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Weiterverpflichtungsprämie; hier: konkrete Frage zu Anwendbarkeit

Begonnen von NCO89, 02. August 2016, 23:19:30

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NCO89

Guten Tag zusammen,

ich bin neu hier und habe eine Frage zur WVP in meinem konkreten Fall.
Ich weiß, es ist mit Sicherheit schon der XXX Thread dazu, aber ich habe auch schon gefühlte 100 Threads durchsucht und finde keine Antwort auf meine Frage.

Um es vorweg zu nehmen, ich habe auch schon bei den zuständigen dienstlichen Stellen (S1/BAPersBw) nachgefragt und bin entweder auf Unsicherheit oder unterschiedliche Antworten gestoßen.
Mein nächster Schritt wird daher ein formloser Antrag m.d.B. um Prüfung auf Gewährung einer Weiterverpflichtungsprämie an BAPers sein, ich möchte mich dazu hier nur vorab informieren, um diesen Antrag auch mit konkreten Informationen stellen zu können. Immerhin geht es hier um ein paar Euros.

In den weiten des Internets/Intranets und bei weiteren Recherchen bei o.g. Stellen habe ich folgende wesentliche Voraussetzungen für eine Gewährung der WVP herausfiltern können (falls ich falsch liege, korrigiert mich):

1. Mangel AVR / Dienstposten ist als Vakant markiert
2. WV-Erklärung ist im Zeitraum 01.05.2013 bis 30.04.2014 bei der zuständigen Stelle eingegangen (Eingangsstempel ist entscheidend)



Relevanten Informationen zu meiner Person:
(damals Stabsunteroffizier, für 11 Jahre verpflichtet)

05.03.2013  Erster Antrag auf Laufbahnwechsel (formlos auf dem Dienstweg) in die Laufbahn Unteroffiziere m.P. als ITFw InfoVarb Bw
                 -hier habe ich mich direkt auf bestimmte DP-IDs beworben.

22.05.2013 Bestätigung über Eingang der Bewerbersofortmeldung

27.05.2013 BAPers teilt mit das ich auf eine Stelle (auf die ich mich aber nicht beworben habe!) als ITFw InfoVarb Bw eingeplant bin, Eignungsfeststellung in KC steht           noch aus

03.06.2013 WV-Erklärung von insgesamt 11 auf 15 Jahre eingereicht

05.08.2013 BAPers teilt Ergebnis der EF mit - geeignet LB FwFD mit aufgezeigter Einplanungsmöglichkeit zu der am 27.05.2013 mitgeteilten Stelle

06.03.2014 Ernennung zum FA / Zulassung zum FA

01.07.2014 Dienstantritt/Versetzung zur Dienststelle

Es gab keinen Bescheid zur Gewährung einer Prämie - auf Nachfrage bei  BAPers wurde als Grund keine Vakanz des DP genannt.
Okay, soweit so gut.

Jetzt die eigentliche Frage:
Ich wurde nach einiger Zeit nachträglich auf einen Dienstposten versetzt, auf den ich mich damals eigentlich bei der WV beworben habe.
Wenn dieser nun die Bedingung Vakanz erfüllt, steht mir dann eine Prämie zu? Ich hätte damit ja beide Voraussetzungen erfüllt. Der einzige Punkt ist, dass ich erst später auf diesen DP versetzt wurde (ohne mein Zutun).

Denn genau so ein Fall scheint bei einem Kameraden zu einer nachträglichen Gewährung der Prämie geführt zu haben.


Vielen Dank

MkG







Ralf

Ob der DP vakant war oder nicht, spielt keine Rolle.
Ausschlaggebend für die Gewährung einer Verpflichtungsprämie nach §43b BBesG ist, dass
- die Verwendung als Mangelfachtätigkeit im Erlass ausgeworfen war,
- die Verpflichtungserklärung in dem Festlegungszeitraum abgegeben war,
- der DP auch als prämienberechtigt gekennzeichnet war (denn es gibt durchaus auch regionale Einschränkungen). Allerdings das "bloße Vergessen" der Personalführung, einen DP im Vakanzenmanagement als prämienberechtigt zu kennzeichnen kann nicht dazu führen, dass eine im Erlass vorgesehene Prämie nicht gewährt wird. Da liegt manchmal der Hase im Pfeffer, die Wahrnehmung des BAPersBw sieht da manchmal anders aus.
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NCO89

Okay, also die ersten beiden Kriterien treffen bei mir ja zu.

