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Polizeidienst als Reserveofizier

Begonnen von rickyy, 17. März 2018, 10:35:17

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Tasty

Zitat von: Micha05 am 30. Oktober 2019, 17:28:36
"Nein, Sonderurlaub richtet sich nach der SUrlV (bei Bundesbeamten) bzw. ggf. nach entsprechenden Regelungen anderer Dienstherren."

Ganz genau, in meinem Fall die SUVO SH.

Ich habe gerade die SUVO SH durchgelesen und leider kein einziges Wort von Wehrübungen oder Reservedienstleistungen gefunden.
Wärst Du so nett kurz zu erläutern, auf welche Einzelnorm (Paragraph, Absatz) sich Deine Aussage und Deine Erfahrungen beziehen? Das würde sicher helfen, die hier entstandene Verwirrung auszuräumen.

Richy2024

Zitat von: Andi am 17. März 2018, 13:16:47
Die Innenminister der Länder haben vor zwei Jahren erklärt, dass sie Wehrdienst und Reservistendienstleistungen von Polizisten ausdrücklich begrüßen und sich dadurch auch Vorteile für den Polizeidienst erhoffen.
Seit ungefähr drei oder vier Jahren dürfen Polizisten auch Reservistendienstleistungen ableisten.
Ich hatte selber einen Polizeihauptmeister als dem Bereich Personenschutz als Reservist in der Kompanie, der bei der Bundeswehr als so ziemlich der Erste Polizist im aktiven Dienst den Weg des Offiziers außerhalb des Wehrdienstes gegangen ist.

Gruß Andi

Hallo Andi,
dein Beitrag liegt schon einige Jahre zurück und ist dennoch interessant. Hast du zu der Positionierung der Innenministerkonferenz hinsichtlich Reservedienstleistungen von Polizeibeamten ein Beschlussprotokoll? Ich finde hierzu leider nichts in öffentlich einsehbaren IMK-Protokollen.
Hintergrund ist, dass dieser Beschluss (oder zumindest eine protokollierte Begrüßung einer Entscheidungsoption) als zusätzliche Argumentation gegenüber dem Dienstherren eingesetzt werden. Zwar ist das § 9 ArbPlSchG in Verbindung mit §§ 2, 42 eindeutig formuliert, dennoch eröffnet die Vorschrift A2-1300/0-0-2 unter Ziffer 3290 dem Dienstherren die Möglichkeit, den Dienst in der Reserve zu versagen: "Der Rechtsgedanke, Kräfte zum Schutz der Bevölkerung dort einzusetzen, wo sie am effektivsten sind, gilt unabhängig von der derzeitigen Aussetzung des § 42 WPflG weiterhin. Deshalb
und um eine Konkurrenzsituation zwischen Bund und Ländern hinsichtlich des Zugriffs auf
Einsatzpersonal zu verhindern, ist vor einer Beorderung und vor einer Heranziehung einer oder eines
Angehörigen des Polizeivollzugsdienstes zu einem RD die Zustimmung ihrer oder seiner
Dienstbehörde erforderlich. Dazu setzt sich die für die Beorderung bzw. die Heranziehung zuständige
Wehrersatzbehörde mit der DSt der Reservistin oder des Reservisten in Verbindung, klärt diese über
die Folgen einer Beorderung bzw. Heranziehung auf und fordert sie auf, ihre Zustimmung zu geben
oder diese zu versagen. Erfolgt keine Antwort, ist nicht von einer Zustimmung auszugehen."


Vielleicht hat jemand hier neben dem Beschlussprotokoll noch Erfahrungswerte im Zusammenhang mit der Vorschrift A2-1300/0-0-2?

Grüße
Richy

Sachbearbeite®

Seit einiger Zeit gibt das Dokument "Einverständniserklärung für eine Beorderung" (Bw 2658/05.23) mit der zweiten Seite "Einverständniserklärung der Dienstbehörde des Polizeivollzugsdienstes für eine Beorderung" die Möglichkeit als Polizistin bzw. Polizist beordert zu werden.

In unserem BeordTrT im AufgBer FJgWesBw gibt es eine Menge an beorderten Res, die in anderen Behörden mit Ordnungs- u. Sicherheitsaufgaben (BOS) Dienst leisten und regelmäßig für Reservistendienst bei der Bundeswehr dafür freigestellt werden. Ich habe Res von Landespolizeien, vom Zoll und vom LKA u. BKA sowie Diplomatic Security.

Jedoch im Rahmen der Grundbeorderung (GBO), werden aus dem Dienst ausscheidende Sdt, die nachweislich bei einer BOS in eine Ausbildung gehen, nicht grundbeordert - für die Dauer der Ausbildung. Nach Abschluss der Ausbildung bei den BOS und Interesse sich in der Reserve zu engagieren, ist einfach das oben genannte Dokument zu verwenden.

thelastofus

Aber wenn der Dienstherr sich dagegen stellt hilft einem das auch nichts oder? Das Dokument gibt ja nur die Möglichkeit her.

Sachbearbeite®

Ja klar, wenn die Dienstbehörde ihr Einverständnis (EV) nicht erteilt, dann wird auch keine Beorderung durchgeführt. Analog verhält es sich natürlich auch mit dem Einverständnis für die Reservistendienste (RD) - kein EV vom Arbeitgeber (AG) = keine Heranziehung zum RD.

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