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Ehemann auf Lehrgang und neues Jobangebot für Ehefrau...Kinderbetreuung?

Begonnen von Susanne, 21. Dezember 2015, 07:45:16

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Susanne

Hallo, folgendes Problem.
Mein Mann soll Februar und März für 8Wochen auf einen Lehrgang. Genau im März starte ich als Ehefrau auch wieder ins Berufsleben (50% nach Elternzeit) da ich im Schichtdienst arbeiten werde, bin ich darauf angewiesen die Bring-und Abholzeiten mit meinem Mann zu koordinieren.
Dies wird ja nun im Februar und März nicht möglich sein.
Gibt es da eine Unterstützung Seiten der Bundeswehr?
Ich fühle mich da ziemlich hilflos, ich kann ja nicht meinem neuen Job zusagen und gleichzeitig aber die Arbeitszeiten nicht einhalten können, da ich unser Kind alleine betreuen bzw bringen und abholen muss :-( Familie lebt leider auch keine in meiner Nähe...

Jens79

Ich mache das auch ständig durch. Entweder kann der Lehrgang verschoben werden, oder du mußt es passend machen. Seitens der Bw wird dir da nicht geholfen.

Hattest du beim Einstellungsgespräch nicht angegeben, dass es zu solchen Schwierigkeiten kommen könnte?
 

Susanne

Das Vorstellungsgespräch findet zwischen den Jahren statt und ich möchte ungerne mit der Tür ins Haus fallen. Wer stellt schon eine ein, die nur Am Wochenende arbeiten kann, wenn noch andere Bewerber da sind die in der Hinsicht kein Problem haben? Würde ich dort schon länger arbeiten, wäre die weitaus weniger ein Problem und ich könnte viel flexibler sein...
Es handelt sich auch einfach nur um irgendeine Stelle, sondern es ist meine Traumstelle.... :-/

F_K

Das grundsätzliche Problem haben ja auch Eltern, die keine Soldaten sind.

Es bleibt Tagesbetreuung, Nachbarn, Freunde, Tagesmutter, ...

Jens79

Diese "Tür" gehört aber zu deinem Leben.   Naja, du machst das schon. Fakt ist, es gibt seitens der Bw dahingehend nix.
 


Papierberg

Evtl. könnte § 12 des Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetzes (SGleiG) eine Unterstützungsmöglichkeit eröffnen, sofern eine Verschiebung der Fortbildungsmaßnahme aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist. In § 15 des für Behörden geltenden Bundesgleichstellungsgesetzes (BGleiG) wird nämlich klargestellt: "Zu den sonstigen Rahmenbedingungen [...] können Möglichkeiten zur Betreuung von Kindern [...] gehören. Voraussetzung ist natürlich, dass die Kinder tatsächlich vom Antragsteller betreut werden.

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