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BW-Taschenmesser ("scharf") und der elende §42a WaffG

Begonnen von Marschkompasszahl, 30. Mai 2017, 23:56:58

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Marschkompasszahl

Zitat von: LwPersFw am 06. Juni 2017, 22:08:02
@ Marschkompasszahl
Die eindeutige Handlungsanweisung des BMVg - seit 2009 - habe ich genannt.

Zitat von: LwPersFw am 31. Mai 2017, 09:46:17
Es gilt weiterhin...

Der Soldat darf das Taschenmesser, Einhandöffnung im täglichen Dienstbetrieb führen.
Dies gilt auch für die Wege zum Dienst und den Nachhauseweg.
Wie auch bei anderen Rechtsangelegenheiten (Wegeunfall), ist der Weg zum Dienst und der
Nachhauseweg in Zusammenhang mit dem Dienst (Berufsausübung gem. WaffG) zu sehen.
Hier allerdings mit der Auflage, dass der Soldat sich in Uniform befinden muss.

Außerhalb dieser engen Vorgaben darf das Messer, insbesondere in der sonstigen Freizeit und
in Zivil, nicht mitgeführt werden.

Vielen Dank dafür!  :)

Ich werde ggf. darauf zurück kommen.  ;)

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