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Dienstantritt und derzeitiger Arbeitgeber

Begonnen von Sony2900, 16. Mai 2018, 23:16:23

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TomTom2017

Zitat von: Sony2900 am 17. Mai 2018, 22:55:28
Alles klar danke euch für die hilfreichen Antworten  :)

Habe aber immernoch eine Frage  ::)
Reicht es wenn ich meinem Arbeitgeber Bescheid sage wann ich zum Bund gehe und ihn auf das ArbPlSchG. Hinweise oder muss ich ihm die Zettel die ich bekommen habe abkopieren?
Er muss ja nicht unbedingt wissen wo genau ich hingehe oder?

Lese mal bitte, bitte den § 1 Abs. 3 ArbPlSchG durch, da steht doch alles drin (https://www.gesetze-im-internet.de/arbplschg/__1.html). Ansonsten drehen wir uns im Kreis.

Er muss es nicht wissen, aber was wo liegt das Problem, wenn er es weiß?  ???

TomTom2017

Zitat von: Bubbes am 17. Mai 2018, 22:34:57
OK OK, habe es auch verstanden, tut mir leid. Aber hey, so habe ich auch noch etwas gelernt...
Sorry, wenn ich etwas dünnhäutig reagiert habe, aber ich habe diesbezüglich (in anderen Foren) viel falsches dazu gelesen. Und gerade hier können schwerwiegende Fehler passieren, die im schlimmsten Fall handfeste berufliche und wirtschaftliche Folgen für die Betroffenen haben können.

Roadrunner76

Zitat von: Sony2900 am 17. Mai 2018, 10:18:10Wäre es auch möglich die Einberufung erst nach der Probezeit bei meinem Arbeitgeber vorzulegen oder muss ich das jetzt wirklich zeitnah machen?
Ich will nämlich wirklich nicht das mein Chef dann Hass auf mich schiebt (der ist echt unberechenbar) und sich Dan Gründe raussucht mich rauszuwerfen, grade in der Probezeit. (...) Er muss ja nicht unbedingt wissen wo genau ich hingehe oder?

ZitatAngst und Respekt sind nicht zwei Wege zum gleichen Ziel, sondern  machen  den  Unterschied  zwischen  schlechtem  und  gutem  Führungsverhalten  aus.
Unterrichtung durch den Wehrbeauftragten Jahresbericht 2017 (59. Bericht)

Fragen hätte ich zum Thema auch: Ist es für das ArbPlSchG unerheblich, was man bei der BW macht? Im Gesetz ist die Rede von Grundwehrdienst und Wehrübung, FWD hat man dem Grundwehrdienst gleichgestellt, wie ich irgendwo gelesen habe. Findet sich der SaZ auch irgendwie im ArbPlSchG wieder?

Zitat von: TomTom2017 am 17. Mai 2018, 07:30:32Dem Arbeitgeber musst du unverzüglich informieren, § 1 Abs. 3 ArbPlSchG. Ich kann deine Bedenken nachvollziehen, aber du stehst erst unter dem Schutz des Arbeitsplatzschutzgesetzes (ArbPlSchG), wenn du den Arbeitgeber informiert hast (§ 2 Abs. 1 ArbPlSchG).

Ist damit das Thema Probezeit definitiv vom Tisch?



christoph1972

Richtigerweise dürfte es sich wohl um eine Eignungsübung handeln. Dann gilt das Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse (Eignungsübungsgesetz)

Zu finden unter https://www.gesetze-im-internet.de/e_g/BJNR000130956.html

Sobald der AN dem AG die Teilnahme an einer Eignungsübung mitgeteilt hat, gilt § 2 Abs. 2 EÜG, dass die Beweislast zu Gunsten des Eignungsübenden bei einer Kündigung umkehrt. Sollte der AG nach Kenntnisnahme der Ladung zur Eignungsübung den AN kündigen. so ist der AG in der Pflicht in einem Kündigungsschutzprozess die gesetzliche Vermutung, dass er aus Anlass der Teilnahme an der Eignungsübung gekündigt hat, zu widerlegen.
,,Pazifisten sind wie Schafe, die glauben, der Wolf sei ein Vegetarier."

Yves Montand
französischer Schauspieler und Chansonnier
* 13. 10. 1921 - Monsumagno, Italien
† 09. 11. 1991 - Senlis

Ralf

Sicher, dass er eine EÜ macht? Das lässt sich m.E. nicht aus den Ausführungen herauslesen, ist aber auch erst einmal ohne Belang, da beides den Arbeitsplatzschutz beinhaltet.

ZitatFragen hätte ich zum Thema auch: Ist es für das ArbPlSchG unerheblich, was man bei der BW macht? Im Gesetz ist die Rede von Grundwehrdienst und Wehrübung, FWD hat man dem Grundwehrdienst gleichgestellt, wie ich irgendwo gelesen habe. Findet sich der SaZ auch irgendwie im ArbPlSchG wieder?
Auch da bitte im ArbPlSchG schauen: §16a.

ZitatIst damit das Thema Probezeit definitiv vom Tisch?
Die Frage verstehe ich in dem Zusammenhang nicht.
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Helft mit, dass es so bleibt.

Roadrunner76

Danke Ralf, ich sollte Gesetze wirklich immer zu Ende lesen   :o

Zitat von: Ralf am 18. Mai 2018, 05:43:29
ZitatIst damit das Thema Probezeit definitiv vom Tisch?
Die Frage verstehe ich in dem Zusammenhang nicht.
Ich verstehe das so, dass mit der Abgabe der "Aufforderung zum Dienstantritt" beim AG das ArbPlSchG greift, unabhängig von meinem aktuellen Status (befristet, unbefristet, Probezeit).

Sony 2009, da du anscheinend einen "verhaltensauffälligen" Chef hast, solltest du, falls dieser, trotz Kündigungsschutzes, tatsächlich beginnt, Gründe für eine geplante Kündigung zu sammeln, alle besonderen Vorkommnisse sauber dokumentieren (Ort, Datum, Uhrzeit, kurze Beschreibung der Situation). Deine Ausbildung liegt ja noch nicht lang zurück und Berichtsheftführung ist dir möglicherweise nicht fremd. So ein "Bericht" kann in einem möglichen Arbeitsgerichtsprozess sehr hilfreich sein.


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