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Unterhaltssicherung bei FWDL, spezieller fall

Begonnen von Erik2003, 20. Juli 2016, 19:15:06

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Erik2003

Guten tag,
Undzwar habe ich momentan folgende situation:
Bin seit 1.10.15 beim bund als fwdl und hab etz auf fwdl 23 verlängert (habe vor länger zu bleiben). Aufjedenfall habe ich davor auf der strasse gewohnt und konnte mir ohne einkommen auch keine wohnung leisten. Seit 21.12.15 bin ich dann in eine wg gezogen, wovon ich die miete bis jetzt selber gezahlt habe. Da mein hauptmieter jetzt auszieht und ich die wohnung übernehmen will kommen mehr kosten ab oktober auf mich zu die ich nicht abdecken kann (naja eigentlich schon aber es bleibt dann halt nemma viel für mich übrig). Jetzt wollt ich fragen ob ich eine unterhaltssicherung sozusagen als spezialfall beantragen kann oder irgendetwas ähnliches was mich entlastet bei der miete.
Ich danke jetzt schonmal für alle antworten.
Mfg

Ralf

Beantragen und Bescheid abwarten:
Zitat§ 13 Erstattung von Aufwendungen für Wohnraum

(1) Freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden folgende Aufwendungen für Wohnraum erstattet:
1.
die Miete und die Betriebskosten für Wohnraum, den sie
a)
vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes angemietet haben oder
b)
nach Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes angemietet haben und den sie dringend benötigen, oder
2.
die Betriebskosten für Wohnraum, den sie
a)
vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes erworben haben oder
b)
geerbt haben.
Voraussetzung ist, dass sie den Wohnraum selbst nutzen und die Aufwendungen bis zum Dienstantritt aus eigenem Einkommen, eigenen Entgeltersatzleistungen oder eigenem Arbeitslosengeld II bestritten haben oder ohne den freiwilligen Wehrdienst hätten bestreiten können. Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 1 Nummer 1 ist ausgeschlossen, wenn Vermieter des Wohnraums die Eltern oder Großeltern oder ein Eltern- oder Großelternteil der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden sind und diese den Wohnraum mitbewohnen.
(2) Wird der Wohnraum von anderen Personen mitbewohnt, ist für die Gewährung der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 nur der Anteil der Miete und der Betriebskosten zugrunde zu legen, der auf die freiwilligen Wehrdienst Leistende oder den freiwilligen Wehrdienst Leistenden entfällt. Die Kinder der oder des freiwilligen Wehrdienst Leistenden bleiben hierbei außer Betracht.
(3) Freiwilligen Wehrdienst Leistenden werden während des freiwilligen Wehrdienstes fällig werdende Darlehenszinsen aus mit Kreditinstituten abgeschlossenen Darlehensverträgen zum Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum oder zur Restfinanzierung von geerbtem selbstgenutztem Wohneigentum erstattet, wenn
1.
die Aufwendungen bis zum Dienstantritt aus eigenem Einkommen, eigenen Entgeltersatzleistungen oder eigenem Arbeitslosengeld II bestritten worden sind oder ohne den freiwilligen Wehrdienst hätten bestritten werden können und
2.
die Darlehensverträge zum Erwerb des Wohneigentums vor Kenntnis des Zeitpunkts des Antritts des freiwilligen Wehrdienstes abgeschlossen worden sind.
(4) Wohngeld, das nach § 20 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes weitergewährt wird, wird auf die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 angerechnet.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

Andi8111

Härtefallanträge können Sie immer stellen. Diese gut begründen und wenn es zur Ablehnung kommt, könnte man das Bundeswehrsozialwerk ins Boot holen. Das der Sold des FWD nicht reicht, eine Wohnung zu unterhalten, ist ja leider Fakt. Eventuell könnten Sie auch in der Kaserne schlafen; sofern Sie noch kein SAZ sind (dann gehts zwar auch, aber nur unter 25 etcetc.) Ich würde mir überlegen, ob es nicht "günstiger" ist, Kasernenschläfer zu bleiben.

Erik2003

@Ralf
Danke hilft mir seh :) werd mich dann bald mim refü auseinandersetzen

@Andi
Das mim kaserne schlafen hab ich mir auch schon überlegt, aber ich hänge einfach an meine heimat da mein ganzes leben dort abspielt und ohne eigene wohnung hab ich auch keine möglichkeit am wochenende hin zu fahren

Andi8111

Der REFÜ macht das aber nicht. Das macht die Unterhaltssicherungsbehörde beim Bundesamt für Personalmanagement.


KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Erik2003


KlausP

Als ehemaliger Spieß finde ich sowas nicht zum Lachen sondern eher traurig.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

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