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Versetzung von Alleinerziehenden/Probleme in Kompanie

Begonnen von LimaBravo, 25. November 2016, 22:59:18

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F_K

Naja, mich würden die Aussage der "Gegenseite" interessieren.

So ist es sozialüblich, ggf. den "dicken Bauch" bei Schwangeren im 7ten Monat anzusprechen - dass kann auch völlig unkritisch sein.

Nur weil mal jemand einen Schnellball wirft, würde ich nicht sofort mit dem WB, WDA oder Pfarrer "ankommen" ...

JohnnyThunders

Klar muss man beide Seiten hören, wird man zweifellos auch.

Aber die Sprüche, die da im Auto gefallen sein sollen, wären dann schon weniger "sozialadäquat", wenn sich das bestätigt. Ebenso "Sie sind in der 7. Woche, bis zur 12. können Sie das Kind verlieren" (was im übrigen natürlich auch Blödsinn ist).

F_K

ZitatStffFhr "Na die soll sich mal nicht die Nase operieren lassen, sondern Ihren fetten Arsch verkleinern und die kleinen Titten vergrößern lassen." KpChef zu Fahrer "Was hier im Fahrzeug gesprochen wird, bleibt im Fahrzeug."

Ein einzelner Soldat hat sich ggf. nicht richtig verhalten - der KpChef wollte den Vorfall begrenzen - der Fahrer hat gegen einen Befehl verstoßen.
Wenn der KpChef den StffFhr danach belehrt hat (oder EM / DM), ist das Thema schon abgeschlossen gewesen, bevor der Fahrer ungehorsam war.

Und nu?

LwPersFw

Ich habe einmal geforscht...

Weil sich der Sozialdienst auf eine neue Regelung ab dem 07.01.2016 beruft...

Zum 07.01.2016 wurde die maßgebliche Vorschrift - Zentralerlass B-1300/46 "Versetzung, Dienstpostenwechsel. Kommandierung" - angepasst.

Wesentliche Grundsätze sind also ab dem 07.01.2016...

"Soldatinnen und Soldaten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung
oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten.

Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten.

Vielmehr entscheiden die zuständigen Vorgesetzten beziehungsweise die Personal bearbeitende Dienststelle über deren
Verwendung nach pflichtgemäßem Ermessen.

Wird eine Versetzung beantragt, sind bei der Entscheidung hierüber aus Fürsorgegründen sowie wegen der
Schutzpflichten für Ehe und Familie auch die persönlichen, wie z. B. auch gesundheitliche und familiäre
Interessen der Soldatin bzw. des Soldaten,  dabei insbesondere der Umstand, dass eine Soldatin
bzw. ein Soldat alleinerziehendes Elternteil ist, angemessen zu berücksichtigen.

Im Zweifel muss die Sicherstellung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr in einer Einsatzarmee indes Vorrang haben."


"Erst wenn die mit einer konkreten örtlichen Verwendung verbundenen Nachteile
für die Soldatinnen bzw. die Soldaten so einschneidend sind, dass sie ihnen unter Fürsorgegesichtspunkten
nicht zugemutet werden können, muss das grundsätzlich vorrangige Interesse des Dienstherrn, die Soldatin bzw.
den Soldaten dort zu verwenden wo sie oder er gebraucht wird, im Rahmen des dienstlich Möglichen ausnahmsweise hinten angestellt werden."




"Ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung liegt regelmäßig vor, wenn

Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten,
nur durch Versetzung der Soldatin bzw. des Soldaten behoben werden können."





Und zum Punkt "schwerwiegende persönliche Gründe" wurde präzisiert:

"Soldatinnen und Soldaten können versetzt werden, wenn schwerwiegende persönliche
Gründe vorliegen und vorrangige dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Aus den gleichen
Gründen kann von einer Versetzung abgesehen werden.

Schwerwiegende persönliche Gründe können sein:

Eine Versetzung oder ein Verbleib am bisherigen Standort wird aufgrund eines (militär-)ärztlichen
Gutachtens wegen des Gesundheitszustandes der Soldatin bzw. des Soldaten oder einer bzw.
eines mit ihr bzw. ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Angehörigen oder eines in
häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes notwendig. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
die bzw. der Angehörige oder das Kind nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig ist
und von der Soldatin bzw. vom Soldaten tatsächlich betreut und gepflegt wird.


Ein mit der Soldatin bzw. dem Soldaten in häuslicher Gemeinschaft lebendes Kind kann eine über
das Ausbildungsziel der Hauptschule (oder vergleichbar) hinausführende allgemeinbildende
Schule vom bisherigen/künftigen Wohnort nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten erreichen.


