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WICHTIG !!!! Krankenversicherung

Begonnen von LwPersFw, 06. Januar 2016, 12:45:09

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F_K

Warum sollte keine PKV möglich sein?
Warum wurden so ein komischer Vertrag gewählt?
Könnte ein "Fehler" des Kunden vorliegen?

Was denn nun? Ausbildung mit Beihilfeanspruch oder schulische Ausbildung ohne?

Daniel Albert

Warum er damals diesen Tarif gewählt hat kann ich nicht sagen. Er kann daraus auch einen PKV Vertrag machen aber nur zu bestimmten Zeitfenstern.
100% PKV für sich und seine Tochter wäre heftig. Er erhält ja nur für sich einen Zuschuss.

Seine Entscheidung vorerst die Bundeswehrfachschule zu besuchen und abwarten ob er eine Stelle im mittleren Dienst mit Ausbildungsbeginn 09.2020 bekommt finde ich perfekt. Was soll er denn anderes machen. Er hat beim Auswahlverfahren teilgenommen und nun fehlt noch der Stellenvorschlag der dieses Jahr nicht mehr kommen wird.

Wer ist denn beim BMVG für das Thema Beihilfe zuständig?
Daniel Albert
Unabhängiger Versicherungs- und Finanzierungsberater
https://www.finanzberatung-albert.de

LwPersFw

#62
Zitat von: Daniel Albert am 26. Juli 2019, 19:56:12
Servus, habt ihr falsch verstanden. Er geht zuerst zur Bundeswehrfachschule zum 01.01.2020 da aktuell er noch keine Ausbildungsstelle für den mittleren Dienst hat. Somit muss er in die GKV und die bestehende Anwartschaft kann er laut der Continentale nicht weiterführen. Wenn er ab 01.09.2020 eine Ausbildung im mittleren Dienst startet hat er zwar Beihilfeanspruch aber die Anwartschaft existiert nicht mehr


Bitte den Anhang zu folgendem Beitrag lesen... alles was darin zu PKV und Anwartschaft zur PKV erläutert wird...


Zitat von: LwPersFw am 23. Mai 2019, 06:23:21
WICHTIG für alle SaZ mit DZE nach dem 01.01.2019 !!


Im Anhang die aktuellen Hinweise des BMVg zur Krankenversicherung der SaZ nach DZE.


Damit beschäftigen sollte sich aber jeder frühzeitig! 

Im Grunde schon vor Einstellung ... zum Wissen um diese Sachverhalte ... insbesondere die Lebensälteren...

Aber spätestens 1 Jahr vor dem dann geltenden DZE !


Zu beachten sind alle Absätze, aber insbesondere die, in denen das BMVg Aussagen trifft wie z.B.:

"Eine pauschale Aussage kann diesbezüglich nicht getroffen werden, da verschiedene Faktoren, wie Familienstand, Versicherung des Ehepartners, Kinder etc., betrachtet werden müssen..."

"In diesem Fall sollte dringend mit dem zuständigen Sozialdienst Verbindung aufgenommen werden!"

"Weitere Informationen erteilen der zuständige Sozialdienst oder die Krankenkassen."

"Im Einzelfall ist es ratsam, sich an den zuständigen Sozialdienst oder die Krankenkasse zu wenden."


Und dann nochmal der Hinweis   ... ER soll sich umgehend an den für ihn zuständigen Sozialdienst Ausland wenden und um rechtlich verbindliche Aussagen zu seinem konkreten Fall bitten!

Sollte er Mitglied im DBwV sein... empfehle ich auch um Nachfrage dort... denn die Continentale wirbt ja damit, insbesondere für dessen Mitglieder da zu sein...

"Eine individuelle Beratung erhalten Sie als Mitglied beim Deutschen BundeswehrVerband von der Rechtsabteilung per E-Mail an recht@dbwv.de oder unter der telefonischen Erreichbarkeit für Rechtsauskünfte über das Service Center unter Tel.: (030) 23 59 90 222."


Grundsätzlich wird es vom "Kleingedruckten" in den Versicherungsverträgen abhängen, da diese in der Regel ja an einen Beihilfeanspruch gekoppelt sind.

Dieser ist aber seit 01.01.2019 entfallen.

D.h. wer ab 01.01.2019 eine PKV will ... kann dies ... muss diese aber zu 100 % aktivieren... und erhält dann den im Gesetz genannten Zuschuss zu seinem Beitrag.

Für diese Aktivierung hat man wohl max. 6 Monate ab DZE Zeit.


Im hier genannten Fall könnte ggf. also die Lösung sein:

Ab DZE Aktivierung der PKV, mit der Vereinbarung, dass der Vertrag wieder in einen beihilfekonformen Vertrag umgewandelt werden kann, sobald über den neuen Dienstherrn wieder ein Beihilfeanspruch besteht.

