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Dienstzeitregelung während einer Auslandsverlegung

Begonnen von Azrazzel, 08. Juni 2016, 17:22:26

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Azrazzel

Sehr geehrte Kameradinnen und Kameraden, Mitforisten,
in wenigen Wochen verlegt meine Einheit für knapp 3 Monate ins Ausland. Hierbei handelt es sich um eine Übung (besonderes Dienstgeschäft), keinen Einsatz und nach Vorabentscheidung GI auch keine einsatzgleiche Verpflichtung/Übung nach SAZV. Die Folge ist, dass die Dienstzeit im Grundbetrieb abgeleistet wird, also Mo-Fr und 42 Wochenstunden. Am We und nach Dienst ist Frei. Da der Hauptauftrag der Übung die Präsenz der Streitkräfte im Übungsland ist, wurden von der übergeordneten Führung Heimreisen nach D am We untersagt. Mal davon abgesehen ,dass diese Entscheidung im Sinne des Auftrages zwar nachvollziehbar aber stark gegen den Soldaten ist (lange Abwesenheit von Zuhause ohne Ausgleich durch Geld und/ oder Freizeit), frage ich mich , auf welcher rechtlichen Grundlage sie fußt. Innerhalb Deutschlands würden man sich auf eine rechtlich für Soldaten erlaubte Beschneidung des Grundrechts auf Freizügigkeit berufen. Worum handelt es sich im Ausland? Muss eventuell der Soldat in den Dienst (mindestens Rufbereitschaft) versetzt werden um ihm die Heimreise verbieten zu können? Eventuell ist ja selbst schon jemand ähnliches widerfahren. Wir verlegen im Übrigen in ein Land, welches durchaus Freitags verlassen und Sonntags wieder erreicht werden kann.

Mit besten Grüßen   

Andi

Das Grundrecht auf Freizügigkeit ist bei Soldaten - logischer Weise - eingeschränkt. Durch einfachen dienstlichen Zweck kann ein befugter Vorgesetzter es also entsprechend außer Kraft setzen oder be-/einschränken.
Und du brauchst dafür nicht mal das Baltikum. Das gleiche könnte dir auch für den Bereich des Heimatstandortes befohlen werden, sofern dir dabei eine Unterkunft gestellt wird und ein entsprechender dienstlicher Zweck vorliegt. Bereitschaftsdienst wäre es nur, wenn dir untersagt wäre die militärische Liegenschaft zu verlassen, was hier nicht der Fall ist.

Gruß Andi
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Azrazzel

Hallo Andi,
vielen Dank für deine schnelle Antwort. In meinem Post schreibe ich bereits, dass man in Deutschland von einer erlaubten Beschneidung des Grundrechts auf Freizügigkeit sprechen würde. Die Freizügigkeit im GG ist jedoch nur auf Bundesgebiet bezogen/ definiert (versteht sich von selbst, da Deutschland mir schwerlich Freizügigkeit in andern Ländern Garantieren kann). Ich hätte gedacht, dass es womöglich andere Gesetze betreffen könnte, wenn der Vorgesetzte die Rückkehr ins Heimatland im eigentlichen Frei verbietet.
Ich stelle auch die Rechtmäßigkeit gar nicht infrage. Befehle werden vor allem in höheren Kommandoebenen durch Rechtsberater sicherlich ausführlich genug geprüft. 
Beste Grüße

justice005

Richtig ist, dass die Freizügigkeit des Soldaten zu dienstlichen Zwecken eingeschränkt werden kann, und zwar im Rahmen des militärischen Dienstes (vergl. § 6 SG).

Außerhalb des Dienstes kann der Soldat prinzipiell tun und lassen, was er will, insbesondere in seiner Freizeit auch hinfahren/hinfliegen, wohin er will. Eine Bereitschaftszeit, in welcher der Soldat verpflichtet wird, innerhalb einer bestimmten Zeit wieder in der Dienststelle zu sein, ist nicht nur ausdrücklich zu befehlen, sondern vor allem auch zu vergüten bzw. durch Freizeit auszugleichen.

Der Befehl, am Wochenende einfach mal "in der Nähe zu bleiben, um Präsenz zu zeigen" ist nach meiner bescheidenen Bewertung in dieser Form rechtlicher Humbug.

Wir brauchen darüber aber nicht zu diskutieren, denn im Kern geht es um etwas völlig anderes! Und daher sollten wir uns hier bei dieser Frage wirklich um den Kern des Problems kümmern, und weniger um das Befehlsrecht.

