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Psychologisches Gespräch anfechtbar?

Begonnen von Ella306, 28. März 2017, 13:54:05

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Pedro89

Zitat von: Ella306 am 28. März 2017, 13:54:05
Hallo,

ich hatte gestern meine Eignungsfeststellung zum SaZ 12 Mannschafter, alles gut bestanden, sprich CAT, Ärztliche Untersuchung sowie der Sportliche teil.
Ich wurde mit D4 eigestuft weil ich drei Löcher in zähnen habe und einer wohl nicht mehr so gut aussieht, sonst war aber nix weiter.
Heute nach dem Psychologischen Gespräch wurde ich als nicht Diensttauglich eingestuft mit der Begründung das ich in meiner Dienstakte ein Diszi und eine Beförderungssperre stehen hatte.
Ich hatte mein FWDL 23 von 2005 bis 2007, sprich 10 Jahre her. Damals war ich noch unreif und wusste nicht was ich wollte (18-19Jahre alt).

Jetzt zu meiner Frage, kann ich diese Entscheidung anfechten lassen? Ohne das ich jetzt 2 Jahre warten muss bis ich einen neuen Wiedereinsteller stellen kann...

Schau dir mal §8 der WDO an!
Dort sind die Tilgungsfristen ersichtlich.

Nach 10 Jahren sollte dein Diszi bereits aus der Pers-Akte, sowie aus dem Disziplinarbuch entfernt worden sein und darf
dir somit nicht mehr "zur Last gelegt werden".


Da ist entweder etwas erheblich beim Entfernen der Daten aus den Akten schief gelaufen, oder du hast dir mehr geleistet.
Sollten die Daten nach der Tilgung nicht entfernt worden sein, würde ich mich mal mit einem Anwalt in Verbindung setzen.




Im Voraus schon mal Danke

mailman02

Wer sagt den das es "Zur Last" gelegt wurde? Es war halt eins von vielen Teilergebnissen, neben CAT TEest und Gespräch.

Pedro89

Zitat von: mailman02 am 28. März 2017, 16:59:06
Wer sagt den das es "Zur Last" gelegt wurde? Es war halt eins von vielen Teilergebnissen, neben CAT TEest und Gespräch.

Falsch!

1. Ist die Eintragung getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.
2. Dürften die Daten der Disziplinarmaßnahme, wenn die Angaben des TE stimmen, überhaupt nicht mehr vorhanden sein!

Dazu ein Auszug aus der WDO:

(1) Förmliche Anerkennungen sind zu tilgen, wenn ihre Rücknahme unanfechtbar geworden ist.

(2) Eine einfache Disziplinarmaßnahme ist nach drei Jahren, eine Kürzung der Dienstbezüge nach fünf Jahren und ein Beförderungsverbot, auch in Verbindung mit einer Kürzung der Dienstbezüge, nach sieben Jahren zu tilgen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Disziplinarmaßnahme verhängt wird oder mit der Verkündung des ersten Urteils. Wird der Soldat während der Frist wegen einer anderen Tat rechtskräftig bestraft oder wird gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt, beginnt die Frist von neuem. Für den Beginn der Frist gilt Satz 2.

(3) Wird eine Disziplinarmaßnahme aufgehoben, ist sie zu tilgen. Hat sie sich auf die Berechnung von Tilgungsfristen ausgewirkt, sind diese erneut zu berechnen.

(4) Strafen sind zu tilgen

1.
nach fünf Jahren, wenn der Soldat zu Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist,

2.
nach drei Jahren in allen übrigen Fällen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung des ersten Urteils, bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter.

(5) Ist bei einer Kürzung der Dienstbezüge nach fünf Jahren die Vollstreckung noch nicht beendet, verlängert sich die Frist bis zum Ende der Vollstreckung.

(6) Einfache Disziplinarmaßnahmen, die nach einer Kürzung der Dienstbezüge oder nach einem Beförderungsverbot verhängt werden, sind erst zu tilgen, wenn die Kürzung der Dienstbezüge oder das Beförderungsverbot getilgt werden darf.