Bezüglich der Prämienberechtigung:
Was heißt denn "bloßes Vergessen"? Ich meine mittlerweile sollten doch alle Prämienberechtigten DP im Vakanzmanagement als solche markiert sein oder?
Ist das nicht die Grundlage/Durchführungsbestimmung, also eine Auslegung des Erlasses für eine Gewährung?


Ralf

ZitatIch meine mittlerweile sollten doch alle Prämienberechtigten DP im Vakanzmanagement als solche markiert sein oder?
Aber war das auch zu deinem Zeitpunkt so? Es sind ja nur nachzubesetzende Dp dort ausgeschrieben und wenn du für einen DP eingeplant ist, ist er nicht im VaKaMgmt.

ZitatIst das nicht die Grundlage/Durchführungsbestimmung, also eine Auslegung des Erlasses für eine Gewährung?
Es gibt keine "Auslegung" des Erlasses. Der Erlass ist eine ZDv und eine Vorgabe.
Also, war deine Verwendung zu dem Zeitpunkt im Erlass als prämienberechtigt ausgeworfen und gab es keine regionalen Einschränkungen, so ist die Prämie zu gewähren. Und wenn fälschlicherweise kein Zusicherungsbescheid erteilt wurde, soll das nicht dein Problem sein.
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NCO89

Okay also damit ich das jetzt mal richtig verstehe: Wo wird ein DP als prämienberechtigt markiert?

ZitatAber war das auch zu deinem Zeitpunkt so? Es sind ja nur nachzubesetzende Dp dort ausgeschrieben und wenn du für einen DP eingeplant ist, ist er nicht im VaKaMgmt.
Das weiß ich nicht und lasse ich jetzt prüfen. Meine Situation ist etwas sonderbar da ich mich auf einen ggf. prämienberechtigten DP (A) beworben habe, auf einen anderen nicht berechtigten DP (B) eingeplant wurde, und danach wieder auf A versetzt wurde. Daher wurde wahrscheinlich von BAPers bisher nur DP B negativ auf Berechtigung geprüft.

Wie auch immer, ich lasse es jetzt schriftlich durch S1 über BAPers argumentativ und m.d.B. auf detaillierte Rückmeldung prüfen.


Ralf

ZitatOkay also damit ich das jetzt mal richtig verstehe: Wo wird ein DP als prämienberechtigt markiert?
Das ist völlig wurscht. Nochmal:
ZitatAlso, war deine Verwendung zu dem Zeitpunkt im Erlass als prämienberechtigt ausgeworfen und gab es keine regionalen Einschränkungen, so ist die Prämie zu gewähren.
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NCO89

Vielleicht tue ich mich schwer, aber ich bin nur ITler

ZitatAusschlaggebend für die Gewährung einer Verpflichtungsprämie nach §43b BBesG ist, dass
- die Verwendung als Mangelfachtätigkeit im Erlass ausgeworfen war,
- die Verpflichtungserklärung in dem Festlegungszeitraum abgegeben war,
- der DP auch als prämienberechtigt gekennzeichnet war

- die Verwendung als Mangelfachtätigkeit im Erlass ausgeworfen war, Ja
- die Verpflichtungserklärung in dem Festlegungszeitraum abgegeben war, Ja
- der DP auch als prämienberechtigt gekennzeichnet war Weiß ich noch nicht und lasse ich jetzt prüfen

ZitatAlso, war deine Verwendung zu dem Zeitpunkt im Erlass als prämienberechtigt ausgeworfen und gab es keine regionalen Einschränkungen, so ist die Prämie zu gewähren.
Mit Verwendung prämienberechtigt meinst du alle o.g. Kriterien? Und was sind regionale Einschränkungen?

Ralf

Zitatder DP auch als prämienberechtigt gekennzeichnet war
Das ist wurscht!

Oh Herr!
ZitatMit Verwendung prämienberechtigt meinst du alle o.g. Kriterien?
Nein, ich meine
ZitatAlso, war deine Verwendung zu dem Zeitpunkt im Erlass als prämienberechtigt ausgeworfen und gab es keine regionalen Einschränkungen, so ist die Prämie zu gewähren
Bitte lies das doch mal verstehend!

ZitatUnd was sind regionale Einschränkungen?
Z.B. nur in Penzing, nur in der SKB, nur in Kalkar oder whtaever.
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LwPersFw

Wenn ich Ihre zeitliche Auflistung ansehe... gehe ich davon aus, dass Sie zu diesem Zeitpunkt nicht im letzten aktiven Dienstjahr Ihrer damaligen Dienstzeit waren...

Wenn dem so ist ... gilt schon von Anfang an:

"Unter Zahlung einer Verpflichtungsprämie bei Weiterverpflichtungen sind grundsätzlich nur SaZ im letzten aktiven Dienstjahr zu gewinnen."

