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Krankheit und Beurteilung

Begonnen von WilliamWallace, 05. September 2016, 14:56:23

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LwPersFw

Lesen Sie einmal die ZDv A-1340/50

Dort finden Sie u.a. :

"Soldatinnen und Soldaten, deren dienstliche Tätigkeit zum Beurteilungszeitpunkt aus gesundheitlichen
Gründen Einschränkungen unterliegt, sind nach ihren Leistungen vor der Erkrankung zu
beurteilen, wenn diese vorübergehender Art war und die Gesamtdauer von 3 Monaten im
Beurteilungszeitraum nicht überschritten hat.
Bei truppenärztlich dokumentierten gesundheitlichen Einschränkungen über drei Monate ist das Feld 1.4
im Beurteilungsvordruck anzukreuzen und die Auswirkungen sind im Feld 3.3 zu beschreiben."


und

"Zu berücksichtigende besondere Umstände sind nur anzukreuzen, wenn sie sich auf Wertungen im Abschnitt 3.1 ausgewirkt haben. Die konkreten Einzelmerkmale sind im Abschnitt 3.3 aufzuführen. Zu berücksichtigende besondere Umstände können z. B. in der für die Wahrnehmung des Dienstpostens notwendigen, aber noch nicht abgeschlossenen Ausbildung, einer zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung noch nicht abgeschlossenen Einarbeitung, einer schwerwiegenden seelischen Belastung im persönlichen Umfeld oder längerfristigen Erkrankungen begründet sein."




Zitat von: F_K am 05. September 2016, 17:37:17
.. wir wissen nicht, was für ein Gespräch unterblieben ist.

So wie ich es verstehe, ist ein Zwischen Gespräch gemeint, das ist nicht zwingend - und während laufender Abwesenheit technisch nicht durchführbar.


"a)
Die Beurteilenden sollen mit den Soldatinnen und Soldaten im Beurteilungszeitraum mindestens
ein weiteres Beurteilungsgespräch führen, in dem sie zu deren aktuellen Eignungs- und
Leistungsbildern und zu besonderen Schwächen und Stärken Stellung nehmen.

Eine sich abzeichnende Verschlechterung soll den Soldatinnen und Soldaten so frühzeitig angekündigt
werden, dass sie durch Steigerung der Leistung ihr bisheriges Beurteilungsbild mindestens halten
können.

Mängel und Schwächen dürfen sie möglichst nicht erstmals bei der Aushändigung des
Beurteilungsentwurfs erfahren.

b)
Während des Beurteilungsgespräches ist den Soldatinnen und Soldaten Gelegenheit zu geben,
ihre Auffassung zu den aufgezeigten Bewertungen darzulegen.

c)
Eines der Gespräche soll spätestens in der Mitte des Beurteilungszeitraumes geführt werden.

d)
Über die Beurteilungsgespräche zu Beginn der Zusammenarbeit und während des
Beurteilungszeitraumes sollen die Vorgesetzten Beurteilungsnotizen (Nr. 502) anfertigen.

Das Datum des Einführungsgespräches und mindestens eines weiteren Beurteilungsgespräches
sind in der nächsten planmäßigen Beurteilung oder Sonderbeurteilung zu vermerken.

Beim Wechsel der zuständigen Vorgesetzten soll die Durchführung von Beurteilungsgesprächen
mit Datum und wesentlichen Inhalten im Beurteilungsbeitrag (Nr. 503 c)) vermerkt werden.

Die Unterlassung der im Vordruck zu dokumentierenden Beurteilungsgespräche ist zu begründen."



SOLLEN = es liegt nicht im Ermessen des DV dies zu tun, oder nicht !

Die Gründe für die Unterlassung sind in die BU mit aufzunehmen.

Wie Ralf schon sagte, führt die Unterlassung nur nicht zur Aufhebung der BU.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

ZitatDie Unterlassung der im Vordruck zu dokumentierenden Beurteilungsgespräche ist zu begründen."

Das (Zwischen) Beurteilungsgespräch konnte nicht durchgeführt werden, weil der TE über Monate, mit nicht absehbaren Verlängerungen, nicht dienstfähig und nicht am Standort war.

