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Bewerbung mit Jugendstrafe

Begonnen von dynamic, 08. September 2016, 12:01:22

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F_K

Schon im Zusammenhang lesen, z. B. https://books.google.de/books?id=5POd7rpegl0C&pg=PA233&lpg=PA233&dq=BGH+NJW+90,+3157&source=bl&ots=JxLVimZK16&sig=iWRTp7CUiOisHv2_Rovbyaul0PA&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwiUlKza4v_OAhUD1BoKHQJ0CbAQ6AEIKzAD#v=onepage&q=BGH%20NJW%2090%2C%203157&f=false .

Einfaches "Stoßen, Schubsen, Umwerfen" mit (kurzen) Schmerzen und ohne Verletzung ist keine KV.

F_K

Ach ja, und bitte keine Grundsatzdiskussion, sondern am Fallbeispiel bleiben:

Zitatdie eine Rangelei mit Schubsen bereits als KV ansehen

Darum geht es - nicht z. B. um stundenlanges Fesseln mit Schmerzen, die es dann ggf. ohne Verletzung gibt.

dynamic

Die Frage ist nur, ob wirklich "Schmerz" entstanden ist. Kann keiner nachprüfen. Danke erstmal für die vielen hilfreichen Antworten.
Der Bewerbungsprozess dauert ja sowieso schon 3 - 6 Monate. Mein Verfahren diesbezüglich ist bereits nächsten Monat. Wäre es zeitlich gesehen klug, die Bewerbung schon jetzt einzureichen?

JohnnyThunders

Zitat von: F_K am 08. September 2016, 14:38:49
Ach ja, und bitte keine Grundsatzdiskussion, sondern am Fallbeispiel bleiben:

;D  Und das aus deinem Munde....

Jedenfalls scheint ja der Richter das eher wie ich als wie du gesehen zu haben, sonst hätte dynamic wohl eine Sorge weniger.

@dynamic: Solange das Verfahren nicht rechtskräftig beendet ist, würde ich da nichts auf den Weg bringen, es liegt doch eh auf Eis.

F_K

ZitatJedenfalls scheint ja der Richter das eher wie ich als wie du gesehen zu haben

Wir kennen das Urteil beide nicht - nur weil KV neben einem anderen Delikt angeklagt war, muss es in diesem nicht zur Verurteilung gekommen sein.

Zitat@dynamic: Solange das Verfahren nicht rechtskräftig beendet ist, würde ich da nichts auf den Weg bringen, es liegt doch eh auf Eis.

Da sind wir aber einig - und es ist schon von mehreren gesagt worden:
- Verfahren beenden
- kein neues "anfangen"
- mit abgeschlossenem Verfahren bewerben - alles Fragen ehrlich und vollständig beantworten.

schlammtreiber

Zitat von: F_K am 08. September 2016, 15:23:32
- kein neues "anfangen"

Und dazu merken:

1. Tue nichts, was ich nicht auch tun würde.
2. Tue nichts, was ich nur tun würde wenn niemand hinschaut.
3. Tue nichts, was ich in betrunkenem Zustand auch vor Zeugen tun würde.
4. Profit...
Semper Communis
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Helft mit, daß es so bleiben kann

dynamic

#21
Zitat von: F_K am 08. September 2016, 15:23:32
ZitatJedenfalls scheint ja der Richter das eher wie ich als wie du gesehen zu haben

Wir kennen das Urteil beide nicht - nur weil KV neben einem anderen Delikt angeklagt war, muss es in diesem nicht zur Verurteilung gekommen sein.

Zitat@dynamic: Solange das Verfahren nicht rechtskräftig beendet ist, würde ich da nichts auf den Weg bringen, es liegt doch eh auf Eis.

Da sind wir aber einig - und es ist schon von mehreren gesagt worden:
- Verfahren beenden
- kein neues "anfangen"
- mit abgeschlossenem Verfahren bewerben - alles Fragen ehrlich und vollständig beantworten.

Vielen Dank erstmal. Hab dem Richter jetzt einen Brief geschrieben, indem ich meine Situation etwas näher erläutere. Meine Jugendgerichtshilfe meint, dass der Richter durchaus kompromissbereit ist, wenn man ehrlich ist. Gesagt, getan. Hab ihn darin gefragt, ob eine Einstellung unter Auflagen möglich wäre. Grundsätzlich sagt das Gesetz dazu "ja". Zum Verständnis: Wenn ich jetzt einen Brief bekomme, indem die Einstellung unter Auflagen bestätigt wird, gilt das Verfahren doch als abgeschlossen? Konkret ist de von mir vorgeschlagene Auflage das Absolvieren von Sozialstunden bis zum Hauptverhandlungstermin. Ist das Verfahren schon bei Erhalt der Bestätigung unter Auflagen oder erst nach wirklicher Erfüllung der Auflagen abgeschlossen? Was meinst du / meint ihr dazu?


Edit: Zitat und Antwort getrennt!

KlausP

Ich wiederhole meine Frage: Wie alt waren Sie bei Ihrer zweiten Straftat?
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

wolverine

Zitat von: dynamic am 08. September 2016, 17:29:01
Ist das Verfahren schon bei Erhalt der Bestätigung unter Auflagen oder erst nach wirklicher Erfüllung der Auflagen abgeschlossen?
Letzteres; aber das erklärt sich doch eigentlich von selbst, oder?  ??? Es wird doch kein Verfahren eingestellt und dann erfüllt der Beschuldigte die Auflage nicht. :-\
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

dynamic

Zitat von: KlausP am 08. September 2016, 17:34:11
Ich wiederhole meine Frage: Wie alt waren Sie bei Ihrer zweiten Straftat?
Entschuldigung, ich war 18 Jahre alt.

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