Das BAPersBw wird diese Vorgabe so anwenden, dass Soldaten, die sich vor dem letzten aktiven Dienstjahr weiterverpflichten,
keine Prämie erhalten, selbst wenn die sonstigen Bedingungen für die Gewährung einer Prämie erfüllt sind.

Ob dies sachgerecht ist ... darüber kann man geteilter Meinung sein.

Meine Empfehlung:

Stellen Sie zunächst einen schriftlichen Antrag auf Nachgewährung der Prämie, da Sie in einer prämienberechtigten Fachtätigkeit
weiterverpflichtet wurden und die Weiterverpflichtungserklärung im vorgegebenen Zeitraum bei der Einheit eingegangen ist.

Dann warten Sie den Bescheid ab.

Danach kann man ggf. sich Gedanken machen, ob weitere Schritte Sinn machen.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Ralf

Es war doch aber im Zuge eine Lfb-Wechsels und somit keine reine WV fällt deshalb nicht unter die 12 Monate.
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NCO89

Zitat"Unter Zahlung einer Verpflichtungsprämie bei Weiterverpflichtungen sind grundsätzlich nur SaZ im letzten aktiven Dienstjahr zu gewinnen."
Wo steht das? In den Durchführungsbestimmungen der Personalbearbeitung steht nichts davon.


LwPersFw

Zitat von: Ralf am 03. August 2016, 14:12:42
Es war doch aber im Zuge eine Lfb-Wechsels und somit keine reine WV fällt deshalb nicht unter die 12 Monate.

Ralf, soweit mir bekannt ... wird da nicht unterschieden... oder weißt Du wo dies steht ?

Auch in der GAIP 28-01-00 steht bei WV der Hinweis:

"Achtung: Weiterverpflichtungen mit Prämiengewährung sind grundsätzlich im letzten aktiven Dienstjahr zu gewinnen."

Entscheidend ist ja was man daraus macht...

Wenn ein Soldat entgegen dieser Vorgabe z.B. deutlich früher weiterverpflichtet wird und dabei für
eine/n prämienberechtigte/n Fachtätigkeit/Fachtätigkeitsbereich geplant wird... kann man m.E. diesen "Planungsfehler"
nicht dem Soldaten anlasten... Denn "grundsätzlich" bedeutet ja immer es kann Ausnahmen geben...

Und im § 43b BBesG findet sich auch nicht diese einschränkende Regel...



Zitat von: NCO89 am 03. August 2016, 14:58:32
Zitat"Unter Zahlung einer Verpflichtungsprämie bei Weiterverpflichtungen sind grundsätzlich nur SaZ im letzten aktiven Dienstjahr zu gewinnen."
Wo steht das? In den Durchführungsbestimmungen der Personalbearbeitung steht nichts davon.

Es steht in der ZDv A-1330/59

"301. Eine Verpflichtungsprämie kann für bestimmte Fachtätigkeitsbereiche2 oder für einzelne
Fachtätigkeiten mit Personalmangel gewährt werden.3 "

Und die Fußnote 3 führt dann aus:

"3 Unter Zahlung einer Verpflichtungsprämie bei Weiterverpflichtungen sind grundsätzlich nur SaZ im letzten
aktiven Dienstjahr zu gewinnen."


Dazu gibt es noch die ZDv A1-1330/59-5000




aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Ralf

@LwPersFw: Das wird definitiv so gehandhabt. Eine reine WV ist nur im letzten aktiven Dienstjahr. Ist es mit einem Lfb-Wechsel verbunden, so wird diese Einschränkung nicht herangezogen.
Die Begründung war/ ist, dass ja Antragsteller mit einer noch längeren Dienstzeit ggf. anderweitig gewonnen werden könnten. Zumal der §43b primär für Einstellungen und ggf. mit Höherqualifizierungen gedacht war. Die Überlegungen zu einem reinen WV-§ (nämlich den §44) waren zu der Zeit bereits im Gange.
Ein Lfb- Wechsel ist ja in aller Regel auch mit einer WV verbunden. Sonst hätten wir da auch noch den Lfb-Wechsel in der Fußnote mit aufgenommen.
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Helft mit, dass es so bleibt.

NCO89

Also unabhängig von der theoretischen Lage kann ich aus Erfahrung/Gesprächen mit Kameraden, die ziemlich die gleiche Ausgangslage haben wie ich, bestätigen das in der praktischen Umsetzung von WVP, zumindest im IT-Bereich, anscheinend keine Relevanz hat das man im letzten Dienstjahr ist.

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