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Beschwerde wegen Stubendurchsuchung

Begonnen von 1000sasa, 08. Dezember 2016, 16:20:03

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1000sasa

Hallo werte Forenmitglieder,

Zu meiner Situation : am 06.12 wurde in meinem Unterkunftsgebäude(keine Kaserne lediglich eine Liegenschaft mitten in der Stadt mit etwa 5 Gebäuden die nicht umzäunt sind) stichprobenartig einzelne Stuben auf Drogen und Rauschmittel durchsucht. Unter anderem meine die nach der Durchsuchung der Feldjäger und des KpChf aussah wie die sau z.b. Schrank komplett leergeräumt (Klamotten lagen dann auf dem bett, Medikamente auf den Boden ausgeleert,  Pfotenabdrücke überall usw...
Auf die Nachfrage bei meinem Chef welchen Konkreten Verdacht es gab erhielt ich folgende Antwort: Es wurde ein Tütchen Gras etwa 700m von der Unterkunft entfernt gefunden. Darauf hin wollte ich die Truppenrichterliche Anordnung einsehen diese wurde mir jedoch verweigert.
Macht hier die Beschwerde sinn?
Und wie gehe ich am besten weiter vor?

Vielen Dank schon mal

KlausP

Zitat... Macht hier die Beschwerde sinn? ...

Selbstverständlich.

In welchem Dienstverhältnis sind Sie? Sind Sie noch zu Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet?
Das, was Ihr Chef da gemacht hat ist mMn kein Stubendurchgang, das ist eine Durchsuchung und dazu bedarf es der richterlichen Anordnung.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

1000sasa

Bin vom wohnen in der Gemeinschaft befreit da es sich hier um einen Lehrgang handelt wohne ich hier in der Gemeinschaftsunterkunft.

KlausP

Na gut, als Lehrgangsteilnehmer sind Sie wiederum zum Wohnen in der GU verpflichtet.

Ich würde eine Beschwerde gegen den Chef schreiben - und gegen die Feldjäger gleich mit. Vielleicht hat er denen ja auch einen vom Pferd erzählt bezüglich der richterlichen Anordnung der Durchsuchung. Wenn in 700 m Entfernung (!!) von der Unterkunft Drogen gefunden werden kann er keinen konkreten Verdacht gegen Sie und gegen die anderen Betroffenen gehabt haben, zumindest würde mich da die Begründung für den Verdacht interessieren. Die Unterschiede zwischen Stubendurchgang und "Durchsuchung und Beschlagnahme" kann man übrigens in der (früheren) ZDv 10/5 "Leben in der militärischen Gemeinschaft" (Nr. 314 Stubendurchgang und Nr. 318 Durchsuchung und Beschlagnahme - kann sich aber in der neuen Vorschrift geändert haben!) nachlesen.
Zumindest zum Thema Stubendurchgang gibt es hier im Forum schon Beiträge, vielleicht wird da auch das Thema Durchsuchung mit angesprochen, ich hab das jetzt nicht weiter ergründet.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

1000sasa

Alles klar dann erst mal vielen Dank!

ich werde bezüglich der zdv schlau machen und dann mal sehen was dabei rum kommt.
Die Beschwerde gegen die Feldjäger formlos ohne Anschrift abgeben oder gibt es da eine allgemeine Anschrift?

ulli76

Du musst keine Beschwerde gegen jemanden schreiben. Einfach nur den Sachverhalt und am besten als Überschrift "Beschwerde". Das bei deinem DV abgeben und der darf sich dann damit rumschlagen, wer für die weitere Bearbeitung zuständig ist.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

Andi

Nur wird eine Durchsuchung durch Feldjäger nicht ohne richterliche Anordnung stattgefunden haben. ???

Gruß Andi
the rest is silence...

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Helft mit, dass es so bleiben kann.

JohnnyThunders

Zitat von: Andi am 09. Dezember 2016, 02:41:31
Nur wird eine Durchsuchung durch Feldjäger nicht ohne richterliche Anordnung stattgefunden haben. ???

Gruß Andi

Das würde ich auch meinen. Der ein oder andere junge und unerfahrene Chef mag ja verkennen, was er da tut und ob er das wirklich darf. Aber die Feldjäger wissen doch regelmäßig Bescheid, dass sie nicht einfach so eine Stube auf links ziehen dürfen. Ich denke, da fehlt was vom Sachverhalt.

Jens79

Da fehlt ganz sicher was vom Sachverhalt.
Außerdem sollte man nicht die präventive Maßnahme mit einer Durchsuchung verwechseln.
 

KlausP

Ich gehe ja auch davon aus, dass wenigstens die Feldjäger wissen, was sie da tun, aber das sollte sich dann im Bschwerdeverfahren herausstellen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Jens79

Naja, ob das wirklich alle wissen.....  ::)

Aber halten wir mal fest, das bei einem konkreten Verdacht eine Durchsuchung mit Diensthunden der Feldjäger nicht statthaft ist.
Für eine Durchsuchung benötige ich einen Richterlichen Beschluss, der nicht für Kleckerkram ausgestellt wird.

Für eine präventive Maßnahme benötige ich keinen Beschluss.
 

KlausP

Vorausgesetzt die Angaben des TE stimmen so, dann hat mMn hier der Chef mit Kanonen auf Spatzen geschossen. Sowas muss z.B. nicht in Abwesenheit der Betroffenen durchgeführt werden und Mann muss auch die Stube nicht verwüsten.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

LwPersFw

Zitat von: Jens79 am 09. Dezember 2016, 07:56:33

Für eine präventive Maßnahme benötige ich keinen Beschluss.


Was soll bitte eine präventive Maßnahme sein ?


Der Disziplinarvorgesetzte hat genau 2 Möglichkeiten:

1. Spindkontrolle ( wobei persönliche Sachen des Soldaten tabu sind )

2. Durchsuchung / Beschlagnahme nach WDO bzw StPO (ggf. unter Hinzuziehung Ermittlerkräfte der Feldjäger)

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Jens79

ZitatWas soll bitte eine präventive Maßnahme sein ?

Lektüre zum Nachlesen:

D2-256/1-0-13, 1.3.1.3, 111
§ 10 Absatz 2 Soldatengesetz
§ 32 Absatz 1 und § 20 WDO

 

Papierberg

Ich vermag mir schwer vorzustellen, dass ein Richter am Truppendienstgericht Durchsuchungsmaßnahmen anordnet, weil "in der Nähe" einer Truppenunterkunft Betäubungsmittel gefunden wurden.

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