(7) Förmliche Anerkennungen, Disziplinarmaßnahmen und Strafen dürfen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn sie zu tilgen sind; sie sind aus dem Disziplinarbuch und aus den Personalakten zu entfernen.

(8) Nach Ablauf der jeweiligen Tilgungsfrist darf der Soldat oder der frühere Soldat jede Auskunft über die Disziplinarmaßnahme sowie über den zu Grunde liegenden Sachverhalt verweigern. Er darf erklären, dass er nicht gemaßregelt worden ist.

(9) Unterlagen über die Feststellung eines Dienstvergehens sind nach zwei Jahren aus den Personalakten zu entfernen. Absatz 2 Satz 2 sowie die Absätze 7 und 8 gelten entsprechend.

Dementsprechend ist die Ablehnung der Einstellung aufgrund der Disziplinarmaßnahme nicht konform mit der WDO (sofern die Angaben des TE stimmen!).



KlausP

Ich sehe das auch so.

Hier hat augenscheinlich das wehrüberwachende KC geschlampt. Dort hätte die Disziplinarmaßnahme aus der Akte entfernt und auf der Disziplinarkarteikarte getilgt werden müssen, bevor die Akte zum einstellenden KC geschickt wurde, auch wenn es im gleichen Hause angesiedelt sein sollte. Wenn das wirklich der einzige Grund für die nicht gegebene Eignung gewesen ist, dann könnte mMn ein Widerspruch durchaus möglich sein.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

F_K

Ja, die Massnahme wäre zu tilgen gewesen.

Hätte das an der Einschätzung etwas geändert?

Der TE hat beim ersten Wehrdienst nicht überzeugt (siehe Dienstgrad), offensichtlich keine Ausbildung und "höhere" Bildung (Realschule?), ist schon älter und hat einen eher gebrochenen Lebenslauf ...

Ratschlag: Wenn das Herz dran hängt, schreibe einen Widerspruch - viel Erfolg.

Ella306

Vielen vielen DANK Pedro89 und KlausP!
Genau das wollte ich wissen!

Und F_K, natürlich hätte es was an der Einschätzung geändert! Es hätte keine Einschätzung von mir statt gefunden von einem Ich das 10 Jahre her ist! Also ich bin schon der Meinung das es ein sehr großer Unterschied ist!
Mein DG hatte nix mit meiner Dienstlichen Leistung zu tun! Nur das ich in meiner damaligen Verwendung sehr gute arbeit geleistet habe, wurde ja garnicht beachtet geschweige denn bewertet!
Ich habe eine Ausbildung und einen Erweiterten Realschulabschluß mit einer Teilausbildung als Metallbauer!
Was soll ich unter "gebrochenen Lebenslauf" verstehen? Der war Lückenlos...


Pedro89

Zitat von: Ella306 am 28. März 2017, 18:58:53
Vielen vielen DANK Pedro89 und KlausP!
Genau das wollte ich wissen!

Und F_K, natürlich hätte es was an der Einschätzung geändert! Es hätte keine Einschätzung von mir statt gefunden von einem Ich das 10 Jahre her ist! Also ich bin schon der Meinung das es ein sehr großer Unterschied ist!
Mein DG hatte nix mit meiner Dienstlichen Leistung zu tun! Nur das ich in meiner damaligen Verwendung sehr gute arbeit geleistet habe, wurde ja garnicht beachtet geschweige denn bewertet!
Ich habe eine Ausbildung und einen Erweiterten Realschulabschluß mit einer Teilausbildung als Metallbauer!
Was soll ich unter "gebrochenen Lebenslauf" verstehen? Der war Lückenlos...

Dafür brauchst du mir nicht zu danken, aber gern geschehen ;)

Ich hoffe, du berichtest hier in dem Thread über den Verlauf, bzw. über den Ausgang der Situation.
Viel Erfolg!

