Neuigkeiten:

ZUR INFORMATION:

Das Forum wurde auf die aktuelle Version 2.1.6 von SMF aktualisiert. Es sollte soweit alles laufen, bei Problemen bitten wir um Nachsicht und eine kurze Information.

Wer "vergeblich" auf Mails des Forums wartet (Registrierung bestätigen/Passwort zurücksetzen), sollte bitte in den Spam-Ordner seines Mailpostfachs schauen. Wenn eine Mail im Spam-Ordner liegt, bitte als "Kein Spam" markieren, damit wird allen geholfen.

AUS AKTUELLEM ANLASS:

In letzter Zeit häufen sich in Beiträgen identifizierbare Informationen. Es werden Standorte, Dienstposten, Dienstpostennummern und andere detailierte Beschreibungen angegeben. Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das, was Allgemein zugänglich ist - wir werden darauf achten und gegebenenfalls auch löschen

Besteuerung der Bezüge von RDL

Begonnen von Opa_Hagen, 21. Januar 2016, 07:19:43

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

ToMA

Ja, bei 12 Monaten RDL fallen keine Steuern an, da die übrigen Einkünfte 0 € betragen.

Zitat von: ToMA am 21. März 2017, 19:30:53
Der Progressionsvorbehalt kann aber bei sehr niedrigem Einkommen (Steuersatz 0 %) oder relativ hohen Einkommen (Spitzensteuersatz) auch gar keine Auswirkung haben.
Es kommt somit auf die Höhe der Einkünfte an, die man im Jahr so erzielt.
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

F_K

OK, dann haben wir Einigkeit, das in gewissen Fallkonstellation (kein bzw. wenig Einkommen), oder Spitzensteuersatz keine "Nachteile" entstehen.

Bist Du der Ansicht, das in den dazwischenliegenden Konstellation automatisch signifikante Nachteile entstehen müssen?

ToMA

Je nach Einkommenssituation und Höhe der § 6-Leistung, marginal bis signifikant, ja.

Man könnte mal ein Beispiel mit 6 Moanten RDL und einem Halbjahreseinkommen von 35 T€ rechnen, das hat dann sicherlich schon Auswirkungen.
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

F_K

Randthema: ich erspare mir meine PKW Beiträge, zahle aber natürlich für die Zeit Anwartschaftsbeiträge.

Da die Anwartschaftsbeiträge deutlich geringer sind als die PKW Beiträge, vermeide ich damit Kosten - es entsteht also "Gewinn".

Tasty

Zitat von: ToMA am 22. März 2017, 10:25:21
Sein erster Rechenschritt ist leider grundsätzlich falsch, weil er hier davon ausgeht, dass, obwohl er seinen Nettoverdienst weiter ausbezahlt bekommt, nur 44.000 € versteuern müsste. Er bekommt aber tatsächlich nicht 26.443 € sondern 25.916 € von seinem Arbeitgeber weiter ausbezahlt (11 x 2.356 €).  Somit hat er keine "Überzahlung/Vorteil" aus der RDL!

Nein, das ist zumindest auf das Kalenderjahr falsch, denn mit der Dezemberabrechnung wird der AG einen internen Lohnsteuerjahresausgleich machen. Und selbst wenn er das nicht tut, würde der Ausgleich im Rahmen der Einkommensteuererklärung erfolgen.


ZitatEin zweiter Fehler in der Berechnung von Tasty ist, dass der Steuersatz nach Progression kleiner ist als der Steuersatz bei 48 T€, da nicht mit 4.000 € gerechnet wird, sondern nur mit 2.356 €. Aber das nur am Rande.
Oh tatsächlich, da hast Du Recht. Im Ergebnis führt das dann aber sogar zu einer niedrigeren Steuerbelastung und damit zu einem Vorteil für den RDL. So gesehen macht man mit einer RDL (in diesem konkreten Beispiel) sogar Gewinn - wenn auch nur ganz leichten.

MiraC

Ich bleibe dabei F_K hat recht und das Bsp von Tasty ist das, was ich meinte.

Wenn andere meinen, dass sie schlechter gestellt seien, beantragen Sie doch "einfach" keine Leistungen.....

Ich habe insgesamt vier RDL's gemacht und konnte nicht erkennen, dass ich durch die Regelung schlechter gestellt werde.
Weder vor Abgabe der Steuererklärung noch danach.

ToMA

Der AG darf keinen Lohnsteuerjahresausgleich machen, weil:

nach § 42b Abs. 1 Nr. 4 a EStG ist der LoSt-JA in folgenden Fällen nicht durchzuführen:
- wenn im Lohnkonto der Buchstabe "U" eingetragen ist (z.B. bei Bezug von Krankengeld oder Bezug von Elterngeld etc.)

Wenn dann die nach Tasty zuviel gezahlte LoSt mit dem Progressionsvorbehalt im ESt-Bescheid ausgeglichen wird, wird nur meine Darstellung unterstützt, dass die Erstattung geringer ausfällt als wenn man die USG-Leistung nicht erhalten hätte.

Zitat von: MiraC am 22. März 2017, 11:40:09
Ich habe insgesamt vier RDL's gemacht und konnte nicht erkennen, dass ich durch die Regelung schlechter gestellt werde.
Weder vor Abgabe der Steuererklärung noch danach.

Dann ist ja alles gut. Das kann bei Dir ja auch so sein, wie oben gesagt, je nach Einkommen und Höhe der § 6-USG-Leistungen.

