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Mehrarbeit RDL nun auszahlbar

Begonnen von ltsamy, 28. November 2017, 19:17:01

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CIRK

Zitat von: Andi am 30. November 2017, 16:43:01

Nein, das steht da so nicht! Es kann im Übrigen gar nicht jede Mehrarbeit ausgezahlt werden, dafür müssen Kriterien erfüllt sein.

Bei Ende der Wehrübung bestehende Mehrarbeit verfällt nicht, sondern wird bei der nächsten Wehrübung in der fortzuführenden Dienstzeitnachweisung ganz normal weiter geführt! Anders kann das Ziel der SAZV über einen Zeitraum von 12 Monaten einen Schnitt von 41 Wochenstunden bei Reservisten ja gar nicht erreicht werden.


Doch, genau das steht da. Wir haben dass mit dem Herausgeber der Weisung telefonisch geklärt. Wenn Mehrarbeit bis zum Ende der Wehrübung nicht in Freizeit ausgeglichen werden kann, ist die Auszahlung fällig.

Andi

Zitat von: CIRK am 30. November 2017, 21:06:41
Doch, genau das steht da. Wir haben dass mit dem Herausgeber der Weisung telefonisch geklärt. Wenn Mehrarbeit bis zum Ende der Wehrübung nicht in Freizeit ausgeglichen werden kann, ist die Auszahlung fällig.

Das ist doppelt lustig, weil das nicht geht, wenn die Voraussetzungen für die Auszahlung nicht erfüllt sind und zudem dann eben automatisch für die folgenden Reservistendienstleistungen doppelt und dreifach darauf geachtet werden muss, dass der 41h/48h Wochenschnitt eingehalten wird.
Wenn diese Aussage so am Telefon getroffen wurde ist sie mit der SAZV nicht vereinbar.

Ausgezahlte Mehrarbeit führt nicht zu einer Verringerung der Wochenarbeitszeit!

Gruß Andi
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F_K

@ All:

(Vorschriftenlage habe ich nicht geprüft):

Uns wurde allerdings bei einer Reservistentagung berichtet, dass dies (die Auszahlung) nunmehr möglich sei, und auch so gewollt sei - weil man einem zivilen Arbeitgeber nicht "verkaufen" kann, nach einer Übung dann ein oder zwei Wochen "Überstunden abzufeiern", anstatt zu "dienen" oder zu "arbeiten".

MMG-2.0

Für die Bw ist das auch günstiger.
Meine Überstunden wurden immer ausbezahlt.

Andi

Zitat von: MMG-2.0 am 01. Dezember 2017, 10:28:59
Für die Bw ist das auch günstiger.

Nur wird damit gegen die EU-Arbeitszeitrichtlinie - ich erinnere mal kurz: die war der Grund für die SAZV - mutmaßlich regelmäßig verstoßen.
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F_K

@ Andi:

Nunja - wenn der Arbeitnehmer / Reservist bei seinem "normalen" AG keine / wenig Überstunden macht, sollte das im Jahresmittel "funktionieren" - ich sehe da keinen Verstoß, der damit regelmäßig wäre.

Andi

Die Bundeswehr betrachtet ausschließlich die Zeiträume von Reservistendienstleistungen, die dann in der Nachweiszung fortgeführt werden. Wenn also ein Reservist jedes Jahr einen Monat übt hat er nach 12 Jahren den Berechnungszeitraum von einem Jahr erreicht, um eine Vergleichsrechnung hinsichtlich der tatsächlichen Wochenarbeitszeit erstellen zu können - bzw. das AZE-Tool spukt die ja automatisch aus.

Wäre es anders (und vom Ziel der EU-Arbeitszeitrichtlinie müsste es eigentlich so sein) müssten die zivilen Arbeitgeber nach jeder Reservistendienstleistung eine detaillierte Dienstzeiterfassung von der Bundeswehr bekommen, damit sie die Einhaltung der Arbeitszeitrichtlinie sicherstellen können. Das wird aber mit Sicherheit nicht stattfinden, also haben Arbeitgeber und Dienstherr individuell für ihren Bereich die Einhaltung sicherzustellen.

Gruß Andi
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F_K

Es scheint einen Unterschied zwischen Praxis und Deiner Rechtsauffassung zu geben ...   ;.)

CIRK

#23
Zitat von: Andi am 01. Dezember 2017, 09:40:57
Zitat von: CIRK am 30. November 2017, 21:06:41

Das ist doppelt lustig, weil das nicht geht, wenn die Voraussetzungen für die Auszahlung nicht erfüllt sind ...

Ausgezahlte Mehrarbeit führt nicht zu einer Verringerung der Wochenarbeitszeit!