Eigene Eltern sowie Eltern der Angehörigen im Sinne dieses Zentralerlasses können dann
Berücksichtigung finden, wenn diese nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftig sind und keine
Geschwister der Soldatin bzw. des Soldaten oder Geschwister der Angehörigen vorhanden sind
bzw. diese selbst nicht in der Lage sind, die Pflege zu übernehmen.


Berücksichtigungsfähige Kinder sind
• Leibliche bzw. Adoptivkinder,
• Kinder in Adoptiv- oder Vollzeitpflege sowie
• Kinder der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners


Als Angehörige gelten:
Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie deren Kinder, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, in
gerader Linie verwandte oder verschwägerte Personen, Geschwister und deren Kinder,
Ehepartnerinnen und Ehepartner der Geschwister und Geschwister der Ehepartnerinnen und
Ehepartner, Geschwister der Eltern sowie Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes
Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind
(Pflegeeltern und Pflegekinder)."


------------------------------------------------------------------

Liegen keine "schwerwiegenden persönlichen Gründe" gem. der o.g. Definition vor,
muss man eine Prüfung der Versetzungsmöglichkeit nach der folgenden Vorgabe beantragen:

"Soldatinnen und Soldaten können auch versetzt werden, wenn andere Gründe vorliegen, die
der Person der Soldatin bzw. des Soldaten oder ihren bzw. seinen privaten Lebensumständen
zugerechnet werden müssen und die Versetzung der Soldatin bzw. des Soldaten mit den dienstlichen
Belangen in Einklang gebracht werden kann. Aus den gleichen Gründen kann von einer Versetzung
abgesehen werden."
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

Fassen wir also zusammen:

Die Regelung seit dem 7. 1. 2016 ist nahezu unverändert wie zuvor - Alleinerziehend mit Kind ist kein Härtefall.

JohnnyThunders

Zitat von: F_K am 28. November 2016, 09:53:58
ZitatStffFhr "Na die soll sich mal nicht die Nase operieren lassen, sondern Ihren fetten Arsch verkleinern und die kleinen Titten vergrößern lassen." KpChef zu Fahrer "Was hier im Fahrzeug gesprochen wird, bleibt im Fahrzeug."

Ein einzelner Soldat hat sich ggf. nicht richtig verhalten - der KpChef wollte den Vorfall begrenzen - der Fahrer hat gegen einen Befehl verstoßen.
Wenn der KpChef den StffFhr danach belehrt hat (oder EM / DM), ist das Thema schon abgeschlossen gewesen, bevor der Fahrer ungehorsam war.

Und nu?

Das werden die Zuständigen schon klären. Wenn sie denn Kenntnis erlangen.

LwPersFw

#36
In Vorgesetztenfunktion sollte man mit solchen Befehlen vorsichtig sein, denn...

"Wehrstrafgesetz

§ 35 Unterdrücken von Beschwerden

(1)
Wer einen Untergebenen
+ durch Befehle,
+ Drohungen,
+ Versprechungen,
+ Geschenke oder
+ sonst
auf pflichtwidrige Weise davon abhält,
> Eingaben,
> Meldungen oder
> Beschwerden
# bei der Volksvertretung der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder,
# bei dem Wehrbeauftragten des Bundestages,
# bei einer Dienststelle oder
# bei einem Vorgesetzten
anzubringen, Anzeige zu erstatten oder von einem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

(2)
Ebenso wird bestraft, wer eine solche Erklärung, zu deren Prüfung oder Weitergabe er dienstlich verpflichtet ist, unterdrückt.

(3) Der Versuch ist strafbar."



Man beachte die Wortwahl "einer" "einem" ...

D.h. der Meldende muss weder dem nächsten Disziplinarvorgesetzten, noch seiner Einheit melden...

Er kann auch z.B. dem Kommandeur melden, oder dem BMVg...

Wenn die Meldung dabei z.B. über die betroffene Soldatin zum Kommandeur gelangt
und sich ergibt, dass Dienstpflichten verletzt wurden...
...wird dem Meldenden nichts passieren...
...da in diesem Fall die Aufdeckung von Dienstpflichtverletzungen schwerer wiegt, als die Nichtbefolgung eines Befehls





aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

@ LwPersFw:

Der Fahrer war nicht "beschwert", konnte also nicht  "abgehalten" werden - insoweit ist hier ein "Unterdrücken von Beschwerden" nicht zu konstruieren.

