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Disziplinarverfahren wegen unware dienstliche meldung

Begonnen von Lucasr32, 16. November 2016, 10:21:01

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DefSkidrow

Das war Ironie. Habe ja direkt danach geschrieben was ich machen würde.

Grüße

Defskidrow


LwPersFw

Zitat von: Andi8111 am 16. November 2016, 10:55:25

... unstrittig jedoch ist die Zumutbarkeit, mit der dem Soldaten die Fahrt mit dem eigenen KFZ abverlangt wird, zumal er nicht transportpflichtig ist, vor allem deshalb, weil es erstattet wird.


In welcher Vorschrift ... welchem Gesetz ... steht dies ?
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Andi8111

VVO des Bundesreisekostengesetzes. Bedient sich derselben Argumentation wie bei anderen Dienstreisen.

F_K

Alternativ ist halt der ÖPNV zu nutzen, oder Schusters Rappen ... wie bei jeder Dienstreise.

justice005

Ich sehe hier auch ein Dienstvergehen. Der Verstoß gegen die Wahrheitspflicht ist offensichtlich. Trotzdem halte ich hier eine Disziplinarmaßnahme nur am unteren Rand für angemessen (vielleicht ein Verweis oder eine kleine Geldbuße von 100 - 150,- Euro). Soooo schlimm war es ja nun auch wieder nicht und ich habe schon deutlich gravierendere Dienstvergehen erlebt.

Ob der Befehl, das Privat-Kfz zu nutzen, rechtmäßig war, weiß ich nicht mit Sicherheit. Dazu gibt es bestimmt Vorschriften. Außerdem muss im Rahmen der Fürsorgepflicht geprüft werden, ob der Soldat überhaupt fahrtüchtig war (Betäubung etc.?). Hier fehlen zu viele Infos, die aber im Ergebnis auch egal sind.

Das alles ändert nämlich nichts daran, dass die Frage nach dem Auto einen dienstlichen Zweck hatte und daher die Antwort der Wahrheitspflicht unterlegen hat. Daher sollte man eine Disziplinarmaßnahme hinnehmen, solange die Höhe nicht völlig unangemessen ist.


Entgegen der Suggestion des Users Lucasr32 liegt aber keine Straftat vor, weil der § 42 WStG voraussetzt, dass eine schwerwiegende Folge im Sinne des § 2 Nr. 3 WStG vorliegt. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall.

Andi8111

Es gab kein Befehl, das private Kfz zu benutzen. Auf die Frage, ob es da sei, hat der TE bereits gelogen.

BWDSF

"(1) Wer

1.
in einer dienstlichen Meldung oder Erklärung unwahre Angaben über Tatsachen von dienstlicher Bedeutung macht, ..."

ist es nicht fraglich, ob ein privat Kfz dienstliche Bedeutung haben kann? Gibt es eine Verfügungsgewalt des Dienstherren über Privateigentum des Soldaten?

Ist eine offene Frage, ich weiß es wirklich nicht, käme mir aber seltsam vor - auch, dass in dem Rahmen irgendeine Anordnung zur Nutzung eines Privat PKWs angeordnet werden könnte?

Hauptfrage also - ist die Frage über den Ort eines Gegenstandes in Privateigentum von dienstlicher Bedeutung?

Ralf

"Haben Sie ein Privat-Kfz hier?"
"Ja"
"Wollen Sie mit diesem dort hin fahren?"
"Nein"

Wo ist hier eine Anordnung? Wo ist hier eine "Verfügungsgewalt"?
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

KlausP

Die Frage war: "Haben Sie Ihr Privat-Kfz hier um damit zum Zahnarzt zu fahren?" Antwort: "Nein, das ist zu Hause". Später stellte sich dann heraus, dass dieses "Nein" nicht der Wahrheit entsprach, weil das Kfz in der Kaserne stand. Und genau darin liegt die unwahre dienstliche Meldung.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Andi8111

Zitat von: BWDSF am 17. November 2016, 00:16:55
Hauptfrage also - ist die Frage über den Ort eines Gegenstandes in Privateigentum von dienstlicher Bedeutung?

