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Wiedereinstellung trotz Vorstrafe

Begonnen von postex, 01. März 2018, 17:58:27

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postex

Ich habe mich als Wiedereinsteller als FW im Fachdienst beworben. Morgen ist der Termin zur Bewerbungsabgabe.
Das Thema mit den Vorstrafen ist zwar lang und schmutzig diskutiert worden, aber nichts entspricht meinem Fall.

07/2010 habe ich eine Strafe über 90 Tagessätze erhalten. Körperverletzung. Hatte ein wenig Ärger nach ner Weihnachtsfeier.
08/2011 eine Strafe über 15 Tagessätze. Betrug. Hatte mit Karte gezahlt obwohl mein Konto nicht gedeckt war und den Ausgleich verpennt.

Seit dem nichts mehr und die Tagessätze wurden auch brav bezahlt. Meines Wissens müssten rein theoretisch die Einträge im behördlichen Führungszeugnis gelöscht sein und ja wohl auch im Bundeszentralregister.
Einen Auszug habe ich beim Bundesamt für Justiz angefordert, aber bis morgen früh 9:00 Uhr dürfte mir der zur Einsicht nicht vorliegen.

Was sage ich denn bei der Ungewissheit denn nun morgen meinem Karriereberater?
Im Erläuterungsblatt Punkt 3 für Abschnitt D 22 heißt es, wenn man Zweifel hat kann man das beim Beratungsgespräch dokumentieren lassen.
Heißt das, ich kann im Bewerbungsbogen bei Vorstrafen "Nein" ankreuzen und falls ich mich geirrt habe mich vom Vorsatz des Einstellungsbetrugs frei sprechen?

Zur Info. 03/2015 hatte ich bereits einen Eignungstest in Hannover absolviert. Zu dem Zeitpunkt war aber die Tilgung zeitlich noch nicht erreicht und hab die Vorstrafe bei der Bewerbung angegeben und wurde trotzdem eingeladen. Eine Einstellung hat zu der Zeit aus anderen Gründen nicht stattgefunden.

Also bleibt die große Frage. Was erzähle ich dem nun morgen?
Für gescheite Antworten bin ich dankbar.

Jens79

Das selbe was du hier erzählt hast..  ::)
 

postex

Das ich dem das Erzählen muss ist schon klar.
Ich hab auch die falsche Frage gestellt.

Es geht eher um die Beantwortung im Bewerbungsbogen. "Ja" oder "Nein" bei Vorstrafen?
Der KB wird mir das sicher auch sagen können, aber ich hätte gern vorher Erfahrungswerte gehabt wenn jemand welche hat.

Ich mach mich da etwas verrückt. Sorry.

tank1911

Ich habe vor kurzem zwei Entlassungen vollzogen...wegen Einstellungsbetrug. Da ging es um die Beantwortung genau dieser Frage und die jetzt Entlassenen haben falsch geantwortet und genau so argumentiert wie Sie jetzt. Die Frage lautet nicht "sind Sie vorbestraft", sondern irgendwas in der Richtung "wurden Sie jemals in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt....." es wird auch sogar nach Ermittlungen gefragt...kurzum: Fragen genau lesen und entsprechend wahrheitsgemäß beantworten. Es bringt nichts zu lügen. Der Rechtsberater wird dann prüfen/empfehlen, ob Sie geeignet sind oder nicht!

KlausP

Nicht vergessen: Die Bundeswehr bekommt bei Feldwebelbewerbern eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

postex

Das mit der unbeschränkten Auskunft ist mir bekannt, doch wenn diese Einträge im BZR gelöscht sind, gilt man im Rechtsverkehr als NICHT vorbestraft und darf einem auch nicht vorgehalten werden.
Nur konnte ich bislang keine Einsicht in diesen Auszug nehmen. Entweder ist alles okay, oder ich wecke schlafende Hunde.

Nichts desto trotz habe ich den Abend gestern noch etwas nachgedacht und mich für die Sache "ehrlich währt am längsten" entschieden.
Ich bin damals mit der Sache auch eingeladen worden und habe das Gespräch gut überstanden.

Ich danke trotzdem für eure Antworten.

Martin Po.

Ich habe da auch mal Frage zur "Vorstrafe"

§ 38 Hindernisse der Berufung

Abs.1 Punkt 1

"zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr"

Liegt ein Hinderungsgrund schon bei genau 1 Jahr ( 12 Monate ) oder erst ab 1 Jahr und 1 Tag vor ?




F_K

1 Jahr ist mindestens ein Jahr - und schon mit deutlich weniger wird es keine Einstellung geben ...

Martin Po.


Also genau 12 Monate sind schon zu viel ?

Weil ich gehört habe das fängt erst bei 1 Jahr und 1 Tag an.

Ich dachte die Bundeswehr sucht Nachwuchs und drückt ein Auge zu.

Bei der Fremdenlegion funktioniert das doch auch.

KlausP

Dann gehen Sie doch zur Legion. Oder Sie bewerben sich bei der Bw und Sie wissen es ganz genau. Übrigens ist eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jshr ein absolutes Einstellungshindernis nicht nur bei der Bw sondern auch bei der Polizei, beim Zoll und anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Martin Po.


Ich will mich hier nicht streiten.

Sondern eine klare einfache 100 % Recht sichere Antwort.

Liegt ein Gesetzlicher Hinderungsgrund gemäss SG § 38 bei genau 1 Jahr schon vor oder erst bei 1 Jahr und 1 Tag ?

Die Antwort kann doch nicht so schwierig sein.




200/3

...und auch die Fremdenlegion ist schon lange nicht mehr das Sammelbecken für Kriminelle, Abenteuerlustige und Draufgänger, für die sie vielleicht vor 60Jahren mal galt. Hatte kürzlich mit einem französischen Stabsoffizier ein nettes Gespräch über genau das Thema. Gerade bei Vorstrafen sind auch die Jungs inzwischen deutlich vorsichtig geworden und oft genug heißt es dann "Non, merci".

Martin Po.

das System können sich nur Armeen leisten die genug Nachwuchs bzw. Bewerber haben. Da kann man soviel filtern wie man möchte.

Dies ist bei der Bundeswehr nicht der Fall.

Gibt es hier keine Juristen der mir meine Frage beantworten kann ?





KlausP

Sie müssen mich nicht dumm von der Seite anmachen.

Im § 38 SG steht:

Zitat... (1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nicht berufen werden, wer

1. durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr

... verurteilt ist.

Da steht also nichts von "von mehr als einem Jahr". Deshalb zieht ja die Bundeswehr auch das Urteil bei.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Martin Po.


jetzt kommen wir der Sache schon langsam näher.

OK. Genau 1 Jahr ist schon 1 Tag zu viel.

Die Grenze liegt also bei 11 Monaten und 31 Tagen ? Richtig ?

Dort steht aber auch was von "Verbrechen"

Es gibt im Deutschen Strafgesetz Verbrechen und Vergehen.

Verbrechen Sie alle Straftaten die eine Mindeststrafe von 1 Jahr nach dem Gesetz haben.

Vergehen ist alles andere.

Bei mir geht es um Betrug.

Betrug ist ein Vergehen.

Kann ich jetzt mit einer Bewährungsstrafe von genau 12 Monaten zur Bundeswehr oder ist dies vom Gesetz 100 % ausgeschlossen ?