Das Problem ist hier die neue Arbeitszeitrichtlinie.  Man will wieder gleichzeitig 24 Stunden am Tag den Soldaten bei der Dienststelle haben und gleichzeitig den Forderungen der Arbeitszeitverordnung gerecht werden. DAS GEHT ABER NICHT. Entweder es greift ein Ausnahmetatbestand - wie bei Einsätzen - oder es greift eben keiner. Dann ist das halt so.

Das müssen auch die Kommandobehörden und die Generäle noch lernen!

Wenn die Präsenz im Übungsgebiet am Wochenende nicht sichergestellt werden kann aufgrund der Arbeitszeitverordnung, dann muss der Herr General eine Vorlage ans Ministerium schreiben und dies melden. Spätestens wenn die Ministerin oder gar die Presse von diesem Problem erfährt, kommt da auch sicher ganz schnell Bewegung rein.

Das traut sich aber natürlich keiner, und deshalb wird durch rechtswidrige Befehle den Soldaten Ihre Freizeit ohne Ausgleich vorbehalten. Das ist ja auch für die kommandierenden Generäle viel einfacher, denn sie können dann einfach melden, dass sie alles ganz toll gemeistert haben und es selbstverständlich keine Probleme gab. Nur das fördert schließlich die Karriere. Wer Probleme meldet, ist hingegen schließlich ja nur unfähig, sie zu lösen.... :crazy:

Dem kleinen Soldaten unten empfehle ich dringend, sich gegen den Befehl, am Wochenende im Übungsgebiet zu bleiben, mit einer formellen Beschwerde zu beschweren. Die Beschwerde wird zwar vermutlich zunächst zurückgewiesen, aber sie sollte unbedingt bis vor Gericht gebracht werden. Die Erfolgsaussichten dort schätze ich als sehr sehr hoch ein. Idealerweise sollte das ein Kamerad machen, der eine Rechtschutzversicherung beim Bundeswehrverband hat.

Die neue Arbeitszeitverordnung und die ganzen Versuche, selbige irgendwie zu umgehen, bedarf meiner Meinung nach dringend der baldigen Rechtsprechung durch die Gerichte, und zwar insbesondere im Interesse des Soldaten.


Andi

@Azrazzel: Äh, was ist das denn für eine verdrehte Auffassung. ;)
Zum einen ist das bundesdeutsche Grundgesetz die Basis für das deutsche Verwaltungsrecht zu dem auch das Statusrecht als Soldat gehört und zum anderen "nimmst" du diese Rechtsgrundlagen als deutscher Soldat, der in einem anderen NATO Staat auf Basis des NATO-Truppenstatuts stationiert wird, mit.
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justice005

Völlig richtig. Die Grundrechte aus dem Grundgesetz gelten für deutsche Soldaten weltweit

Jens79

Da gibt es so ne tolle Gedankenstütze.

Deutsches Recht folgt Deutscher Flagge
 

MarcB

Bin grad unterwegs, daher nur in Stichpunkten:
- Die Teilnehmer an Persistent Presence werden nach LTU/EST/POL kommandiert, die Weisung BMVg gibt hier bewusst mindestens 3 Monate vor - dann werden nämlich Auslanddienstbezüge gezahlt. Im Falle Baltikum nach Stufe 7 rund 1400€/ Monat, minus 30% da Unterkunft/ Verpflegung gestellt, bleiben rund 950€. Ganz ohne Ausgleich ist der Aufenthalt also nicht.
- Das Thema SAZV bzw. Ausnahmeregelung wurde auf allen Ebenen mehrfach diskutiert, die dafür notwendige Einstufung als Einsatz bzw. einsatzgleiche Verpflichtung will man aber vermeiden.
- Aber auch im Grundbetrieb kann man von den 41 Stunden abweichen, theoretisch kann ich jedes WE Dienst ansetzen. Das Preisschild ist halt sehr hoch, im Extremfall nach 3 Monaten ggf. 10 Wochen Ausgleich.
- Es wird keinem Soldat die Freizeit verweigert, nach Dienstschluss bzw. an freien Wochenenden können die Soldaten treiben was Sie wollen. Je nachdem wo man ist, ist das Freizeitangebot natürlich beschränkt. Und ob man auf eigene Kosten wirklich am WE nach Hause fliegt muss jeder selbst entscheiden.

justice005

ZitatDie Teilnehmer an Persistent Presence werden nach LTU/EST/POL kommandiert, die Weisung BMVg gibt hier bewusst mindestens 3 Monate vor - dann werden nämlich Auslanddienstbezüge gezahlt. Im Falle Baltikum nach Stufe 7 rund 1400€/ Monat, minus 30% da Unterkunft/ Verpflegung gestellt, bleiben rund 950€. Ganz ohne Ausgleich ist der Aufenthalt also nicht.

