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Ausnahmegenehmigung gem. 46/1

Begonnen von Otto1957, 05. März 2016, 17:25:15

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KlausP

Wie so ein 90/5 aussieht und wer da wo unterschreibt weiß ich selber, da brauch ich von Ihnen keine Nachhilfe. Aber bloggen Sie mal ruhig weiter ...
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Andi8111

Ich interessiere mich generell nicht für irgendwelche Personalstärkeziele^^ Und auch nicht für irgendwelche Ausnahmen bei Personal in Mängelverwendungen. Not schafft zwar Kompetenz, aber auch dieser "Leitspruch" der Personalbewirtschaftung spielt für mich bei der Einschätzung, ob ein Soldat nun gesundheitlich geeignet ist, keine Rolle.

IwelKniwel

@Klaus   naja, die Frage wer das 90/5 angeordnet hat, zeigt dass das Formular inhaltlich nicht präsent ist
@Ralf und Andy.  Der tr
arzt entscheidet aufgrund medizinischer Belange. Aus medizinischer Sicht macht eine Ausnahme keinen Sinn, wohl aber aus sozialen oder personalpolitischen betrachtungsweisen....  Oder liege ich da falsch.

Ralf

Ja, da liegst du falsch.
Der individuelle Dienstposten kann z.B. den Unterschied ausmachen. Beispiel: der Fw LwSichTr hat verschiedene Ausschlüsse die dazu führen, dass er diese Tätigkeit nicht wahrnehmen kann. Eine Einstellung mit diesen Krankheiten würde nicht erfolgen können. Ist sein DP nun aber in einer HöhKdoBeh, so kann er trotzdem in dem Werdegang bleiben und seinen Dienst dort absolvieren. Hier kommt es auf sein Wissen an, dass er sich im Zusammenhang mit der Tätigkeit erworben hat.
Oder ein Soldat mit einem HSM. I.d.R. bedeutet das eine Krankheit, die auch eine VI-Fehlerziffer mit sich bringt. Trotzdem kann er doch seinem Dienst nachgehen, wenn dieser vorwiegend im Inland und eine adäquate und schnelle Hilfeleistung sichergestellt ist.
Oder bei vielen RDL auf Spiegeldienstposten wenn klar ist, dass die RDL ohne körperliche Belastung ist. Bestes Beispiel ist die RDL eines Juristen und die RDL als Oberst für 3 Wochen Vertretung im BMVg.
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IwelKniwel

Das sind alles soziale oder personalpolitischen Gründe. Wäre es ein medizinischer Grund, so sollte doch die Ausnahme zu einer gesundheitsbesserung oder Wiederherstellung führen...  Also bspw. Nicht tauglich für einen Lehrgang, aber für eine Reha massnahme...

Ralf

ZitatDas sind alles soziale oder personalpolitischen Gründe.
Nein, da wirfst du einiges durcheinander. Es ist medizinisch verantwortbar, dass jemand trotz einer gesundheitlichen Einschränkung diesen Dienstposten wahrnimmt, da hier keine Gefahr für sich oder andere besteht.
Die gesundheitlichen Ausschlüsse sind nicht für jeden Dienstposten anwendbar, sondern für die Regelverwendung.
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F_K

@ Knivel:

Du liegst nicht nur falsch, sondern Du verstehst die Erläuterungen nicht.

KlausP

Das hat ja auch was mit der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn zu tun, dass er einen Soldaten, der nicht mehr (voll) verwendungsfähig ist, nicht sofort auf die Straße setzt. Im Zuge eines DU-Verfahrens wird der Soldat mehrfach befragt, wie er sich seine weitere Verwendung vorstellt, ob er entlassen werden will oder ob er mit einer Verwendung auf einem anderen Dienstposte (unter Umständen auch auf DPäK) evtl. auch an einem anderen Dienstort einverstanden ist.
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IwelKniwel

Genau das ist ja die Frage... Er wird nicht immer gefragt und was würde passieren wenn er sagt er möchte nicht auf einem anderen dp verwendet werden - also einer Ausnahmegenehmigung widerspricht und mit einer zurruhedetzung einverstanden ist....

Ralf

Der Arbeitgeber hat ein Direktionsrecht, solange er ihn verwenden kann, ohne dass eine Gefährdung besteht, kann er ihn da verwenden, wo er er es für sinnvoll und vertretbar hält. Auch wenn das eine Ausnahmegenehmigung für einen bestimmten DP beinhaltet, wo halt eben der Einsatz des Soldaten vertretbar ist. Oder auch mit weniger Stunden oder nur bestimmte Tätigkeiten auf diesem DP. Klar kann er Soldat seinen Wunsch äußern, aber der Dienstherr entscheidet letztendlich ob und wo er ihn einsetzt, wenn es medizinisch (und d.h. nicht nur etwas mit körperlich zu tun) vertretbar ist.
Dieses Direktionsrecht hat aber jeder AG.
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IwelKniwel

Vielleicht mal konstruieren Fall: ein sanstoffz Arzt ist dauerhaft nicht dienst- und verwendungsfahig)(nach Urteil trparzt 90/5) wegen Querschnitt nach privatem motorradunfall.
Der beratende Arzt legt aber fest, dass er als Arzt Gutachten machen kann. Er will aber ins du...... Es wird eine Ausnahmegen durch p beantragt, damit der dp besetzt ist. Was passiert...?

IwelKniwel

Sorry für das holprige deutsch..... Autokorrektur am Handy   (0;

IwelKniwel

Und besagter kann sehr wohl als Arzt arbeiten. Das ist nicht in Abrede zu stellen. Aber zweifelsohne nicht als Soldat. Und Thema ist nicht einsatzschadigung.
Und es geht nicht darum, die zu entlassen, die nicht entlassen werden wollen.

Ralf

Wenn er noch gutachterlich tätig werden kann, kann er doch noch verwendet werden. Das ist ja dann kein DU, weil es noch einen Dienstposten gibt, den er zumindest in teilen noch wahrnehmen kann.
Es gibt ja sehr viele Soldaten, die nicht mehr als "Soldat" verwendet werden können. Jede Menge, die über 50 sind. Da ist mal Rücken hier, Herz-Kreislauf da.
Ich selbst habe einen Innenmeniskusschaden kann also nicht mehr als "Soldat" eingesetzt werden wenn man Soldat-sein mit der allgemein militärischen Grundbefähigung definiert. Trotzdem kann ich meinen Dienstposten als PersStOffz nur wahrnehmen.
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IwelKniwel

Das ist ja ok.

Damit sind wir aber an dem Punkt, dass wir eine Armee bekommen (in Teilbereichen) wo de facto eine Einsatzbereitschaft nicht mehr existiert, dies aber auf dem Rücken der verbliebenen 10Prozent z.B. Diensttaugliche ausgetragen wird (ich bin eben auch so einer) und die wenigen "leistungsträger" im militärischen Sinne nicht befördert werden können (die allenfalls stark eingeschränkt tauglichen sind die, die die dp besetzen  aber seit 15 Jahren in keinem Einsatz waren). So bindet man dann wohl die falschen.

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