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Wie ist das mit der Unterbringung?

Begonnen von LeaC95, 17. Juli 2017, 17:58:54

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LeaC95

Hallo,

ich hab heute meine Unterlagen zur Bewerbung in dem für mich zuständigen Büro abgegeben, jedoch vergessen zu fragen, wie das mit der Unterbringung während meiner Dienstzeit aussieht (Kaserne/ Dienstwohnung/ eigenen Wohnung).

Zu mir: ich schließe demnächst die Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin ab und habe vor, auch in diesem Beruf bei der BW eingestellt zu werden. De fakto bin ich also eine Seiteneinsteigerin.

Nun hab ich in verschiedenen Threads hier gelesen, dass man zumindest in der Grundausbildung kaserniert wird und dann, je nach Lehrgang, zu einsprechendem Stützpunkt oder Standort entsendet wird. Jedoch im Anschluss, wenn ich quasi "normal arbeite" in einem der Krankenhäuser, wie schaut es da aus?

Danke schonmal im Voraus für eure Hilfe

Lea
Der letzte einfache Tag war gestern

Papierberg

Während militärischer oder sonstiger Ausbildung sowie grundsätzlich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs sind Sie zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet, die Ihnen unentgeltlich bereitgestellt wird. Sofern Sie ledig sind, kommt regelmäßig auch § 39 Abs. 2 BBesG zur Anwendung.
Wenn Sie nicht mehr allgemein oder auf Grundlage einer Befreiung des zuständigen Disziplinarvorgesetzten zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft verpflichtet sind, kann Ihnen generell eine dienstliche Unterkunft gegen Zahlung einer Unterkunftspauschale bereitgestellt werden, sofern diese verfügbar ist. 
Soweit Sie über eine eigene Wohnung verfügen, lassen Sie diese unbedingt vor einem etwaigen Dienstantritt unter Vorlage einer Kopie des Mietvertrages vom Karrierecenter für alle weiteren Personalmaßnahmen als berücksichtigungsfähig anerkennen. In diesem Fall wird Ihnen dann im Normalfall keine Zusage der Umzugskostenvergütung erteilt, so dass Sie trennungsgeldberechtigt sind, also nach Maßgabe der Trennungsgeldverordnung eine finanzielle Entschädigung für den Mehraufwand einer doppelten Haushaltsführung erhalten. Als Trennungsgeldempfängerin wird Ihnen eine dienstliche Unterkunft ohne Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft unentgeltlich bereitgestellt, sofern eine solche überhaupt verfügbar ist (derzeit an den meisten Standorten nicht der Fall). In einer solchen Konstellation erhalten Sie ein sog. Trennungsübernachtungsgeld, das nach den Verhältnissen des Dienstortes und des dortigen Wohnungsmarktes bemessen ist und die Anmietung einer Unterkunft oder Wohnung dort oder in räumlicher Nähe zur Dienststelle ermöglich soll.

Alles ganz einfach.....Sie werden aber vom Karrierecenter (hoffentlich) und nach Dienstantritt von Ihrer Dienststelle oder von speziellem Verwaltungspersonal (Daumen drücken) über die Details dieser Grundsätze informiert.

LeaC95

Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort  :)

Ich bin derzeit guter Hoffnung und drücke mir selbst die Daumen ;)
Der letzte einfache Tag war gestern

NoHandsJimmy

Hallo!

Unterbringung erfolgt nicht unentgeltlich sondern wird mittels einer Pauschale verbucht.

A1-1800/0-6570 Punkt 219.

Grüße

schlammtreiber

Zitat von: NoHandsJimmy am 20. Juli 2017, 06:56:44
Unterbringung erfolgt nicht unentgeltlich sondern wird mittels einer Pauschale verbucht.

Richtig, diese ist jedoch so niedrig, dass man sie getrost als symbolisch bezeichnen kann  ;)
Semper Communis
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Andi

Sollte später eine Verwendung im Schichtdienst in einem Bundeswehrkrankenhaus erfolgen gibt es dort wie auch in Zivilen Krankenhäusern auch Schwesternwohnheime für das Pflegepersonal.
the rest is silence...

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