbeitsentgelt = Einkommen ?"

Übergangsgebührnisse stellen keine Arbeitsentgelte im Sinne von § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV dar, da sie nicht unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit dieser erzielt werden. Übergangsgebührnisse nach § 11 SVG gehören also gemäß der Rechtsprechung eindeutig nicht zum Arbeitsentgelt(vgl. BSG, Urteil vom 13. 6. 2007 - B 12 KR 14/ 06 R). 

Somit würde ich an Maika's Stelle gegeüber der GKV argumentieren:

Ich bin auf Grund der Anwartschaft Freiwilliges Mitglied
Ich bin Auszubildender ohne Einkommen
Ich möchte deshalb den Beitrag für Freiwillig Versicherte:

aus der Gruppe Studenten, Fachschüler, Meisterschüler
ca. 75 € (KV + GPV)

oder zumindest aus der Gruppe sonstige Personen ohne Einkommen
ca. 155 € (KV + GPV)
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Maika

Ich bedanke mich für die sehr aufschlussreichen Beiträge. Jetzt muss nur noch meine damalige Gkv das auch kapieren und annehmen. Danke

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

wolverine

Ich verstehe jetzt nicht den Vorteil, freiwillig gesetzlich versichert zu sein, wenn man denn nach § 10 SGB V sowieso Pflichtmitglied ist. 1/30 des BAFÖG Satzes als Bemessungsgrenze und davon lediglich 70% des Beitragssatzes sollten sogar günstiger als die 75 € sein (jetzt mal unter dem Vorbehalt, dass ich nicht rechnen sollte).
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

F_K

Eine Anmerkung:

Einkommen ist ein anderer Begriff als Arbeitsentgelt. Auch wenn Übergangsgebührnisse kein Arbeitseinkommen sind, so sind Sie doch Einkommen.
Denn genau dazu dienen Sie ja - das Einkommen des ehemaligen Soldaten soll gesichert werden.

Zitataus der Gruppe Studenten, Fachschüler, Meisterschüler
ca. 75 € (KV + GPV)

Ein Auszubildender ist kein Student, kein Fachschüler und auch kein Meisterschüler.

Zitatoder zumindest aus der Gruppe sonstige Personen ohne Einkommen
ca. 155 € (KV + GPV)

Der TE hat ein Einkommen, und ist freiwillig Versicherter (die Zahlen üblicherweise auch Beiträge auf Miet- und Vermögenseinnahmen usw.).

Insoweit sehe ich zwei naheliegende Wege:

- PKV Versicherung (bessere Leistungen, günstiger)
- Als Azubi wenigstens eine Ausbildungsvergütung (wenn auch niedrig) vereinbaren - dann hat man ein Arbeitseinkommen, an dem sich Beträge orientieren können.

wolverine

Ich verstehe jetzt nicht warum man es komplizierter macht als es offenbar ist? Jay -C hat doch den Weg gewiesen:
Zitat von: Jay-C am 28. September 2015, 23:55:34
Zitat§5 (1) Nr. 10
Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt,


Zitat§ 236
Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gilt als beitragspflichtige Einnahmen ein Dreißigstel des Betrages, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen.

Zitat§ 13 (1) Nr. 2 BAföG
Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien und Kollegs 348 Euro,
Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen 373 Euro.

Zitat§ 13 (1) Nr. 2 BAföG
Die Bedarfe nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende
bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 49 Euro,
nicht bei seinen Eltern wohnt, um monatlich 224 Euro.

Zitat§ 245
Für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 Versicherungspflichtigen gelten als Beitragssatz sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes

Zitat§ 229 (1) Nr. 1 a
Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,
1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
Wenn ich das jetzt zusammenrechne (ja, das sollte ich nicht!): BAFÖG Satz ist grob 600 €, davon 1/30 = 20. Der gesetzliche KV Satz ist irgendetwas um die 16% (?) und der reduziert sich noch einmal auf 70% (also 16 x 0,7). Das sollten dann nur noch ein paar Euro sein. Und wenn ich doch Pflichtversichert bin, warum soll ich dann einen Umweg über die freiwillige Versicherung gehen?
Etwas anderes ist, wenn ich unbedingt privatversichert sein möchte.
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

F_K

@ Wolverine:

Du solltest nicht rechnen, und ich wühle mich nicht durch unbekannte Gesetzestexte ...

Im Ergebnis erscheint mir ein Krankenversicherungsbeitrag in einer monatlichen Höhe von ein paar Euro (!) in einer Solidargemeinschaft bei einem Einkommen von einigen Tausend Euro (!) nicht angemessen - ich gehe also davon aus, dass hier der Gesetzestext falsch interpretiert wird.

(Selbst ein Student, von dem angenommen werden kann, dass er keine Einnahmen hat, zahlt deutlich mehr ...)

andy050277

Sag mal der Krankenkasse es gibt einen Studenten Tarif.  Ich hab nur 77€ im Monat bezahlt während meiner Umschulung.

Jay-C

Zitat von: F_K am 29. September 2015, 10:35:25
ich gehe also davon aus, dass hier der Gesetzestext falsch interpretiert wird.

(Selbst ein Student, von dem angenommen werden kann, dass er keine Einnahmen hat, zahlt deutlich mehr ...)

Was gibt es denn da falsch zu interpretieren?!
Übergangsweise gewährte Bezüge bleiben gem. § 229 (1) Nr. 1 a SVG V außer Betracht!
Das wird Ihnen auch jeder Anwalt bestätigen können! Es hat schon seinen Grund, wieso auch extra der Name "ÜBRGANGSgebührnisse" gewählt wurde.

Dementsprechend bezahlt aber auch der Azubi ohne Entgelt exakt das selbe wie ein Student, und nicht weniger.

F_K

@ Jay-C:

Jeder Anwalt?

Wolverine kam in seiner "Rechnung" auf einen niedrigeren Betrag.

Ich kann (und will) auch nicht beurteilen, wie es sich mit freiwillig gesetzlich Versicherten verhält.

Schnellantwort

Achtung: In diesem Thema wurde seit 120 Tagen nichts mehr geschrieben.
Wenn du nicht absolut sicher bist, dass du hier antworten willst, starte ein neues Thema.

Name:
E-Mail:
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau