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Unwahre dienstliche Meldung Wehrstrafgesetz §42

Begonnen von Sicrall2010, 09. Februar 2016, 13:15:37

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KlausP

Das ist ja überschaubar, sowas hatte ich zu "Spitzenzeiten" Anfang/Mitte der 90er in der PzGrenKp im Quartal - wenn es gut lief.  ;)
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen


justice005

Das wirre Gebrabbel des Fragestellers ist auch wieder rekordverdächtig. Mit der schwachen Schilderung kann man gar nichts sagen.

Daher sage ich nur etwas zu der Überschrift und den darin enthaltenen Hinweis auf § 42 WStG. Denn es ist ein schönes Beispiel dafür, dass man Gesetzestexte immer ganz lesen und nicht nach einem halben Satz abbrechen sollte. In diesem Paragraphen heißt es nämlich:

Wer in einer dienstlichen Meldung oder Erklärung unwahre Angaben über Tatsachen von dienstlicher Bedeutung macht, und dadurch wenigstens fahrlässig eine schwerwiegende Folge (§ 2 Nr. 3) verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

Eine schwerwiegende Folge nach § 2 Nr. 3 WStG ist eine Gefahr für

- die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland,
- die Schlagkraft der Truppe,
- Leib oder Leben eines Menschen oder
- Sachen von bedeutendem Wert.

Davon dürfte wohl kaum etwas betroffen sein.

Im Übrigen steht am Anfang jedes Rechtsstreits zwischen 2 Parteien immer die Frage: Wer will was von wem woraus?

Das einzige, was hier klar ist, sind die beteiligten Personen. Völlig unklar hingegen ist, was der Fragesteller eigentlich im Ergebnis erreichen will.




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