Er zahlt den 100 % - Beitrag

Er erhält den Zuschuss zum Beitrag vom Bund (Achtung : an den Bezug von Übergangsgebührnissen gekoppelt)

Sobald beim neuen Dienstherrn  ... Umstellung Vertrag auf beihilfekonform ... mit dem entsprechenden Satz, z.B. 50 %

Zum Punkt Tochter ...

"(2) 1Bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherte Empfängerinnen oder Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten während des regelmäßigen Bezugs der Übergangsgebührnisse einen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und des Elften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen.

2Der Anspruch erstreckt sich auch auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Angehörige, die bei Versicherung der Empfängerin oder des Empfängers von Übergangsgebührnissen in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie in der sozialen Pflegeversicherung nach § 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert wären. "



Fragestellung an den Sozialdienst  ... wie dies anzuwenden ist.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

Und auch bei PKV sind Kinder- / Studententarife preiswert (im Gegensatz zu Vollkostenversicherungen Erwachsener)

Ansonsten: Eine Bewerbung sollte so reichtzeitig gemacht werden, dass eine übergangslose Beschäftigung (ggf. mit Verkürzung der Dienstzeit / Freistellung) möglich ist - als Wartelösung eine Schule zu besuchen ohne feste Zusage ist eher kein A Plan.

LwPersFw

Zitat von: Daniel Albert am 27. Juli 2019, 09:50:43

Wer ist denn beim BMVG für das Thema Beihilfe zuständig?


Nicht das BMVg ist hier zunächst die richtige Ansprechstelle, sondern der dafür zuständige Sozialdienst !!
In seinem Fall ... der Sozialdienst Ausland.

Er will Etwas ... also muss er sich auch darum selbst kümmern !
Und ich glaube nicht, dass er weder Telefon, noch EMail hat...

Zitat von: Daniel Albert am 17. Juli 2019, 09:00:18

Guten Morgen, mit Sozialdienst ist es aktuell etwas schwierig da er bis DZE in Italien stationiert ist.




Erreichbarkeit des Sozialdienstes Ausland

Postadresse

BAPersBw ZS 2.3
Sozialdienst Ausland
Alte Heerstraße 81
53757 St. Augustin
eMail: BAPersBwZS2.3SozialdienstAusland@bundeswehr.org (Org-Briefkasten)

Hausanschrift

Sozialdienst Ausland
Alte Heerstraße 81
Haus 3, 1. OG, Räume 113 bis 118

Telefon

Post: 00 49– (0)2241 – 15 – App
Bw 90 – 3471 – App

1.5. Ansprechpartner des Sozialdienstes

Die Einteilung der Länder in Zuständigkeitsbereiche ist nur für Länder mit einer Bundeswehrverwaltungsstelle vor Ort und Norwegen festgelegt.

In allen anderen Ländern der Welt ist die Zuständigkeit innerhalb des Fachbereiches individuell.


1.5.1. Ansprechstelle Sozialdienst Ausland

 App 2215 Herr Kothen (Geschäftszimmer)
(eMail: TilKothen@bundeswehr.org)

1.5.2. Ansprechpartner Sozialberatung

 App 2494 Frau Miksa (Sozialberaterin)
(eMail: KatharinaMiska@bundeswehr.org)
Zuständigkeitsbereich: Belgien, Großbritannien, Niederlande

 App 2303 Frau Serafin (Sozialberaterin)
(eMail: JoannaSerafin@bundeswehr.org)
Zuständigkeitsbereich: Norwegen, USA

 App 2844 Frau Wenzig (Sozialberaterin)
(eMail: KatharinaWenzig@bundeswehr.org)
Zuständigkeitsbereich: Frankreich, Griechenland, Italien, Portugal, Spanien, Polen, Türkei


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Daniel Albert

Guten Morgen,

Danke für eure Unterstützung. Ich habe soeben nochmal mit der Continentale telefoniert.
Sein damalig abgeschlossener Tarif (große Anwartschaft) ist für das alte System Übergangszeit mit Beihilfeanspruch vorgesehen. Würde er jetzt zum 01.01.2020 in die Vollkrankenversicherung gehen werden die Altersrückstellung aus der großen Anwartschaft nicht angerechnet und auch nicht der Gesundheitszustand aus der kleinen Anwartschaft. Sprich der Tarif ist in keinster Art nutzbar.

Nun ist die Frage ob es der Continentale liegt oder an der Neuregelung. Ich bin am Überlegen für den Kunden eine Beschwerde einzureichen.