;)

Ralf

Wenn dem so ist (und das ist Spekulation, man könnte auch das am Telefon machen), dann schreibt es der DV halt in die entsprechenden Felder rein.
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Andi

Zitat von: Ralf am 06. September 2016, 13:07:25
Wenn dem so ist (und das ist Spekulation, man könnte auch das am Telefon machen), dann schreibt es der DV halt in die entsprechenden Felder rein.

Da gibt es aber Rechtsberater, die das anders sehen, wer krank ist, ist krank - bzw. in diesem Fall wohl kzh - und ist von allen dienstlichen Verrichtungen befreit.
Aber wichtig ist ja - wie gesagt - nur, dass die Gründe für die unterbliebenen Gespräche erläutert werden.

Gruß Andi
the rest is silence...

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LwPersFw

Hier noch als Ergänzung wie das BMVg das Wort "SOLL" in Vorschriften definiert:

"Verwendet eine Rechtsverordnung das Wort ,,soll", so wird für den Regelfall eine
Bindung vorgesehen. Die oder der zuständige Vorgesetzte ist verpflichtet, unter den
in der Rechtsverordnung genannten Voraussetzungen grundsätzlich so zu verfahren,
wie es in der Verordnung bestimmt ist.

Im Regelfall bedeutet das ,,Soll" somit ein ,,Muss".

Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen
lassen, dürfen sie anders verfahren als in der Rechtsverordnung vorgesehen und
den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden."



Wobei ich hier bezweifle das ein solcher "atypischer" Fall vorliegt.

Der Themenstarter schreibt davon, dass er u.a. im Hamburger Modell gearbeitet hat.

Somit war er nicht den gesamten BU-Zeitraum abwesend und der DV hätte die
Gelegenheit zum BU-Gespräch gehabt.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

Ich möchte hier die interessante juristische Diskussion nicht weiterführen.

"In dubio pro reo" unterstelle ich, dass der Vorgesetzte die relevanten Vorschriften gut angewendet hat.
Da nicht alle Details vorliegen, ist es nicht zwingend, hier eine Dienstpflichtverletzung zu unterstellen.

Da es für den TE keinerlei "Vorteile" bringt, wenn ggf. ein Gespräch unterblieben ist, ist das Thema hier im Einzelfall eh akademisch.

Festhalten können wir, dass die Kommunikation DV / TE hier gestört ist - ich vermute, krankheitsbedingt - und zusätzlich der TE das Gespräch weder gesucht noch gefunden hat ...

Getulio

Zitat von: LwPersFw am 06. September 2016, 15:27:57
Im Regelfall bedeutet das ,,Soll" somit ein ,,Muss".

Nur bei Vorliegen von Umständen, die den Fall als atypisch erscheinen
lassen, dürfen sie anders verfahren als in der Rechtsverordnung vorgesehen und
den atypischen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden."[/i]

"Soll heißt muss, wenn kann." So formulieren wir es pointiert in der Ausbildung.  ;)

Andi

Zitat von: LwPersFw am 06. September 2016, 15:27:57
Somit war er nicht den gesamten BU-Zeitraum abwesend und der DV hätte die
Gelegenheit zum BU-Gespräch gehabt.

Woher weist du, dass der DV verfügbar war oder dass der TE seinen Dienst am gleichen Dienstort wie sein DV ausübt? ;)
the rest is silence...

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LwPersFw

Zitat von: Andi am 07. September 2016, 15:06:08
Zitat von: LwPersFw am 06. September 2016, 15:27:57
Somit war er nicht den gesamten BU-Zeitraum abwesend und der DV hätte die
Gelegenheit zum BU-Gespräch gehabt.

Woher weist du, dass der DV verfügbar war oder dass der TE seinen Dienst am gleichen Dienstort wie sein DV ausübt? ;)

Weiß ich nicht...   ;D 

Habe aber über 20 Jahre Erfahrung auf den Ebenen Kompanie bis ZPST... wie von allen Beteiligten mit der Thematik umgegangen wird...  ;)
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen