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Hausstand nach 10 bukg Sonderfall

Begonnen von Johetan, 17. Oktober 2017, 14:06:39

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Johetan

Quasi für das Protokoll
Antrag auf Fortsetzung Anerkennung Hausstand gestellt:
-   Alle Unterlagen eingereicht (Eingang am 29.08.17 mit TG Antrag Juli)
-   Änderungsmeldung Anfang Juli in der Kompanie
-   Auf TG Antrag Juli den Umzug vermerkt
Antwort auf Anträge am 12.10.17
,,Sehr geehrter Herr... Die Wohnung kann bei der Entscheidung der UKV nicht berücksichtigt werden"
Anträge für September und August waren zu diesem Zeitpunkt schon eingereicht
Dann Telefonat mit dem ReFü
ReFü (RHS) begründet seine entscheidung mit §986 BGB
ReFü verweist darauf, dass endgültige Entscheidung durch seine Chefin zu tragen ist.
Telefonat am 18.10.17 mit Chefin (RAR) stützt Begründung, dass kein Hausstand vorliegt, habe ihr die Urteile zur Verfügung gestellt. Sie wolle prüfen.
Anruf 5 min Später, nach Telefonat mit Chef aus BAIUDBw, er Unterstützt, dass keine Wohnung vorhanden.
Nachfrage an die Chefin meinerseits: Wie geht es jetzt weiter, bekomme Ich das TG weiterhin gezahlt? (Der ReFü hatte das gesagt...)
Ablauf wie folgt erklärt:
Wir geben das jetzt an das BAPersBw weiter, die entscheiden dann ob ihre Versetzungsverfügung geändert wird oder ob die neue Wohnung weiterhin berücksichtigungsfähig bleibt. Gegen die Änderung der Personalverfügung können Sie sich beschweren, so lange erhalten Sie weiterhin Trennungsgeld.
Abrechnungen von Juli und August kamen am 19.10.17: Für Juli und August beziehe ich jetzt TG.
Ich finde es sehr seltsam.
Ich warte jetzt auf eine Änderung der Verfügung, meine Dokumente befinden sich im Orbit, es wurde noch kein TG abgelehnt, aber die Wohnung formell als nicht berücksichtigungsfähig ausgelegt...
Und daraus ergeben sich meines Dafürhaltens die zwei Punkte die sich beißen:
Mitteilung vom 12.10.17, dass ich keine berücksichtungsfähige Wohnung (i.S.d. §10 (3) BUKG 10.3 BUKGVwV) mehr habe – trotzdem Zahlung TG.


Andi

Zitat von: Johetan am 23. Oktober 2017, 16:12:50
Mitteilung vom 12.10.17, dass ich keine berücksichtungsfähige Wohnung (i.S.d. §10 (3) BUKG 10.3 BUKGVwV) mehr habe

Gegen diese Mitteilung würde ich der Form halber (Verwaltungs-)Beschwerde einlegen, damit alle Fristen gewahrt sind. Für die Entscheidung der weiteren Anerkennung ist nämlich erst mal ausschließlich die trennungsgeldzahlende Stelle zuständig, nicht das BAPersBw (das offenbar jetzt mit der Gruppe Grundsatz aktiv wird).

Gruß Andi
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LwPersFw

Wie ich schon ausgeführt habe... eine Beschwerde gegen die Mitteilung zur Nichtanerkennung des Hausstandes ist unzulässig.
Bringt also nichts.

Im Moment wird das TG ja gezahlt.

Also ... jeden Monat weiter TG beantragen... und abwarten was das BAPersBw tut...

Dann weitersehen.

Alle Rechtsmittel sind gewahrt, da entweder gegen die geänderte Versetzungsverfügung, oder gegen einen Ablehnenden Bescheid zum TG, Rechtsmittel möglich sind.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Johetan

Wenn sich noch etwas ergibt, dann gebe ich den Sachstand weiter.
Der Vorgang ist grundsätzlich ja wenn nicht schön, dann aber spannend.
MKG

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