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Urlaub mitnehmen von einer RDL zur nächsten??

Begonnen von Interesse 1977, 23. Mai 2016, 15:12:23

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Interesse 1977

Mahlzeit Kameraden!
Wie im Betreff zu erkennen, lautet meine Frage:
Kann man den Urlaub, den man in einer RDL "erwirtschaftet" quasi konservieren und ihn dann in einer weiteren RDL im gleichen Kalenderjahr verwenden??
MkG
FW d.R.

Andi8111

Nein.
Urlaubstage sind, für volle Monate, innerhalb der RDL zu nehmen, sonst verfallen diese.

Interesse 1977

Ahh, ok.
Danke Andi!

Und Urlaub gibt es ab 30 Tagen Dauer einer RDL und dann 2,5 Tage je 30 Tage??
Ist das so korrekt??

MkG
FW d.R.

wolverine

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Opa_Hagen

Erstmal vom Grundsatz her: Urlaub, der während einer RDL "erwirtschaftet" wird, muss innerhalb dieser RDL genommen werden. Bis hierhin konform mit meinen
Vorpostern. Dann aber: NEIN, keine VOLLEN Kalendermonate, sondern 30 Tage Regelung gemäss

A2-1300/0-0-2, Zentralrichtlinie Die Reserve der Bundeswehr

2.1.4.8 Urlaub
2058. RDL erhalten Erholungsurlaub nach § 5 der Soldatenurlaubsverordnung (SUV). Sie erhalten für jeden vollen Monat (je 30 Kalendertage einer zusammenhängenden Dienstleistung) ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit.


Voller Monate würde ja bedeuten, bei Beginn bspw 03. Oktober bis 30. Dezember 2016 (und so würde das KC den Heranziehungsbescheid ausstellen, weil ja Beginn und Ende nicht auf WE oder Feiertag fallen dürfen) hättest Du nach der Vollmonatregelung nur Anspruch auf 2.5 Tage Urlaub, nämlich für November. Korrekt wäre aber die Berechnung unter Zugrundelegung von 88 Tagen zusammenhängender Dienstleistung. Okay, ergibt zwar auch "nur" 5 Tage Urlaub, aber besser als nur 2.5;)



wolverine

Dann ist dies aber gegenüber dem alten Leistungskatalog geändert. Dort wurde auf Seite 36 noch auf den vollen Monat abgestellt.
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Ralf

Im aktuellen Leistungskatalog steht auch:
ZitatRDL erhalten für jeden vollen Monat
ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des
Jahreserholungsurlaubs der Berufssoldatinnen
bzw. Berufssoldaten und
Soldatinnen auf Zeit bzw. Soldaten auf
Zeit, wenn die Dauer des ohne Unterbrechung
abgeleisteten Wehrdienstes
mindestens einen Monat beträgt.
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Terek

Das widerspricht sich m.E.  auch nicht, wenn man 30 Tage als "vollen Monat" zählt. Von "Kalendermonaten" ist ja nicht die Rede...

Interesse 1977

Vielen Dank erstmal an alle..

Also habe ich bei meiner derzeitigen 6-wöchigen RDL, welche sich über 2 Monate erstreckt und exakt 45 Tage andauert einen Anspruch von
a) (1,5*2,5) 3,75 Tagen oder aber
b) 2,5 Tage je volle 30 Tage   ??

Wenn a) zutrifft, werden dann die 3,75 Tage abgerundet auf 3 oder können die 0,75 stundenweise genommen werden?
FW d.R.

Interesse 1977

Ich ziehe die Frage zurück...  8)

Zitat von: Opa_Hagen am 23. Mai 2016, 16:00:19
2.1.4.8 Urlaub
2058. RDL erhalten Erholungsurlaub nach § 5 der Soldatenurlaubsverordnung (SUV). Sie erhalten für jeden vollen Monat (je 30 Kalendertage einer zusammenhängenden Dienstleistung) ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit.


Voller Monate würde ja bedeuten, bei Beginn bspw 03. Oktober bis 30. Dezember 2016 (und so würde das KC den Heranziehungsbescheid ausstellen, weil ja Beginn und Ende nicht auf WE oder Feiertag fallen dürfen) hättest Du nach der Vollmonatregelung nur Anspruch auf 2.5 Tage Urlaub, nämlich für November. Korrekt wäre aber die Berechnung unter Zugrundelegung von 88 Tagen zusammenhängender Dienstleistung. Okay, ergibt zwar auch "nur" 5 Tage Urlaub, aber besser als nur 2.5;)
FW d.R.

KlausP

Zitat... Wenn a) zutrifft, werden dann die 3,75 Tage abgerundet auf 3 ...

Nein, dann würde auf 4 Tage aufgerundet werden.

Zitat... oder können die 0,75 stundenweise genommen werden? ...

Nein, sowas gibt es nicht. Siehe auch Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung: "Urlaub ist die Genehmigung, dem Dienst einen oder mehrere volle Kalendertage fernzubleiben."
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Interesse 1977

Ich versuche mal zusammenzufassen:

Zitat von: Opa_Hagen am 23. Mai 2016, 16:00:19
2.1.4.8 Urlaub
2058. RDL erhalten Erholungsurlaub nach § 5 der Soldatenurlaubsverordnung (SUV). Sie erhalten für jeden vollen Monat (je 30 Kalendertage einer zusammenhängenden Dienstleistung) ihrer Dienstzeit ein Zwölftel des Jahreserholungsurlaubs der Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit.


Zitat von: KlausP am 23. Mai 2016, 20:34:30
Nein, dann würde ... aufgerundet werden.


Also würde bei einer 45-tägigen, zusammenhängenden RDL der Anspruch 2,5 Tage für 30 volle Tage, aufgerundet 3 Tage sein??
FW d.R.

Opa_Hagen

Zitat von: wolverine am 23. Mai 2016, 16:17:20
Dann ist dies aber gegenüber dem alten Leistungskatalog geändert. Dort wurde auf Seite 36 noch auf den vollen Monat abgestellt.

Wieder mal ein fettes Ä für Änderung...

Tommie

Zitat von: Interesse 1977 am 23. Mai 2016, 20:28:56Also habe ich bei meiner derzeitigen 6-wöchigen RDL, welche sich über 2 Monate erstreckt und exakt 45 Tage andauert einen Anspruch von
a) (1,5*2,5) 3,75 Tagen oder aber
b) 2,5 Tage je volle 30 Tage   ??

Die Möglichkeit a) ist obsolet, weil die RDL nur einmal einen Zeitraum von 30 tagen am Stück umfasst!

Die Möglichkeit b) ist falsch berechnet, weil die 2,5 Tage aufgerundet werden!

Richtig ist daher die (nicht vorhandene!) Antwort c) 3 Urlaubstagen!

Interesse 1977

 8)

Zitat von: Tommie am 24. Mai 2016, 08:02:18
Richtig ist daher die (nicht vorhandene!) Antwort c) 3 Urlaubstagen!

Zitat von: Interesse 1977 am 23. Mai 2016, 22:03:35
Also würde bei einer 45-tägigen, zusammenhängenden RDL der Anspruch 2,5 Tage für 30 volle Tage, aufgerundet 3 Tage sein??
FW d.R.

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