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Muss mann die Stube bezahlen?

Begonnen von Mueller92, 02. Dezember 2017, 18:46:58

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Mueller92

Hallo,

ich bin U25 und finde auf meiner Abrechnung immer Anrechenbarenbetrag nach Paragraph 39/2 BBesG - 117,26
Dann wird mir ein Geldwerter Vorteil GU- verpflichtug- draufgerechnet 100,35
Der mir nach der Netto berechnun abgezogen wird.

Komme somit als Stabsunteroffizier auf 1800€.
Die Schützen bei uns bekommen 1750€ mit Erfahrungststufe 1 ( ich bin auch in der 1)

Wie kann das sein?

Bin in der Grundausbildung.

KlausP

Vergleichen Sie mal die Steuerklassen, die Kirchensteuer und den Betrag für die Pflegepflichtversicherung. Durch Unterschiede dabei und möglicherweise durch die Steuerprogression kann das Netto durchaus anders sein.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Andi8111

Grundgehalt A3 Stufe 1: 2144.69 €
Grundgehalt A6 Stufe 1: 2253.30 €

Noch Fragen?

Andi8111

Naja, noch die Nettowerte:

A6 1931.97 €
A3 1855.80 €

Die Differenz: 75,17€

KlausP

Um auch Ihre eigentliche Frage zu beantworten, die da im Thread-Titel lautet: "Muss mann die Stube bezahlen?"

Ja, muss Mann ... und Frau auch ... wenn sie nämlich nicht Trennungsgeld berechtigt sind.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

HerrZog

Auf den niedrigen Besoldungsstufen sind die Unterschiede nun mal sehr minimal.

Und auch wenn man TG-Empfänger ist, wird das TG um einen gewissen Beitrag gekürzt wenn man eine Stube bezieht.
Dienstjahr: 10

Andi

Zitat von: HerrZog am 04. Dezember 2017, 07:38:53
Und auch wenn man TG-Empfänger ist, wird das TG um einen gewissen Beitrag gekürzt wenn man eine Stube bezieht.

Was soll denn da gekürzt werden? Man bekommt die Verpflegungssätze groß oder klein und die Familienheimfahrt/en. Da wird nichts gekürzt. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.

Gruß Andi
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HerrZog

Vielleicht habe ich mich ungünstig ausgedrückt oder ich verwechsel da was, aber ich verweise mal auf die A1-1800/0-6570 12.1 Absatz 6 Punkt 2

ZitatBei Empfängerinnen und Empfängern von Reisekostenvergütung (2) oder Trennungsgeld ist die
Reisekostenvergütung gemäß § 7 Abs. 2 Bundesreisekostengesetzes (BRKG) und das
Trennungsgeld gemäß § 3 Abs. 4 Trennungsgeldverordnung (TGV) entsprechend zu kürzen.
Dienstjahr: 10

Andi

Ach so, nein, da verwechselst du nichts.
Ist nur so, dass das Normen sind, die in der Bundeswehr auf Grund der Verpflichtung zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft die Ausnahme und nicht die Regel sind. Als Soldat bekommt man auf Dienstreisen/als TG-Empfänger grundsätzlich eine Unterkunft gestellt, so dass diese "Kürzung" die Regel ist. Die Ausnahme ist (wenn auch mit steigendem Dienstalter als TG-Empfänger dann die Regel), dass man keine Unterkunft gestellt bekommt und dann TÜG als TG-Empfänger/ÜG als Dienstreisender bekommt. Wobei letzteres an sich nicht vorkommt, da die Unterkunft bei Dienstreisenden durch das Travelmanagement gebucht wird.

Bei anderen Statusgruppen/Dienstherren wäre deine Aussage völlig richtig.

Gruß Andi
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