Es ging lediglich um die steuerlichen Auswirkungen der § 6 USG-Leistung. Und die Bw erstattet nur den "normalen" Netto-Ausfall, aber nicht die "Mehrsteuer" durch den Progressionsvorbehalt.
Ich gebe hier nicht meine Meinung wieder sondern stelle nur die Fakten dar. Aus diesem Grund brauche ich mich auch gar nicht rechtfertigen und bin aus diesem Thema raus.

Das die RDL auch Vorteile hat, ist gleichfalls unstrittig. Die § 10-Leistungen z.B., die ja auch nicht unerheblich sein können, sind auch vollkommen steuerfrei.
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -

Zostler

Also ich kann @ToMA in meinem Fall zustimmen, dass ich bereits durch USG-Leistungen einen finanziellen Nachteil hatte. Dadurch dass ich im ÖD beschäftigt bin und bis zu sechs Wochen im Jahr Entgeltfortzahlung bei RDL erhalte, kann ich das bestens vergleichen. Bleibe ich nämlich darunter, erhalte ich nur die RDL Prämie (zzgl. Gehalt), die nicht unter den Progressionsvorbehalt fällt. Aber ich vermute mal auch, dass es ganz individuell bei jedem Einzelnen zu bewerten ist.   

BulleMölders

Wie oft eigentlich noch.
Steuerliche Sachverhalte sind so komplex, dass man mit nur zwei drei Angaben keine Aussage treffen kann. Erst wenn man wirklich alle relevanten Sachverhalte kennt, ist eine Beurteilung möglich. Und so etwas würde dann schon wieder an die Grenze der unerlaubten Hilfeleistung in Steuersachen stoßen.

PzGrenSG-Gast

Ich möchte trotzdem nochmal nachhaken. Oben wurde behauptet die Mindestleistung wäre gänzlich steuerfrei und wirkt sich nicht auf die Progression aus. Ist das so korrekt? Macht es steuerlich einen Unterschied ob Mindestleistung oder Lohnersatz gezahlt wurde?

ToMA

Zitat von: ToMA am 21. März 2017, 19:30:53
Deshalb ist es gut zu vergleichen, ob nicht die Mindestleistung nach § 9 USG, auch wenn sie geringfügig niedriger sein sollte, als die § 6 USG Leistung, besser ist, da diese nicht nur steuerfrei ist, sondern auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegt.
Ich weiss aber nicht sicher, ob man hier ein Wahlrecht hat, da § 9 USG so beginnt: "Reservistendienst Leistende, die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 oder § 7 haben, ....".

Es wurde bereits mehrfach geschrieben:
Alle USG-Leistungen, bis auf die nach § 7 USG, sind steuerfrei.
Von den steuerfreien USG-Leistungen unterliegen nur die §-6-Leistungen dem Progressionsvorbehalt.

Zitat von: ToMA am 22. März 2017, 08:12:01
Rechtsquellen:
1. Schritt, Steuerfreiheit (§ 3 Nr. 48 EStG)
2. Schritt, Berücksichtigung beim Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 h EStG)
,,Führung heißt: Einen Menschen so weit bringen, dass er das tut, was Sie wollen, nicht weil er muss, sondern, weil er es will." - Dwight David Eisenhower -


Str

Sorry, dass ich hier fleddere, habe aber eine Frage zu genau diesem Thema: Kann es sein, dass mein Arbeitgeber den Verdienstausfall anders berechnen muss?

Hintergrund: Bin Angestellter und beantrage nach USG §5 Verdienstausfall.
Bisher ist es so. Ich gehe zur Übung für einen gewissen Zeitraum. Am Ende des Monats berechnet mir mein Arbeitgeber den Verdienstausfall, den bekomme ich netto erstattet. Jetzt kommt aber das Finanztamt mit der Steuererklärung möchte Nachzahlung wegen Progressionsvorbehalt.

Erste Frage: Gehe ich richtig in der Annahme, dass USG §5 Verdienstausfall dafür sorgen soll, dass ich als Arbeitnehmer Netto das gleiche bekomme, wie wenn ich an keiner Übung teilgenommen hätte?

Aktuell berechnet mein Arbeitgeber den Verdienstausfall durch die Differenz aus tatsächlichem Netto (Arbeit minus Übung) und regulärem Netto (Arbeit ohne Übung). Also bei regulären 3000€ Netto und 14 Tage Übung würde ich z.B. 1600€ Netto bekommen. Verdienstausfall wird dann mit 1400€ berechnet. Der wird per USG erstattet. Netto habe ich am Ende des Monats also das gleiche auf dem Konto wie ohne Übung. Vor der Steuer hätte ich also das Gleich. Nach der Steuererklärung soll ich aber nachzahlen wegen Progressionsvorbehalt. Da haut doch was nicht hin?

doc.

Ja, doch - Du hast ja weniger Gesamtbrutto im Jahr, daher einen geringeren Steuersatz. Deswegen wird zur Ermittlung des Steuersatzes, der Nettolohnersatz addiert. Wie beim Elterngeld auch.

Str

Na toll, dann wird man als RDLer gegenüber einem Nicht-RDler beim Entgelt benachteiligt. Der §5 USG hält nicht, was er verspricht, weil durch Progressionsvorbehalt nach der Steuer weniger vom Netto bleibt. :'(

Schnellantwort

Name:
E-Mail:
Verifizierung:
Bitte lasse dieses Feld leer:
Gib die Buchstaben aus dem Bild ein
Buchstaben anhören / Neues Bild laden

Gib die Buchstaben aus dem Bild ein:
Wie heißen die "Land"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heißen die "Luft"streitkräfte Deutschlands?:
Wie heisst der Verteidigungsminister mit Vornamen:
Shortcuts: mit Alt+S Beitrag schreiben oder Alt+P für Vorschau