Ich habe ihm geraten vorerst mal zum Sozialberater zu gehen aber aktuell bin ich von diesem Ablauf absolut nicht begeistert.

Daniel Albert
Unabhängiger Versicherungs- und Finanzierungsberater
https://www.finanzberatung-albert.de

F_K

Damit wird aber deutlich, dass es ein Problem in der Beziehung / Vertrag Continentale / Kunde geht - da ist die Bundeswehr / das BMVg kein Vertragspartner, noch kennen diese Details.

Der Ratschlag Sozialberater ist nun mehrfach gegeben worden - wer keine Hilfe annimmt, sollte dann aber auch das Posten einstellen ...

LwPersFw

#67
Zitat von: Daniel Albert am 29. Juli 2019, 14:31:32
Guten Morgen,

Danke für eure Unterstützung. Ich habe soeben nochmal mit der Continentale telefoniert.
Sein damalig abgeschlossener Tarif (große Anwartschaft) ist für das alte System Übergangszeit mit Beihilfeanspruch vorgesehen. Würde er jetzt zum 01.01.2020 in die Vollkrankenversicherung gehen werden die Altersrückstellung aus der großen Anwartschaft nicht angerechnet und auch nicht der Gesundheitszustand aus der kleinen Anwartschaft. Sprich der Tarif ist in keinster Art nutzbar.

Nun ist die Frage ob es der Continentale liegt oder an der Neuregelung. Ich bin am Überlegen für den Kunden eine Beschwerde einzureichen.

Ich habe ihm geraten vorerst mal zum Sozialberater zu gehen aber aktuell bin ich von diesem Ablauf absolut nicht begeistert.


Ich habe mich einmal "umgehört"...
Dem DBwV liegen wohl schon einige Vorgänge vor, bei denen sich PKV'en "quer" stellen... u.a. die Continentale
Z.T. mit rechtlich tragbaren Argumenten, z.T. aber auch sehr fragwürdigen...
Und immer mit dem Ziel, den Betroffenen in einen neuen Vertrag zu drängen...

Sollte er Mitglied im DBwV sein...
empfehle ich auch nochmals ... den Fall detailiert ... unter Beifügen der aktuellen Vertragsbedingungen ... an den DBwV zu senden und um fachlich fundierte Hilfe zu bitten

EMail :   r6@dbwv.de


und eben parallel Sozialdienst... denn sollte dieser nicht weiter wissen... würde ich diesen bitten, den Fall dem BMVg vorzulegen und um Klärung zu bitten...
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Phantomphlyer

Hallo,

nachdem ich mir den Gesamten Thread und alle Anhänge durchgelesen habe, würde ich gern noch mal wissen, ob ich alles richtig verstanden habe:

Ich fange am 1.10.19 als Wiedereinsteller (Restdienstzeit bis DZE 15 Jahre und 2 Monate) an. Bei DZE bin ich nach jetzigem Stand 54 Jahre. Danach folgen dann 4 Jahre und 5 Monate Übergangsgebührnisse.
Meine Frau ist Beamtin (Lehrerin).
Um mir alle Optionen offen zu halten bräuchte ich also:

     1. kleine Anwartschaft PKV (für den unwahrscheinlichen Fall BS zu werden)
     2. Anwartschaft GKV inkl. Pflegepflichtversicherung (für die evtl. Aufnahme in die GKV nach DZE + Zugang KVdR)

Richtig? Brauche ich noch irgendwas für die Zeit der Übergangsgebührnisse? Muss ich im Bezug auf die Kinder noch was beachten?

Ich hab zwar mal ein paar Semster Recht/Steuern belegt, aber dieser ganze Sachverhalt lässt einem dann doch den Kopf rauchen...

Vielen Dank für eure Einschätzungen

KlausP

Zitat... für den unwahrscheinlichen Fall BS zu werden ...

Das kann schneller gehen als man denkt, Stichwort Einsatzweitervendungsgesetz. Muss nicht passieren, kann aber und nicht nur bei Ihnen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

Zitat von: Phantomphlyer am 21. August 2019, 10:08:13

Bei DZE bin ich nach jetzigem Stand 54 Jahre.
Danach folgen dann 4 Jahre und 5 Monate Übergangsgebührnisse.
Meine Frau ist Beamtin (Lehrerin).

Um mir alle Optionen offen zu halten bräuchte ich also:

     1. kleine Anwartschaft PKV (für den unwahrscheinlichen Fall BS zu werden)

     2. Anwartschaft GKV inkl. Pflegepflichtversicherung (für die evtl. Aufnahme in die GKV nach DZE + Zugang KVdR)

Richtig?
Brauche ich noch irgendwas für die Zeit der Übergangsgebührnisse?
Muss ich im Bezug auf die Kinder noch was beachten?