Das klingt vernünftig.

ZitatDas Thema SAZV bzw. Ausnahmeregelung wurde auf allen Ebenen mehrfach diskutiert, die dafür notwendige Einstufung als Einsatz bzw. einsatzgleiche Verpflichtung will man aber vermeiden.

Kann ich aus politischen Gründen sogar verstehen.

Aber ich frage mich folgendes: Wenn ich mir mal das Gesetz anschaue, § 30c Absatz 4 Soldatengesetz:

ZitatDie Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden bei Tätigkeiten im Rahmen von

1.Einsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen, insbesondere
a)im Rahmen mandatierter Auslandseinsätze,
b)zur Landesverteidigung, im Spannungsfall oder im Rahmen des inneren Notstandes,
c)im Rahmen nationaler Krisenvorsorge,
d)zur Bündnisverteidigung im Rahmen der Organisation des Nordatlantikvertrages und
e)zur Beteiligung an militärischen Aufgaben im Rahmen der Vereinten Nationen oder der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union,

2.Amtshilfe bei Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen und im Rahmen der dringenden Eilhilfe, humanitärer Hilfsdienste und Hilfeleistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 3 des Parlamentsbeteiligungsgesetzes,
3.mehrtägigen Seefahrten,
4.Alarmierungen und Zusammenziehungen sowie militärischen Ausbildungen zur Vorbereitung von Einsätzen und Verwendungen in den Fällen der Nummern 1 und 2 sowie
5.Übungs- und Ausbildungsvorhaben, bei denen Einsatzbedingungen nach den Nummern 1 und 2 simuliert werden.

Hier handelt es sich doch um eine Übung, bei der Einsatzbedingungen simuliert werden. Daher könnte man doch gut argumentieren, dass die SAZV nicht gilt. Ich räume aber ein, dass ich in der Tiefe der SAZV nicht ganz so drin stecke....

ZitatAber auch im Grundbetrieb kann man von den 41 Stunden abweichen, theoretisch kann ich jedes WE Dienst ansetzen. Das Preisschild ist halt sehr hoch, im Extremfall nach 3 Monaten ggf. 10 Wochen Ausgleich.

Ja, die extremen Ausgleichsansprüche bedeuteten halt, dass nach so einer Aktion erstmal ein paar Monate Urlaub ist....

ZitatEs wird keinem Soldat die Freizeit verweigert, nach Dienstschluss bzw. an freien Wochenenden können die Soldaten treiben was Sie wollen. Je nachdem wo man ist, ist das Freizeitangebot natürlich beschränkt. Und ob man auf eigene Kosten wirklich am WE nach Hause fliegt muss jeder selbst entscheiden.

Das klingt ebenfalls vernünftig.




Andi

Zitat von: justice005 am 10. Juni 2016, 21:24:56
Hier handelt es sich doch um eine Übung, bei der Einsatzbedingungen simuliert werden. Daher könnte man doch gut argumentieren, dass die SAZV nicht gilt. Ich räume aber ein, dass ich in der Tiefe der SAZV nicht ganz so drin stecke....

Eigentlich ja, müsste aber auf Inspekteurebene festgestellt werden. Dann würde die übernommene "klassische" DA-Abfindung greifen. Aber auch das will man aus Gründen nicht und letztlich ist auch kein dauerhaft durchgehender Übungsbetrieb geplant.

Gruß Andi
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MarcB

@justice005
Die Nr.5 findet aber nur Anwendung für mehrtägige, zusammenhängende Übungen. Wie Andi schon sagte, sind die 3 Monate kaum als durchgehende Übung anzusehen. Für die Übungen, die im Rahmen des Aufenthalts durchgeführt werden, gilt aber Ausnahmetatbestand nach Nr.5. Beispiel PersPres derzeit in LTU: Teilnahme FTX HUNTER und WIHITE SWORD (jeweils rund 2 Wochen) Ausnahmetatbestand, der Rest des Aufenthalts Grundbetrieb. Allerdings werden die möglichen Ausnahmen bzw. Abweichungen für Übungen/ Ausbildung vor Ort gut genutzt

miguhamburg1

In diesem Fall sollte schlicht und ergreifend der Gedanke begraben werden, dass "irgendein General" nicht "nach oben melden wolle", wenn irgend etwas nicht klappte und er deshalb befehlen würde, an den WE mit Freizeit im Land zu bleiben.