Also, ich glaube, er sieht den Zusammenhang nicht. Mal andersrum: Soldat muss auf eine Übung auf dem TrÜbPl. Der Soldat möchte aber, 2 Wochen vorher bereits, Urlaub nehmen in diesem Zeitraum, da seine Großmutter 80 Jahre alt wird. Der Chef plant um und gestattet dem Soldaten Urlaub zu nehmen und genehmigt diesen daraufhin.
Später wird jedoch bekannt, dass die "im Privatbesitz befindliche Oma" ;) bereits seit Jahren unter der Erde liegt.
Eine unwahre dienstliche Meldung, die in diesem Falle zur Entlassung geführt hat.

Noch ein Beispiel: Ein Soldat befindet sich in einer Fahrgemeinschaft, die ca. 80km täglich (eine Strecke) zurücklegen muss zur Kaserne. Der Soldat kommt pünktlich zum Dienst und meldet sich neukrank. Beim TrArzt wird der Soldat gefragt, ob er denn überhaupt fahren kann, wenn es ihm so schlecht geht... Der Soldat sagt, er sei ja mit der Fahrgemeinschaft da, deswegen kann er einfach nach Dienst mitfahren. Daraufhin befreit der TrArzt den Soldaten von allen Dienstverrichtungen. Aber: Der Soldat setzt sich dann direkt in sein am StO befindliches Auto und fährt heim, auch hier wieder: Unwahre dienstliche Meldung. Das wurde eine Disziplinarbuße von 350 Euro.

Noch eins: Der Soldat Y meint, Soldat X hätte sein Auto auf dem Parkplatz beim Ausparken touchiert. Das meldet der Soldat Y dem Spieß. Soldat X behauptet, er habe kein Auto. Das ließ sich freilich einfach nachprüfen: Ergebnis war die Entlassung aus dem Dienstverhältnis.

usw.

Die Frage ist nicht, ob hier irgendwer etwas angeordnet hätte haben können, das dann eventuell vielleicht sogar beschwerdefähig gewesen wäre, sondern die Lüge, die sich aus der simplen Nachfrage ergibt.

Ob und inwieweit das private Eigentum für dienstliche Belange heranbefohlen werden kann, steht hier nicht zur Debatte. Aber ich glaube, bei jeder Dienstreise findet es jeder Soldat toll, dass er mit seinem Auto fahren DARF, stellt euch mal vor, die würden alle, was wesentlich günstiger wäre :P, mit der Bahn laufen^^

Es wird demenstsprechend, auch durch das Bundesverwaltungsgericht und den Bundesfinanzhof, unterstellt, dass gegen eine entsprechende Entschädigung, bei Dienstreise das vorhandene KFZ genutzt wird. Wird nicht entschädigt, was i.d.R. nur Selbstständige trifft, ist der Betrag voll absetzbar.
Das nur nebenbei ;)

BWDSF


LwPersFw

Zitat von: Andi8111 am 16. November 2016, 19:15:01
VVO des Bundesreisekostengesetzes. Bedient sich derselben Argumentation wie bei anderen Dienstreisen.

Diese Regeln greifen hier nicht, da es für die Durchführung für Reisen im Rahmen der utV gesonderte Vorschriften gibt:

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu § 69 Abs 2 BBesG

umgesetzt in der Bw durch die Regelungen A-1455/3 und A-1455/4


Darin wird u.a. ausgeführt:

"Wahl des Beförderungsmittels bei Reisen im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung

Bei Reisen im Rahmen der utV ist die Wahl des Beförderungsmittels grundsätzlich freigestellt.

Aus medizinischen Gründen kann die Benutzung eines bestimmten Beförderungsmittels
truppenärztlich angeordnet werden, wenn es der Gesundheitszustand der Soldatin bzw. des Soldaten
erfordert.

Von einer Entscheidung der Kommandeurin/Dienststellenleiterin bzw. des
Kommandeurs/Dienststellenleiters oder von fehlenden Haushaltsmitteln
darf die Wahl des Beförderungsmittels nicht abhängig gemacht werden."


"Ist die Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht möglich oder
nicht zumutbar und steht ein Dienstkraftfahrzeug (einschließlich BwFuhrpark Service GmbH)
nicht zur Verfügung, können die entstandenen notwendigen Kosten für die Benutzung eines
Mietwagens in sinngemäßer Anwendung der reisekostenrechtlichen Bestimmungen erstattet werden.
Dies gilt ebenfalls für entstandene notwendige Kosten einer Taxibenutzung für Zu- und Abgänge oder
Fahrten am Aufenthaltsort."




