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Disziplinararrest während Erholungsurlaub

Begonnen von Den.e, 04. Juli 2018, 20:02:13

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miguhamburg1

Vergehen ist ein Begriff aus dem Strafrecht und damit unpassend für Disziplinarmaßnahmen.

Disziplinarmaßnahmen können verhängt werden, wenn ein Soldat seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat. Hierzu sagt § 38 Wehrdisziplinarordnung: "(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.

(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.

Insofern gibt es keinen "Katalog" von Dienstpflichtverletzungen, die automatisch zum Disziplinararrest führen. Zusätzlich muss auf dem Weg hierzu der Rechtsberater des Kommandobereichs des Disziplinarvorgesetzten eingeschaltet werden und ein Truppendienstrichter dem Disziplinararrest zugestimmt haben (§ 40 WDO).

KlausP

StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

miguhamburg1

Der Truppendienstrichter, wie im letzten Satz angefügt, entscheidet ja nach Antragstellung des DV über den Disziplinararest.

Aber Sie haben recht, lieber KlausP, das konnte missverständlich sein. Dass der RB bei der Absicht, Ausgangsbeschränkungen und Disziplinararrest zwingend zu beteiligen ist, ergibt sich aus der Weisungslage heraus.

KlausP

Aha. Und das steht dann wo in der WDO, dass der "zwingend zu beteiligen" ist? Und nur die ist nach meinem Verständnis ausschlaggebend!

Oder hat wieder irgend ein hoher "Staatsbedenkenträger" in vorauseilendem Gehorsam mal eben die WDO in Form einer "Weisung" in Teilen außer Kraft gesetzt? Dann kann man den ganzen Quatsch doch gleich sein lassen und den Disziplinarvorgesetzten ihre Befugnisse entziehen. Nur gut, dass ich mir solchen Mumpitz, wenn er denn so erfolgt ist, nie mehr antun muß.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

miguhamburg1

Lieber KlausP, es gibt eine Weisung von BMVg R , dass der RB bei diesen beiden freiheitseinschränkenden einfachen Disziplinarmaßnahmen zu beteiligen ist, seit mindestens Mitte der 1980er Jahre, die kenne ich bereits aus meiner Chefzeit. Das schränkt ja den Chef in seiner Freiheit überhaupt nicht ein, aber es macht ihm die Arbeit leichter, den Disziplinararrest gegenüber dem zuständigen Truppendienstrichter so zu begründen, dass er seinem Antrag auch folgt.
Also, in diesem speziellen Fall empfinde ich diese Weisung als Unterstützung des DV.

KlausP

Diese Weisung ist mir in meinen Spießzeiten nie begegnet, nicht einmal bei den Rechtsunterrichten durch die Rechtsberater oder den Rechtslehrer in Sonthofen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

DeltaEcho

Warum sollte man Spießen dies auch unterrichten, die Weisung richtet sich an den DV und eben nicht KpFw. Der KpFw hat mit disziplinarischen Ermittlungen nichts zu tun.

Wird im übrigen auch so ausgebildet am Zentrum InFü und steht meiner Meinung nach auch im Handbuch für DV der 1. PD

KlausP

Wir hatten beim Spießlehrgang etliche Unterrichte in Disziplinarrecht, sowohl zum zum Thrma Disziplinare Ermittlungen als auch zum Erstellen von Disziplinarverfügungen bis hin zum Führen des Disziplinarbuches. Und bei den jährlichen Unterrichten des Rechtsberaters der Division waren neben allen Offizieren immer auch alle Spieße als Teilnehmer befohlen. Ich kann mich auch an keinen Passus in den "Disziplinarhinweisen der 14. PzGrenDiv" erinnern, in dem festgelegt war, dass bei der beabsichtigten Verhängung von Ausgangsbeschränkung oder Disziplinararrest der RB der Division zu konsultieren war.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

justice005

ZitatNun, da bei einem Disziplinararrest zwingend der Rechtsberater der Kommandodienststelle zu beteiligen ist, ist es nicht nur "der Cheffe" alleine daran beteiligt.


Das ist schlichtweg falsch. Wo soll das denn bitte stehen? Hatten wir nicht schon vor Jahren diese sinnfreie Diskussion, in der Sie vergleichbares behauptet haben? Sollte das jetzt wieder von vorne losgehen, werde ich wohl den alten Thread raussuchen müssen...  :-\

Allerdings muss einem Arrest vom zuständigen Truppendienstgericht zugestimmt werden. Der Chef beantragt also einen Arrest beim Truppendienstgericht und insofern wird natürlich kompetent geprüft, ob die Maßnahme angemessen bzw. vertretbar ist oder nicht. Daher kann bei einem Arrest nicht sooo viel schieflaufen, denn schließlich hatte ein Richter ja ein Auge drauf.




justice005

Hab´s mal vorsichtshalber gleich rausgesucht.

Die letzte Diskussion zu diesem Thema habe ich am 21. Januar 2011 um 10:49 Uhr mit einem sauberen Vorschriftszitat beenden können. Dank Regelungsmanagement wird es jetzt wohl woanders stehen, aber inhaltlich gilt natürlich immernoch das gleiche. Denn alles andere würde einen eklatanten Verstoß gegen § 35 WDO bedeuten.

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,25479.60.html





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