Dass diese beabsichtigten und bereits erfolgten Verlegungen von TrTlen aus NATO-Staaten, darunter die Bundeswehr aus bündnispolitischen Gründen erfolgt - und eben keine durchgehende Übung an der russischen Grenze ist (wie es insbesondere in den diversen sozialen Netzwerken und Meldungen der Medien auf deren Internetauftritten von den Gefolgsleuten und Fans der Kreml-Propagandaabteilung behauptet wird), erfolgt die Dienstzeitregelung wie im Ausbildungs- und Übungsbetrieb im Inland auch. Das ist schlicht von der politischen/militärischen Leitung des Ministeriums vorgegeben und wird im KdoH folgerichtig im unterstellten Bereich umgesetzt.

Das bedeutet, dass sich die Arbeits- und Ausgleichszeiten im Übungsland entsprechend danach richten, ob dort Dienst im Grundbetrieb oder in mehrtägigen Übungen durchgeführt wird. Dabei sind die WE in der Regel frei gehalten. Das bedeutet, dass die Soldaten im Modus Grundbetrieb selbstverständlich die Möglichkeite haben, ihre dienstfreie Zeit/Wochenenden dort zu verbringen, wo sie wollen. Um ihnen die Möglichkeit zu geben, auch außerhalb der Truppenlager ihre Freizeit zu verbringen, ist dann auch ein Pendelverkehr mit KOM einzurichten. Also, im Prinzip kann ein Soldat - passende Flug-/Bahnverbindungen vorausgesetzt, sein dienstfreies Wochenenende auch im Heimatland oder sonstwo verbringen.

Leon0381

Frage an "MarcB",
wo gibt es die Weisung zu lesen?

"Die Teilnehmer an Persistent Presence werden nach LTU/EST/POL kommandiert, die Weisung BMVg gibt hier bewusst mindestens 3 Monate vor - "

weil bei uns im Verband wird gerade darauf geachtet das ja keiner länger als 11 Wochen im PP16 Einsatz..Übung..wie auch immer(bei uns im Verband nennt man es "besondere Maßnahme" ) ist.

Es wurde von Anfang an gesagt es ist ein Besonderes Dienstgeschäft und auf Grund der neuen Arbeitszeitverordnung wird es über die 41h Woche kaum hinaus gehen. Also alles für Lau...
Das würde ja bedeuten das bei uns gegen die Weisung des BMVg gehandelt wird!!??
Warum wohl???

MarcB

Leon
Die Weisung FüSK sollte dem Leitverband vorliegen.
Ich habe mich aber zugegebenermaßen unklar ausgedrückt. Die Weisung FüSK gibt als Gesamtdauer der Maßnahme bzw. des Vorhabens min. drei Monate vor, d.h. der Verband/ die Kompanie geht für drei Monate nach 3BP (Drei baltische Staaten und Polen). Das entspricht einerseits der Planung pro Quartal, anderseits wurde damit die grundsätzliche Möglichkeit zum Bezug von Auslandsdienstbezügen geschaffen.
Beachte: der Verband/ Einheit, nicht notwendigerweise das Personal, das kann durchaus gewechselt werden
Aus Fürsorgegründen, um die zeitliche Belastung, Abwesenheit von Familie, etc zu verringern wird das Personal aber i.d.R. rotiert. Aber auch um z.B. dem Personal von zwei Kompanien die Möglichkeit zur Ausbildung in 3BP zu geben. Die Regelung in Deinem Verband ist also kein "Verstoß" gegen die Weisung FüSK und hat wohl eher gut gemeinte Hintergründe.

DeltaEcho

Die Auslandszuschläge dürften auch je nach Besoldungsstufe und Erfahrungsstufe deutlich höher ausfallen.

Der Betrag ist übrigens steuerfrei, man sollte bloß rechtzeitig die eigene WBV einschalten, da diese für die Auszahlung verantwortlich ist.

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