Zu 1.    ja ... um sich eben alle Optionen offen zu halten ... die auf nicht vorhersehbaren Ereignissen in den nächsten 15 Jahren beruhen...

Zu 2.    Durch die seit 01.01.2019 geltenden neuen Regeln zur KV ... sind Sie ab dem 1. Tag nach DZE in der GKV versichert.
            Da Sie bei DZE 54 sind ... wäre sogar eine normale Pflichtversicherung möglich, wenn Sie vor dem 55. Lj eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen.
            Auf jeden Fall ist der Übergang in eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV gesichert.

            Während der Dauer des Bezuges von Übergangsgebührnissen wird ein Zuschuss zum GKV-Beitrag gezahlt, wenn kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis besteht.

            Nur dies betrachtet ... wäre also eine Anwartschaft in der GKV nicht notwendig.

           
            Bleibt die Frage : Zugang zur KVdR ?

            Dieses Problem besteht weiter.
            Wer für sich persönlich diese Option unbedingt erhalten will ... kommt als Lebensälterer nicht um die Anwartschaft (bei ruhenden Leistungen) in der GKV herum.
            Wichtig : Diese muss innerhalb von 3 Monaten nach Ernennung zum SaZ abgeschlossen werden !

           
            Wem es "nur" um den finanziellen Aspekt geht ... für den wurde eine Lösung geschaffen >>> siehe Beitrag vom 23.05.2019

            Das dort genannte ist seit 09.08.19 Gesetz und wird zum 01.01.2021 in Kraft treten.

            D.h. wer dann später keinen Zugang zur KVdR hat, weil er nicht die 9/10-Regel erfüllt und somit in der Rente nur freiwilliges Mitglied
            in der GKV sein kann, kann den im Beitrag genannten Zuschuss zu seinen Beiträgen beantragen.



Zu den Kindern ... da ist ja die Frage, wie (GKV vs PKV) und bei wem sollen sie ab 01.10.19 versichert sein ?
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Phantomphlyer

Danke LwPersFw für die Einschätzung.
Zwei Fragen bleiben:

Ohne Anwartschaft GKV und dementsprechend nicht erfüllten 9/10 Kriterien, bliebe der finanzielle Zuschuss während der Rente. Ob man sich damit finanziell schlechter stellt, kann vermutlich keiner erahnen, oder?

Zum Thema Kinder: da meine Frau Beamtin ist, bleibt doch nur die PKV, oder? Hier stellt sich vermutlich nur die Frage, ob es da noch verschiedene Konstellationen gibt. Das müsste mir aber mein Versicherungsmakler nächste Woche sagen können.

Gibt es eigentlich Unterschiede, ob die Pflegepflichtversicherung über die GKV oder über die PKV läuft?

Rekrut84

Zitat von: LwPersFw am 22. August 2019, 06:46:51
Wichtig :[/b][/color] Diese muss innerhalb von 3 Monaten nach Ernennung zum SaZ abgeschlossen werden!

Da habe ich eine Zwischenfrage: wie sieht es mit Eignungsübende aus?
Dort erfolgt die Ernennung zum SaZ doch erst mit Ablauf der Eignungsübung, i.d.R nach dem 4. Dienstmonat.

Beginnt die 3 Monatsfrist erst dann zu laufen oder doch schon ab Einstellung?

Tommie

Verstehendes lesen ist nicht Ihre Stärke, oder ;) ? Wann wird nochmal der Eignungsübende zum SaZ ernannt? Genau ;) ! Und ab da laufen die drei Monate ...

Rekrut84

Zitat von: Rekrut84 am 22. August 2019, 07:33:43

Dort erfolgt die Ernennung zum SaZ doch erst mit Ablauf der Eignungsübung, i.d.R nach dem 4. Dienstmonat.


Zitat von: Tommie am 22. August 2019, 09:37:34
Verstehendes lesen ist nicht Ihre Stärke, oder ;) ? Wann wird nochmal der Eignungsübende zum SaZ ernannt? Genau ;) ! Und ab da laufen die drei Monate ...

Die Aussage gebe ich gerne zurück. Wie du sehen kannst, ist mir bekannt wann ein EÜ zum SaZ ernannt wird. Meine Frage zielte darauf ab, ob es diesbezüglich etwaige Sonderregelungen gibt, was ja nicht gerade selten vorkommt.
Bevor man also Andere so pampig anfährt, sollte man sich seine Aussagen mal selbst vor die Nase halten. Mal ehrlich? Was soll das? Schlechten Stuhlgang heute morgen gehabt? Stress mit der/den Lebenspartner/in oder einfach nur ein schlechter Charakter?

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