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Urlaub während Lehrgangstour

Begonnen von Thmueller37, 22. Mai 2018, 17:30:51

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LwPersFw

Zitat von: wolverine am 24. Mai 2018, 08:09:23
Ja, bei Änderung der Sach- und Rechtslage.

Im Text steht ein "oder" ...  ;) ... und die dann festgestellte Sachlage ist ... das der DV so nicht hätte entscheiden dürfen.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Zur Verdeutlichung ... noch aus der aktuellen Rechtsprechung:

BVerwG 1 WRB 2.11 vom 25.06.2013

"Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 4 SG i.V.m. § 1 Satz 1 der Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung - SUV) und § 7 Satz 2 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Bundes (Erholungsurlaubsverordnung - EUrlV) verfällt der Erholungsurlaub, wenn er nicht rechtzeitig genommen wird;

ein Anspruch auf finanzielle Abgeltung ist nicht vorgesehen.

Gemäß § 7 Abs. 4 des Mindesturlaubsgesetzes für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz - BUrlG) ist zwar Urlaub, der wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann, abzugelten; die Vorschrift gilt jedoch nur für Arbeitnehmer, nicht - auch nicht analog - für Beamte (vgl. dazu Beschluss vom 31. Juli 1997 - BVerwG 2 B 138.96 - juris Rn. 8 m.w.N.) und Soldaten.


25 2. Entgegen der Auffassung des Truppendienstgerichts steht dem Antragsteller nach Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG grundsätzlich ein Anspruch auf Abgeltung von krankheitsbedingt nicht genommenem Urlaub zu, der in seinem Umfang auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub begrenzt ist (dazu a). Da der Mindesturlaubsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG durch den vom Antragsteller im Jahre 2010 genommenen Urlaub erfüllt ist, kommt eine finanzielle Abgeltung nicht in Betracht (dazu b). "



D.h. EU, der nicht bis zum Ablauf des Folgejahres genommen wurde - verfällt.

Für EU, der krankheitsbedingt nicht genommen werden konnte, gibt es gesonderte Regelungen.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

wolverine

Zitat von: LwPersFw am 24. Mai 2018, 08:33:26
Im Text steht ein "oder" ...  ;) ... und die dann festgestellte Sachlage ist ... das der DV so nicht hätte entscheiden dürfen.
Ja, aber die Änderung der Sach- und Rechtslage ist eindeutig vorangestellt; also als Voraussetzung für alles andere. Eine andere Auslegung würde meines Erachtens nach dem Normzweck auch nicht gerecht. Die Zusicherung bindet die Behörde doch gerade, wenn die eigentlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht (mehr) vorliegen. Ansonsten hätte der § 38 VwVfG keinen eigenen Regelungsgehalt. Wenn man sich dieser Bindung immer entledigen könnte, wenn die Entscheidung fehlerhaft war, läuft die Norm leer.
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LwPersFw

Wolverine, ich möchte jetzt nicht in das Verwaltungsrecht "einsteigen"... nur soviel noch ...
Behörden haben gemäß VwVfG das Recht, rechtswidrige Verwaltungsakte zurückzunehmen ( § 48 ).
Und die Gewährung von EU entgegen den Gesetzen, Vorschriften, Erlassen ... ist rechtswidrig...
Davor schützt dann auch nicht der § 38...


Aber dies ist hier ja gar nicht relevant ... denn der DV hat schlicht nicht die Befugnis, sich über die A-1420/12 hinwegzusetzen.

Denn, da diese im Punkt des Verfalls eindeutig ist und ein klares Handlungsgebot erteilt, ist sie für den DV ein Befehl, den dieser zu befolgen hat.

Es sei denn, dass hier jemand einen Erlass, eine Vorschrift, etc. nennen kann, die regelt, dass der DV auch über den Zeitraum - Ende Folgejahr - hinaus EU gewähren darf.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

wolverine

Unstreitig ist, dass das Verhalten des Zusichernden wahrscheinlich rechtswidrig ist; insofern besteht Konsens. Du hast nach einer möglichen Rechtsgrundlage gefragt, nach der eine Bescheinigung des Disziplinarvorgesetzten den Bezugszeitraum von Erholungsurlaub verlängern kann. Und das ist meiner Meinung nach § 38 VwVfG. Darauf kann sich Anspruchssteller berufen. Gegen den Vorgesetzten muss ggfs. ermittelt werden.

Natürlich können rechtswidrige und sogar rechtmäßige Bescheide zurückgenommen werden. Aber in den Grenzen der §§ 38 und 48/49 VwVfG ist ein Vertrauen in solche Bescheide geschützt.
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LwPersFw

Aber nicht bzgl. EU... der rechtswidrig gewährt wird.

Dies kommt ja auch im täglichen Dienstgeschäft vor ... z.B. weil sich jemand unbeabsichtigt verrechnet...

Dies wird bei Personalbesichtigungen immer wieder mal festgestellt...

Folge :
Der Soldat bekommt den unberechtigt gewährten EU von zukünftigen Ansprüchen abgezogen ... § 48 Abs. 1 , Satz 1 VwVfG greift hier.

Die weiter im § 48 genannten Gründe, die ein Absehen, oder einen Ausgleich vorsehen, greifen hier nicht.
Und § 49 auch nicht, da die Gewährung des EU durch den DV kein rechtmäßiger VA war ... denn es war ein Verstoß gegen das für den DV geltende Recht.

A-1420/12

"209. In einem Urlaubsjahr zu viel gewährter Erholungsurlaub ist so bald wie möglich durch Anrechnung auf einen neuen Urlaubsanspruch auszugleichen."

EU, der per Vorschrift verfallen ist und dann doch noch gewährt würde ... ist zu viel gewährter EU.




Anders sieht es z.B. bei Sonderurlaub aus.

Gewährt der DV SU, der in seiner Entscheidungskompetenz lag, eine Überprüfung ergibt aber, dass er hier falsch lag, dann ist dieser SU nicht auf den EU des Soldaten anzurechnen !
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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