JohnnyThunders

Auch wenn da "Unterdrücken von Beschwerden" drübersteht, ist mehr von dem TB umfasst. Insbesondere muss er nicht beschwert sein. Heikel ist es allemal, was der Chef da gemacht hat.

F_K

Ach Jungs, wer wirklich meint, dass die Feststellung, dass ein "Arsch zu fett ist", die FDGO hinreichend verletzt und / oder eine Straftat ist, der soll seine Meinung behalten.

ZitatDie Bekanntmachung ist darauf zu beschränken, dass gegen den Soldaten ein strenger Verweis verhängt worden ist.

Verschiedene Gesetze bzw. Bestimmungen sehen ausdrücklich vor, Fehlverhalten nicht zu "publizieren" - denn auch ein Täter / Tatverdächtiger hat Rechte.

JohnnyThunders

Zitat von: F_K am 28. November 2016, 14:37:16
Ach Jungs, wer wirklich meint, dass die Feststellung, dass ein "Arsch zu fett ist", die FDGO hinreichend verletzt und / oder eine Straftat ist, der soll seine Meinung behalten.

Straftat nicht unbedingt, Dienstvergehen allemal.

F_K

@ JohnnyThunders:

Bei der (zu knappen und ungenauen) Sachverhaltsschilderung eine Straftat zu sehen, ist schon "sportlich".

Dann benenne mal den § und subsummiere das Ganze mal durch ...

LwPersFw

Zitat von: F_K am 28. November 2016, 12:19:53
@ LwPersFw:

Der Fahrer war nicht "beschwert", konnte also nicht  "abgehalten" werden - insoweit ist hier ein "Unterdrücken von Beschwerden" nicht zu konstruieren.

@ F_K

es geht hier um den Vorgang einer "Meldung" die der Fahrer erstattet hat.

Und eine "Meldung" ist vom Dienstherrn so definiert:

"Soldatinnen und Soldaten können dienstliche Vorgänge ihren Vorgesetzten melden.

Sie können auch solche Sachverhalte zum Gegenstand einer Meldung machen,
die keine Verletzung ihrer Rechte darstellen.

Meldungen sind an keine Zulässigkeitsvoraussetzungen gebunden;
insbesondere gibt es keine zu beachtenden Frist- oder Formerfordernisse..."


Wie Sie lesen können, spielt es dabei keine Rolle, ob die eigenen Rechte des Meldenden
verletzt wurden, oder ob er dienstliches Verhalten meldet, dass andere Soldaten betrifft.

Somit hat der Chef durch Befehl eine mögliche Meldung unterdrückt.

Allein schon die Tatsache, dass er dies mit einem Befehl getan hat, zeigt auch, dass
er sich in diesem Moment klar bewusst war, was eine solche Äußerung für Folgen haben kann.

Aber es dessen ungeachtet:

Ergeben die Ermittlungen im Rahmen der Meldung, dass der Chef die gebotenen Maßnahmen
ergriffen hat, wird ihm ja auch nichts passieren.

Hat er dies aber nicht getan, wird er nicht so einfach davon kommen...

Denn ... auch wenn es so Mancher immer noch nicht begriffen hat...
Wer sich mit solchen Sprüchen erwischen lässt, muss mit den Konsequenzen leben...
Gerade als Vorgesetzter muss man sich im Klaren sein, dass die Grenze zwischen Spass und Ernst dünn ist...

Und gerade die Herren ... die meinen die Frauen sollten nicht so "zickig" sein bei solchen "Späßchen..."
brauchen mir nicht erzählen das sie es spaßig finden würden... wenn die Frauen in ihrer Einheit
gegenüber anderen z.B. über sie äußern würden:

"Der XXXX hat den kleinsten Schwanz im ganzen Regiment! Den sollte er sich mal operieren lassen"...


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

@ LwPersFw:

Zitatihren Vorgesetzten

Der Meldeweg "geht" aber nicht von einem Mannschafter über einen Anderen und erst dann zu Vorgesetzten, insbesondere, wenn die Bitte der Weiterleitung fehlt.

(Wir sind ja einer Meinung, dass der Fahrer hier ggf. Meldung machen kann - wenn er dabei aber gegen Befehle verstößt bzw. diese missachtet, muss er wenigstens die Meldung "richtig" machen.)

Offtopic:
Welche der "Damen" kennt denn alle "Schwänze" im ganzen Regiment?

StOPfr

Kann man das so weit ins "offtopic" stellen, dass es diesen Thread nicht belastet und dieser dem Anliegen der TE immer noch in irgendeiner Weise gerecht wird?

Nein, kann man nicht und deswegen ist dieser Thread bei nächster passender Gelegenheit dicht.
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