Na dass die Vorraussetzungen erfüllt sein müssen ist natürlich klar. Nur der Bezugszeitraum ist halt die RDL und nicht wie bei aktiven 12 Monate.

Auch dass keine Reduzierung der Arbeitszeit erfolgt ist ja unstrittig.

Läuft also SAZV konform und wird laut Auskunft aus dem BMVg so auch in die Anpassung der Durchführungsbestimmungen zur SAZV aufgenommen.

Andi

Zitat von: F_K am 01. Dezember 2017, 11:10:38
Es scheint einen Unterschied zwischen Praxis und Deiner Rechtsauffassung zu geben ...   ;.)

Meine "Rechtsauffassung" ist die Begründung der SAZV, die EU-Arbeitszeitrichtlinie und schlicht das Soldatengesetz in dem die 41/48 Stundenwoche bereits seit Jahren steht.

Wenn das so, wie hier skizziert für Reservisten durchgeführt werden würde, dann hätten wir - wie gesagt - nicht nur einen eklatanten verstoß gegen SAZV und EU-Arbeitszeitrichtlinie, sondern würden damit Reservisten auch zu Soldaten zweiter Klasse machen, da sie quasi ohne Anspruch auf Anwendung der Arbeitszeitbegrenzungen "verheizt" werden können.

Gruß Andi
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F_K

Sehe ich anders:

Reservisten sind die echten Freiwilligen - die im Zweifel sofort die Entlassung beantragen können.

Diese haben somit eine freie Wahlentscheidung - Auszahlung oder Freizeit.

EU Arbeitszeitrichtlinie erlaubt ausgezahlte Mehrarbeit, im Jahresmittel werden die 48 Stunden eingehalten.

Andi

Zitat von: F_K am 01. Dezember 2017, 15:43:30
Reservisten sind die echten Freiwilligen - die im Zweifel sofort die Entlassung beantragen können.

Nein, das Wehrpflichtgesetz ist da ziemlich eindeutig...
Ich weiß nur, dass ich selbst jederzeit meine Entlassung verlangen kann und dann innerhalb von drei Monaten raus bin - blöderweise falle ich dann automatisch unter die Reservisten...

Zitat von: F_K am 01. Dezember 2017, 15:43:30
Diese haben somit eine freie Wahlentscheidung - Auszahlung oder Freizeit.

Der einzige, der hier entscheidet - und zwar im pflichtgemäßen Ermessen - ist der zuständige Disziplinarvorgesetzte!

Zitat von: F_K am 01. Dezember 2017, 15:43:30
im Jahresmittel werden die 48 Stunden eingehalten.

Stramme Behauptung. Oder legst du das für den Geschäftsbereich des BMVg jetzt so fest?

Gruß Andi
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LwPersFw

#27
Ich verweise auf das

FSchr mbh00013 "Finanzielle Vergütung von geleisteter Mehrarbeit" vom Montag, 27. Februar 2017

Absender: BMVg - AbtLtr FüSK
Empfänger: An alle Disziplinarvorgesetzte und Dienststellenleitungen


Darin wird klargestellt, dass der 12-Monatszeitraum unterschritten werden darf, wenn der DV in einer
Prognose feststellt, dass eine Dienstbefreiung innerhalb des 12-Monats-Zeitraums nicht vertretbar möglich ist.

Eine Lösung kann dann z.B. sein, dass Mehrarbeit teilweise vergütet und die übrige Mehrarbeit durch
Dienstbefreiung und unter Berücksichtigung bestehender Urlaubsansprüche ausgeglichen wird.

D.h. es liegt in den Händen des DV eine sachgerechte Entscheidung zu treffen ... ohne das diese Klarstellung als
"Freibrief" zur Abkehr vom Grundsatz "Freizeit" vor "Geld" zu verstehen ist! Dieser Grundsatz bleibt!
Deshalb, so steht es auch auf dem Formblatt zur Gewährung der Mehrarbeitsvergütung, muss der DV auch
revisionssicher dokumentieren, aus welchen Gründen der Ausgleich in Freizeit, aus seiner Sicht, nicht möglich war.
Wer aber sachgerechte Gründe als DV formulieren kann...kann finanziell vergüten...auch wenn der 12-Monatszeitraum unterschritten wird.

Und ... wer sich als DV in der Anwendung unsicher ist ... soll sich an die zust. Ansprechstelle SAZV wenden.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Andi

Eben. ich würde mich schwer wundern, wenn eine Anwendung für Reservisten hier unterbleibt. Denn dann hätten wir wie gesagt ein Zwei-Klassen-System.

Gruß Andi
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