KlausP und miguhamburg haben im Grunde alles gesagt und das ist auch alles richtig.
Zu einigen anderen Anmerkungen möchte ich aber was anmerken. Zuerst jedoch ganz allgemein:
Dürfte nicht die Ermittlung/Vernehmungen erst ergeben ob überhaupt ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird?
Im einfachen Disziplinarverfahren gibt es keine formelle "Einleitung". Das Disziplinarverfahren läuft ab dem Moment, in welchem der Disziplinarvorgesetzte Kenntnis von dem
Verdacht eines Dienstvergehens hat. Wenn er einen Verdacht hat, dann
muss er gemäß § 32 WDI ermitteln. Dies tut er unter anderem durch Vernehmungen. Am Ende der Ermittlungen wird dann entschieden, ob ein Dienstvergehen überhaupt vorliegt und/oder ob und wie es zu ahnden ist.
Thema Akteneinsicht:
Gemäß § 3 WDO
ist dem Soldaten Akteneinsicht zu gewähren, wenn dies ohne Gefährdung des Ermittlungszweck möglich ist. Das ist allerspätestens dann der Fall, wenn die Ermittlungen abgeschlossen sind. Abgeschlossene Ermittlungen können logischerweise nicht mehr gefährdet werden. Das heißt, spätestens beim Schlussgehör muss der Chef auf Verlangen Akteneinsicht gewähren. Dann kann der Soldat auch die übrigen Vernehmungen und Beweismittel einsehen.
Thema Verteidiger:
Im einfachen Disziplinarverfahren kann der Soldat sich zwar durch einen Anwalt vertreten lassen und dieser kann sich auch für den Soldaten äußern. Allerdings hat der Anwalt kein Recht auf Anwesenheit bei der Vernehmung. Bzgl. Akteneinsicht gilt das oben gesagte.
Thema VP:
Und ich empfehle Ihnen, binden Sie Ihre VP in das Verfahren ein. Denn diese soll gerade in solchen Fällen als
Vermittler tätig werden, damit alles korrekt abläuft.
NEIN ! Das ist völlig falsch. Erstens ist die VP kein "Vermittler" und sie ist insbesondere nicht dafür da, zu prüfen, ob alles "korrekt läuft". Die durchschnittliche VP hat sowieso keinen blassen Schimmer von der WDO. Die VP muss bereits aufgrund der gesetzlichen Vorgabe des § 27 Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) eingebunden werden, dafür braucht man den Beschuldigten nicht. Der Beschuldigte hat nur umgekehrt das Recht, der Anhörung der VP zu widersprechen. Tut er dies nicht, ist die VP sowieso eingebunden.
Die VP hat die
alleinige Aufgabe, sich zur Person des Beschuldigten, zum vorgeworfenen Sachverhalt und zum beabsichtigten Disziplinarmaß zu äußern. Mehr nicht. Die VP muss also neutral und nüchtern erzählen, was er in Vertretung der Wählergruppe von dem Soldaten hält (das kann gut oder schlecht sein), was sie vom Sachverhalt hält (harmlos oder ganz übles Ding) und schließlich was sie vom beabsichtigten Disziplinarmaß hält (zu streng, zu milde, angemessen).
Die VP hat sich weder für noch gegen den Soldaten einzusetzen, sondern objektiv eine Einschätzung abzugeben !
hatte bisher nur einen Tag nach der Vernehmung irgendein Schlussteil angeblich 24 h später nochmal gefragt zu werden ob ich jetzt was zu sagen habe schlussanhörung meinte er ! Aber 24 h später habe ich natürlich an meiner Aussage nichts geändert das ich nicht Aussage bisher !
Das dürfte wohl das Schlussgehör gewesen sein. Das heißt, die Ermittlungen sind zwischenzeitlich abgeschlossen und der Chef muss jetzt die endgültige Entscheidung treffen.
Schön wäre es, wenn wir mal wüssten, was überhaupt der Vorwurf ist.