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Einberufung zur Eignungsübung

Begonnen von Sierra., 19. September 2017, 16:07:59

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Sierra.

Hallo Kameraden,

hab vor ein paar Tagen meine Einberufung bekommen.
Hab ich als SAZ12 auch den Kündigungsschutz in den ersten 4 Monaten, obwohl ich bei meinem jetzigen Arbeitgeber noch in der Probezeit bin?

MKG

KlausP

Das Thema gab es hier schon öfter. Auch hier gilt das Eignungsübungsgesetz.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Sierra.

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
D.h. also ich habe trotz Probezeit den Kündigungsschutz als SAZ12, oder?

KlausP

Als SaZ 12? Nein, denn Sie sind ja kein SaZ. Sie werden als Eignungsübender eingestellt. SaZ werden Sie erst am Ende der Eignungsübung, unmittelbar vor Ablauf des 4. Dienstmonats.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Chakou

ZitatVielen Dank für die schnelle Antwort.
D.h. also ich habe trotz Probezeit den Kündigungsschutz

Meine Person betrifft das auch und selbst das KC kann da nicht helfen. Im Eignungsübungsgesetzt steht nichts davon, das man in der Probezeit Kündigungsschutz genießt.

Danke Chakou

F_K

Innerhalb der Probezeit gibt es keinen Kündigungsschutz - warum sollte da ein Arbeitnehmer, der dann "auch noch abhaut", zusätzlichen Schutz bekommen?

Chakou

Diese Info habe ich mittlerweile auch schon öfters bekommen und keiner wusste es wirklich genau, ob das Eignungsübungsgesetz da greift oder nicht.

Ich Danke für die Antwort und glaube zu diesem Thema sollte es ein eigener Bereich geben. Das man dort nur noch nachlesen muss. Das wäre sehr Hilfreich.

Gruß Chakou

F_K

Um es etwas genauer zu sagen:

Das Eignungsübungsgestz an sich gilt schon für den Arbeitnehmer in der Probezeit - allerdings ist das "Schwert" dort ziemlich stumpf, weil in der Probezeit eine Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich ist - und dann auch die Beweislastumkehr "stumpf" ist.

Und auch sachlich: Warum will man ernsthaft quasi "gleichzeitig" bei zwei Arbeitgebern anfangen?

Chakou

ZitatWarum will man ernsthaft quasi "gleichzeitig" bei zwei Arbeitgebern anfangen?

Wenn man sich Bewirbt hat man auch Plan B und C. Bei mir war es leider der Fall das ich den Arbeitgeber wechselte, weil ich beim alten sehr Unglücklich war. Ich hatte mich damals schon bei der Bundeswehr beworben und alles erfolgreich Bestanden. Es fehlten bei mir noch Unterlagen bis es endgültig war, da ich die Nachreichen musste. Ich unterschrieb den neuen Arbeitsvertrag und am ersten Arbeitstag beim neuen Arbeitgeber bekamm ich die Post zur Einberufung zur Eignungsübung. Ich gehe von aus, das wenn keine Gesundheitlichen defizite kommen in der Eignungsübung, das ich die ohne probleme Bewältige.

Verstehen Sie jetzt, die Frage zur Eignungsübung in der Probezeit? Mein Arbeitgeber weiß mittlerweile, das ich zur Bundeswehr gehe und versucht mich gerade zur Kündigung zu drängen zum 31.10, damit die meine Stelle auschreiben können.

Gruß Chakou

F_K

Nun ja, Pech gehabt - damit mMn aus dem Kündigungsschutzgesetz "rausgefallen" und halt in der Probezeit drin.

However: Nicht kündigen, und wenn alles klappt, passiert ja nichts.

Wenn es nicht klappt, benötigt man eh anwaltliche Beratung.

Sierra.

Irgendwie weiß keiner so genau wie es wirklich geregelt ist.
Der eine sagt Nein es besteht kein Schutz aber das Bundesministerium für Arbeit und Soziales sagt Ja es besteht Schutz.


KlausP

§ 2 Kündigungsverbot für den Arbeitgeber

Zitat(2)... Kündigt der Arbeitgeber binnen sechs Monaten, nachdem er von der Meldung des Arbeitnehmers bei den Streitkräften zur Teilnahme an einer Eignungsprüfung Kenntnis erhalten hat, oder innerhalb von drei Monaten im Anschluß an die Eignungsübung, so wird vermutet, daß die Kündigung aus Anlaß der Teilnahme an einer Eignungsübung ausgesprochen und, sofern aus dringenden betrieblichen Erfordernissen Entlassungen erfolgen, bei der Auswahl des Arbeitnehmers seine Teilnahme an einer Eignungsübung zu seinen Ungunsten berücksichtigt worden ist. ...

Das ist die Aussage des Eignungsübungsgesetzes. Hier wird keine Einschränkung bei Arbeitsverhältnissen gemach, weder unbefristete noch befristete und auch keine Probezeit.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

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