Nun liegt Genaueres vor: Die Einheit muß eine Belastungsbeschreibung für den Dienstposten erstellen, worauf der Reservist beordert werden soll.
Hier muss differenziert werden !
Ausgangslage ist ja ... es gilt ab 01.07.2018 etwas ganz Neues - Die Signierziffer X
Wie wird diese vergeben ?
1. Im Rahmen der Entlassungsuntersuchung von FWDL/SaZ/BS/ (RDL Einstellungs- u. Entlassungsuntersuchung)
"Wurden eine oder mehrere GZrn der Gradation VI ausschließlich aufgrund einer besonders
gekennzeichneten Gesundheitsstörung gemäß Anlage 1 vergeben, jedoch keine GZr der Gradationen
V und keine der Gradation VI aufgrund einer nicht besonders gekennzeichneten Gesundheitsstörung,
so ist bei gegebener Bereitschaft der Soldatin bzw. des Soldaten zum freiwilligen Reservistendienst
(RD) in Stabsverwendungen im Inland statt der Signierziffer 5 die Signierziffer X zu vergeben.
Das Ergebnis der Begutachtung lautet: "(wehr-)dienstfähig und verwendungsfähig als Reservist in
Stabsverwendungen im Inland ohne körperliche Belastung“."2. Beim KC , innerhalb von 36 Monaten nach Entlassung
"Diese Vorgabe gilt auch für Begutachtungen durch das MedA der KarrC Bw, wenn sich die ehemalige
Soldatin bzw. der ehemalige Soldat innerhalb von bis zu 36 Monaten nach ihrer bzw. seiner
Entlassung für eine Verwendung als RDL bewirbt."In diesen beiden Fällen ist m.E. kein Verfahren zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung erforderlich !
Das Verfahren Ausnahmegenehmigung greift für
+ alle, die
nicht für die Vergabe der Signierziffer X in Betracht kommen und als
nicht (wehr-) dienstfähig einzustufen sind
Dann gilt:
"Anträge auf Ausnahmegenehmigungen von Reservistinnen bzw. Reservisten und RDL, die
durch eine Begutachtung im MedA der PersGOrgBw als nicht dienstfähig bewertet wurden, sind
durch den anfordernden Truppenteil mit einer fundierten Stellungnahme zur vorgesehenen
Verwendung beizufügen und der durch BAPersBw II ZA 3.3 geforderten Belastungsbeschreibung
beim zuständigen KarrC Bw Dezernat Wehrersatz zu stellen. Diese Unterlagen werden durch das
KarrC Bw mit den G-Unterlagen und einer ärztlichen Stellungnahme bei BAPersBw II ZA 3.3 zur
Entscheidung auf eine ärztliche Ausnahmegenehmigung vorgelegt."Passend dazu aus "Die Reserve" A2-1300/0-0-2
"
2068. Personen, deren Dienst- oder Verwendungsfähigkeit nach der A1-831/0-4000 nicht gegeben
ist, können herangezogen werden, wenn die betroffene Reservistin oder der betroffene Reservist
zustimmt und das BAPersBw II Abteilung Zentrale Angelegenheiten (ZA) 3 Ärztlicher Dienst eine
ärztliche Ausnahmegenehmigung erteilt.
2069. Die Dienstleistungsdienststelle stellt dazu unverzüglich einen Antrag mit Belastungsbeschreibung
und Einverständniserklärung des oder der RDL beim zuständigen KarrC Bw und beteiligt
nachrichtlich BAPersBw II ZA 3 Ärztlicher Dienst und II 1.5 (Wehrersatz). Nur so kann sichergestellt
werden, dass noch rechtzeitig vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses über eine Ausnahmegenehmigung
entschieden werden kann."