Mister84

Hallo, dazu hätte ich auch mal eine Frage.
Auch ich wurde auf Grund einer Disziplinarmaßnahme nicht befördert, zudem musste ich eine Strafe zahlen. Das war im Jahr 2003( 9 monatiger Wehrdienst). Mein Karriereberater sagte mir ich solle das nicht erwähnen, da es sowieso verjährt ist und nicht mehr aktenkundig.
Jetzt hab ich ab morgen meine Eignung. Sollte ich das noch angeben? Soll ich da überhaupt hin, wenn das ein Ausschlussgrund ist?  :o

KlausP

Das ist ja noch länger her! Wenn das erwähnt wird weisen Sie einfach ganz ruhig darauf hin, dass diese Disziplinarmaßnahme gemäß § 8 Wehrdisziplinarordnung längst zu tilgen war und nicht mehr beachtet werden darf. Bin mal gespannt, was Prüfoffizier und Psychologe dann sagen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Mister84

Also erst was sagen wenn ich gefragt werde, ob etwas während meiner Zeit vorgefallen ist?
Ist es Ratsam dem Prüfungskomitee, so vor den Kopf zuschlagen? ;D

FerdinandDerStier

Du schlägst denen noch nicht vor den Kopf, du weist nur höflich auf ihren Fehler hin und sagst den Prüfern, dass dieser Vorfall rechtlich gesehen garnicht mehr beachtet werden darf, das zeigt doch auch, dass Sie sich offenbar gut vorbereitet haben.

Tasty

Zitat von: KlausP am 28. März 2017, 20:06:37
Das ist ja noch länger her! Wenn das erwähnt wird weisen Sie einfach ganz ruhig darauf hin, dass diese Disziplinarmaßnahme gemäß § 8 Wehrdisziplinarordnung längst zu tilgen war und nicht mehr beachtet werden darf. Bin mal gespannt, was Prüfoffizier und Psychologe dann sagen.

Die Nichtverwertbarkeit der DM sollte der Prüfoffizier eigentlich von Amts wegen berücksichtigen - sofern sie überhaupt (fehlerhaft) in den Akten noch auftaucht. Aber wenn Soldaten und Verwaltungsrecht aufeinanderprallen, knirscht es ja leider des öfteren.

Angemon84

Zitat von: KlausP am 28. März 2017, 20:06:37
Das ist ja noch länger her! Wenn das erwähnt wird weisen Sie einfach ganz ruhig darauf hin, dass diese Disziplinarmaßnahme gemäß § 8 Wehrdisziplinarordnung längst zu tilgen war und nicht mehr beachtet werden darf. Bin mal gespannt, was Prüfoffizier und Psychologe dann sagen.

Auch bei mir lag so ein Fall vor. Eine Eintragung von 2013 war noch in der Akte und hätte nach 3 Jahren aus dieser entfernt werden müssen. Ich wurde darauf vom Prüfoffizier (Oberstleutnant) angesprochen. Im Feedbackgespräch habe ich dann darauf hingewiesen, dass diese Eintragung nicht mehr in meiner Akte hätte sein dürfen. Der Prüfoffizier meinte dazu: ".... Wir bewerten das, was aktuell hier vorliegt...". Aber auch er stimmte mir zu, dass der Eintrag vom KarrC entfernt werden müsste.

schlammtreiber

Schaut sich die Akten denn überhaupt jemand in dieser Hinsicht an (um Tilgungen vorzunehmen)?  ::)

Aus eigener Erfahrung vermute ich eher "Nein". Wenn man nicht selbst auf Tilgung dringt bleibt das drin bis zu dem Tag, an dem jemand kommen wird zu richten die Lebenden und die Toten  ;)
Semper Communis
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F_K

.. und die Frage zu beantworten:

Nein. Das Disziplinarbuch wird in der Einheit geführt - dort werden auch Eintragungen gelöscht.

Die KCs sind "froh", wenn diese überhaupt Platz haben, die Akten zu lagern. Dort gibt es sicherlich keinen Prozess, die Akten regelmäßig "durchzuschauen".

Ja, Tasty, da gibt es wohl ein "Organisationsproblem", die zivile Seite ist sachlich nicht für Disziplinarmaßnahmen zuständig.