Die utV ist unentgeltlich. Dies schließt auch die Fahrten im Rahmen der utV mit ein.

Deshalb gilt auch die Vorgabe, dass auch bei erlaubter Nutzung des Privat-Kfz Dieses
nur bezahlt wird, wenn keine (für den Soldaten) unentgeltlichen Reisemittel gestellt
werden können.

Um dies sicherzustellen, müssen Haushaltsmittel bereitgestellt werden.


Es gibt somit nicht einmal ansatzweise die Verpflichtung das eigene Kfz nutzen zu müssen.

Zumal auch der Dienstherr den Soldaten darauf hinweist, dass er bei Schäden am Kfz nur
eingeschränkt bzw. gar nicht haftet.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Andi8111

Zitat von: LwPersFw am 18. November 2016, 13:31:48
Zitat von: Andi8111 am 16. November 2016, 19:15:01
VVO des Bundesreisekostengesetzes. Bedient sich derselben Argumentation wie bei anderen Dienstreisen.
"Ist die Benutzung von regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln nicht möglich oder
nicht zumutbar und steht ein Dienstkraftfahrzeug (einschließlich BwFuhrpark Service GmbH)
nicht zur Verfügung, können die entstandenen notwendigen Kosten für die Benutzung eines
Mietwagens in sinngemäßer Anwendung der reisekostenrechtlichen Bestimmungen erstattet werden.
Dies gilt ebenfalls für entstandene notwendige Kosten einer Taxibenutzung für Zu- und Abgänge oder
Fahrten am Aufenthaltsort."


Nirgendwo habe ich behauptet, der Dienstherr darf die Fahrt mit dem privaten KFZ befehlen oder anordnen. Ich habe ledglich gesagt, dass bei Durchführung der Fahrt die Weisung sich auf das Bundesreisekostengesetz bezieht.

Was wird hier eigentlich für jeden klitzekleinen Fakt ein Fass aufgemacht? Soll ich zukünftig auch jede Aussage mit langatmigen Gesetzestexten belegen? Dann aber viel Spass...

Andi8111

Das alles wurde auch genauso wiedergegeben von Ulli und mir. Der Arzt legt ein Beförderungsmittel fest der Soldat geht zum Spieß, ist kein Fahrzeug da, wird er auf öffentliche Verkehrsmittel, oder auf da eigene KFZ zurückgreifen "müssen". Dann wird die Reise, nach der Maßgabe des BRKG erstattet.

Was genau ist daran falsch?

Und wenn die Weisung Aschlagmichtot nun aussagt, dass in sinngemäßer Weise der reisekostenrechtlichen Bestimmungen zu verfahren ist, dann bezieht sich dieser Hinweis auf alle zum BRKG erlassenen Weisungen und Erlasse.

zB Wahl des billigsten Beförderungsmittels, der geringsten Wagenklasse, bei Privat KFZ Kilometererstattung, bei kostenfreier Mitnahme keine Erstattung etc.... Und eben auch die Urteile, die dazu vom Bundesverwaltungsgericht erlassen wurden. Soll ich mal die letzten 40-50 dazu posten?

F_K

Rein praktisch:

Bei Krankheitswellen ist wohl keine Einheit in der Lage, alle kranken Soldaten zu X Ärzten zu fahren.

Dann ist halt ÖPNV zu nutzen, oder ggf. das eigene KFZ.

.. und da ist es schon dienstlich relevant, wer ggf. auf ein eigenes KFZ zurückgreifen KÖNNTE, um die wenigen Dienst KFZ für die dringendsten Fälle einsetzen zu können.

Es bleibt dahingestellt, ob ein Befehl KFZ Nutzung rechtmäßig gewesen wäre, oder der Kamerad auf ÖPNV angewiesen wäre - es geht um die bewusste, hier vorsätzliche Unwahrheit in einer dienstlichen Angelegenheit.

Diese liegt nach Schilderung vor - der DV ermittelt pflichtgemäß.

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