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Umzugskostenvergütung Trennungsgeld AB 01.01.2019

Begonnen von LwPersFw, 13. April 2018, 12:40:05

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NewBie25

Ja genau, länger als 8 Jahre am Dienstort und ohne Dienstposten bzw. Einheitswechsel.

christoph1972

Zitat von: NewBie25 am 22. August 2025, 09:52:19Ja genau, länger als 8 Jahre am Dienstort und ohne Dienstposten bzw. Einheitswechsel.

Da gibt es keine Verlängerung. Du bist nach 8 Jahren dann auf die "normale" Fahrtkostenerstattung durch den (Lohn-)Steuerjahresausgleich angewiesen oder Du wechselst den Dienstort ... sprich Versetzung an einen anderen Dienstort mit über 30 km Entfernung von Deinem Wohnort entfernt, wobei gilt, es zählt die Entfernung gem. Ermittlung des Travelmanagements.
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

LwPersFw

Zitat von: christoph1972 am 22. August 2025, 13:56:51
Zitat von: NewBie25 am 22. August 2025, 09:52:19Ja genau, länger als 8 Jahre am Dienstort und ohne Dienstposten bzw. Einheitswechsel.

Da gibt es keine Verlängerung. Du bist nach 8 Jahren dann auf die "normale" Fahrtkostenerstattung durch den (Lohn-)Steuerjahresausgleich angewiesen oder Du wechselst den Dienstort ... sprich Versetzung an einen anderen Dienstort mit über 30 km Entfernung von Deinem Wohnort entfernt, wobei gilt, es zählt die Entfernung gem. Ermittlung des Travelmanagements.

Ggf. ist die neue Gesetzeslage durch das Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr gemeint.

Durch dieses wurde in das Soldatengesetz eingefügt:

"§ 30 Geld- und Sachbezüge, Versorgung

(1a) Im Falle eines dienstlichen Bedürfnisses kann die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, dass über die Maßgaben der besonderen Gesetze zu Reise- und Umzugskostenvergütung hinaus

(...)

2. Trennungsgeld über den Zeitraum des § 12 Absatz 4 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes hinaus gewährt werden kann."


Begründung des Gesetzgebers:

"Durch die Änderungen im Soldatenrecht sollen das notwendige Pendeln des militärischen Personals an die neuen Dienststätten nach beendeter Auslandsverwendung und Umzugsdurchführung finanziell unterstützt und im Übrigen die zeitliche Begrenzung des wahlweisen Bezugs von Trennungsgeld für maximal acht Jahre, welche die Funktionsfähigkeit und personelle Einsatzbereitschaft der Streitkräfte beeinträchtigt, in dienstlich begründeten Ausnahmen durch das Bundesministerium der Verteidigung angepasst werden können.

Darüber hinaus ist durch die spezifische Ausgestaltung der soldatischen Dienstverhältnisse eine zeitliche Erweiterung des gesetzlichen Wahlrechtes zwischen der Zusage der Umzugskostenvergütung und der Gewährung von Trennungsgeld notwendig, wenn nicht die tatbestandliche Voraussetzung einer Versetzungshäufigkeit, sondern in Ausnahmefällen bei bestimmten Fallgruppen mit soldatenspezifischen Merkmalen dienstliche Gründe für einen ausdrücklichen Verbleib am Dienstort vorliegen, um den militärischen Auftrag sicherzustellen.

Das dienstliche Bedürfnis besteht in der Personalbindung nicht allgemein in der Bundeswehr, sondern in konkreten militärischen Dienststellen, um die fachliche Expertise zu erhöhen und den Regenerationsbedarf zu senken.

Dies kann gleichermaßen durch längere durchschnittliche Verpflichtungszeiten als auch durch eine Übernahme als Berufssoldatin oder Berufssoldat gelingen, da in beiden Fällen ein längerer Verbleib auf dem Dienstposten durch ein dienstliches Bedürfnis gleichermaßen begründet ist."

Quelle: Drucksache 20/13488



Es bleibt abzuwarten wie die Bundeswehr dies in der Praxis ausgestaltet und anwendet.



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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