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1. Anlassbeurteilung

Begonnen von Jägerlein1, 22. September 2017, 16:04:32

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Jägerlein1

Guten Tag,
Es geht um folgendes: Soldat A (Laufbahnwechsler, im 12. Dienstjahr) wird jetzt zum 01.10.17 befördert zum Feldwebel.
Die 1. ABU erfolgt ja nach 12 Monaten auf dem Dienstposten, sprich frühestens zum 01.10.18.
Da der 01.10 ja kein Zeitraum für Beurteilungen ist, müsste die 1. ABU dementsprechend ja dann erst zum 31.03.19 erfolgen.
Bin ich richtig mit meiner Annahme?
Desweiteren müsste die 2. ABU dann ja am 30.09.20 sein?

Problem ist jetzt Folgendes:
Durch die lange Vordienstzeit wird Soldat A (so Stand derzeit) jedes Jahr befördert, sprich zum 01.10.18 OF und zum 01.10.19 HF.
Das würde bedeuten, dass Soldat A seine 1. ABU als OF bekommt und seine 2. bereits als HF.
Im Hinblick auf eine Bewerbung als Bs, wäre das subjektiv betrachtet, ja schon Nachteilig wenn man seine 2. ABU bereits als HF bekommt (da die Vergleichsgruppe ja doch mehr "Erfahrung" im entsprechenden Dienstgrad aufweisen kann).
Da stehen die Chancen für Soldat A meines Erachtens relativ schlecht, eine "gute" Beurteilung zu bekommen, mit der man sich dann als Bs bewerben könnte.

Lange Rede, kurzer Sinn;
Bitte korrigiert mich, wenn ich mich in meinen Überlegungen jetzt völlig verrannt habe.
Sind das unbegründete Sorgen, die sich Soldat A macht oder ist es sogar möglich, dass er eine Art Ausnahme bildet, was eine außerplanmäßige Beurteilung begründen könnte, bspw. bereits die 1. ABU zum 30.09.18, sodass er die 2. zum 30.09.19 bekommen könnte und somit noch OF wäre, statt HF?

Ich hoffe ich konnte einigermaßen verständlich erklären, worum es mir geht.
Über fachkundige Antworten von unseren Spezialisten im Pers Geschäft wäre ich sehr dankbar.

Danke im Voraus

Ralf

ZitatDa der 01.10 ja kein Zeitraum für Beurteilungen ist, müsste die 1. ABU dementsprechend ja dann erst zum 31.03.19 erfolgen.
Nein.
12 Monate sind 12 Monate.
2. Anlassbeurteilung ist dann im Folgejahr zum 30.09. zu erstellen.
Steht aber alles auch in der GAIP.

Und ja, wenn man als HptFw beurteilt wird, wird man auch in der Vergleichsgruppe in den Konfernzen betrachtet. Das würde auch keine Sonderbeurteilung vorher begründen, sondern ist normal.
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Helft mit, dass es so bleibt.

Jägerlein1

Also bedeutet das, dass die 1. zum 01.10.18 erfolgen muss? Das würde das vermeintliche Problem ja lösen, da Soldat A zur 2. dann ja erst OF sein würde.

Weiterhin problematisch wäre es dann ja nur, wenn der Soldat im ersten Zeitraum einen 3 monatigen LG besuchen würde, oder sehe ich das falsch?

LwPersFw

Um Ralf zu ergänzen:

Der Grundsatz fordert 2 planmäßige Beurteilungen (dazu zählen auch die Anlass-BU)

Es KANN im EINZELFALL aber Rahmenbedingungen geben, die auch die Erstellung einer Sonderbeurteilung rechtfertigen, wenn nur eine planmäßige Beurteilung vorliegt.

Oft wird hier von Personalern die Auffassung vertreten, dass der betroffene Soldat dies nicht selbst beantragen kann, da Sonder-BU nur vom BAPersBw angeordnet werden können.

Folge:
Der Soldat bekommt nur einen abschlägigen Bescheid, mit dem Verweis auf die von Ralf zitierte GAIP, dass er nicht ins Auswahlverfahren mit einbezogen wird, da er keine 2 planmäßigen BU hat. Für eine Sonder-BU gibt es keinen Grund.


Das BVerwG hat aber diese pauschale Praxis für rechtswidrig erklärt.

Liegen individuelle Rechtfertigungsgründe für eine Sonder-BU vor

+ darf auch der Soldat die Erstellung einer Sonder-BU beantragen
+ müssen die dargelegten Antragsgründe ermessensfehlerfrei geprüft werden
+ ist der Soldat in das Auswahlverfahren einzubeziehen, wenn die Erstellung der Sonder-BU gerechtfertigt ist

Zitat aus dem Anhang:

"47

c)  Der  Antragsteller  hatte aber  aus  § 2 Abs.  1  Satz  1  Nr. 2  SLV  in Verbindung mit  Nr.  3.2.1 GAIP  2014  Anspruch auf  eine  ermessensfehlerfreie Entscheidung über  seinen Antrag  auf  Erstellung einer  Sonderbeurteilung. "
[/color]

"50

( ... )

Drittens  war  der  Umstand  ermessensrelevant,  dass der  Antragsteller  durch seine Ernennung zum  Hauptfeldwebel  zum  1.  Oktober 2012 aus  dem  regulären Beurteilungsturnus  für  (Ober-)Feldwebel  zum 30.  September  der  Kalenderjahre mit  ungerader  Endziffer  (Nr.  203  Buchst.  a ZDv  20/6)  ausgeschieden war.  Wäre er  zu diesem  (frühen)  Zeitpunkt  -  der  im Übrigen für  seine Leistungsstärke spricht  -  nicht  Hauptfeldwebel  geworden, hätte er  zum  30.  September  2013 als  Oberfeldwebel  eine zweite planmäßige Beurteilung  erhalten und mühelos  die neuen Anforderungen der  GAIP  2014 an die Antragsberechtigung erfüllt.  Diese beurteilungsbezogene Diskrepanz zwischen dem  Antragsteller  und  den Statuswechsel-Bewerbern im  Dienstgrad Oberfeldwebel  hätte in der  Ermessensausübung bewertet  werden müssen."




Weitere Ausführungen ... siehe Anhang

ABER >> nicht selektiv lesen !!!!



Es bleibt aber festzuhalten, dass es sich hier um Ausnahmen handelt !!!


[gelöscht durch Administrator]
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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