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Ich bekomme Trennungsgeld?

Begonnen von IcemanLw, 18. Juli 2018, 19:17:48

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IcemanLw

Guten Abend Kameraden,
als ich diese Woche bei unserem ReFü war hat dieser mir mitgeteilt, dass ich zumindest für die Zeit der Grundausbildung Trennungsgeld bekomme, weil Köln das so entschieden hat.
Ich wohne bei meinen Eltern, unverheiratet, U25 und hab definitiv kein TG beantragt, weil ich doch nicht berechtigt bin?

Wie sieht es jetzt damit aus? In Köln melden oder zurücklegen bis oder falls eine Rückforderung kommt?
Kronen erbt man, Königreiche muss man sich verdienen

Ralf

Ohne Antrag kein TG. D.h. du musst dafür ja erst einen Antrag ausfüllen und dann wird darüber entschieden.
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Helft mit, dass es so bleibt.

IcemanLw

Das ist ja auch meine Logik, aber der ReFü hat gesagt ich werde TG bekommen, ein anderer Kamerad soll ohne Antrag oder Umzug UKV bekommen.
Also ich hab ja erst den ersten Abschlag bekommen und dann werde ich es ja noch sehen ob es wirklich kommt, bisher hab ich nur die Aussage vom ReFü.
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Angemon84

Zitat von: IcemanLw am 18. Juli 2018, 19:17:48
Guten Abend Kameraden,
als ich diese Woche bei unserem ReFü war hat dieser mir mitgeteilt, dass ich zumindest für die Zeit der Grundausbildung Trennungsgeld bekomme, weil Köln das so entschieden hat.
Ich wohne bei meinen Eltern, unverheiratet, U25 und hab definitiv kein TG beantragt, weil ich doch nicht berechtigt bin?

Wie sieht es jetzt damit aus? In Köln melden oder zurücklegen bis oder falls eine Rückforderung kommt?

Das beantragst du eigentlich nicht, sondern der Bearbeiter im KarrCBw stellt eine Anerkennung der Wohnung nach §10 Abs. 3 BUKG fest, wenn du den Mietvertrag vorgelegt hast, quasi von Amts wegen. Du hast jetzt anscheinend keinen Mietvertrag vorgelegt. Euer ReFü (Fw P.?) und seine Chefin sind ja noch relativ neu, der wird vielleicht noch nicht alles wissen.
Ich würde vorgehen, wie vom Refü vorgeschlagen. Im schlimmsten Fall leistes du heit eine Rückzahlung, was ich aber nicht glaube wenn das BaPersBw dir für die Grundausbildung TG ermöglicht. Ich habe mit anerkannte Wohnung die ersten 14 Tage TGÜ bekommen (habe aber eine anerkannte Wohnung nach §10 Abs. 3 BUKG ), ich stelle dir morgen mal einen Foto vom Bescheid rein.
Wir sehen uns ab 2.8. für 14 Tage in der 1./

Angemon84

Zitat von: Angemon84 am 18. Juli 2018, 19:43:42
Ich habe mit anerkannte Wohnung die ersten 14 Tage TGÜ bekommen (habe aber eine anerkannte Wohnung nach §10 Abs. 3 BUKG ),

Leider muß ich mich selber korrigieren, da ich erst jetzt den Bescheid vom BAIUDBw vorliegen habe.

https://ibb.co/ngLRpJ

Rollo83

Wie soll denn ohne Antrag TG ausgezahlt werden. Durch den Antrag wird ja immerhin auch die Höhe des Betrages festgestellt.
Ohne Antrag wird dann gewürfelt und Summe X ausgezahlt oder wie?

schlammtreiber

Zitat von: Rollo83 am 19. Juli 2018, 12:54:10
Wie soll denn ohne Antrag TG ausgezahlt werden.

Willst Du die göttliche Allwissenheit des Dienstherrn in Frage stellen?  :o
Semper Communis
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Helft mit, daß es so bleiben kann

pzmeier

Hallo in die Runde!

@Angemon84
Die Abrechnung i.V.m der Vergleichsmitteilung ist nicht schlüssig.
Da für den 07.04. kein Trennungsgeld gewährt wird, ist für den 06.04. von einer Abreise vom Dienstort auszugehen. Die zu erstattende Trennungsgeld für den 06.04. dürfte den Höchstbetrag von 12€ nicht übersteigen. Gezahlt wurde 1,73€ (GVgB) + 3,23€ (GVgB) + 9,60€ (SV). Somit um 2,56€ überzahlt.
Gleiches gilt für den 13.04. Hier letzter Diensttag, ab dem 16. versetzt. Somit beginnt die DAR am 13.04., (wird wahrscheinlich ander FamWO unterbrochen) und am 16.04. am neuen Dienstort beendet. Ein Erstattung für den 13.04. wäre somit Sache der aufnehmenden Dienststelle. Somit um weitere (8,19€) überzahlt.

@IcemanLw
Eine Erstattung ohne einen Antrag ist nicht statthaft!
Reisekosten §3 BRKG, Dienstreisende erhalten auf Antrag eine Vergütung ....
Trennungsgeld §9 TGV, Das Trennungsgeld ist [...] schriftlich zu beantragen ....

IcemanLw

@Ange
Danke für die Info

@all
Wenn ich das wüsste, dann würde ich nicht fragen. Mir ist doch bewusst, dass ich kein Amrecht auf TG habe, wenn ich es hätte, hätte ich einen Antrag gestellt.
Kronen erbt man, Königreiche muss man sich verdienen

pzmeier

Möglicherweise liegt auch ein Missverständnis mit den verwendeten Begrifflichkeiten vor. Zeitsoldaten ohne Wohnung i.S.d. BUKG wird bei einer Verwendungszeit von weniger als 3 Monaten die Zusage der UKV nicht erteilt. Liegt deren Wohnung nicht im Einzugsgebiet der neuen Dienststelle ist von einem Trennungsgeldanspruch auszugehen.
Das die genannte Abschlagszahlung mit einem (eventuellen) Trennungsgeldanspruch zusammen hängt schließe ich aus. Niemand ist verpflichten einen Antrag zu stellen. Wenn dies unterbleibt, aus welchen Gründen auch immer, läge eine Zahlung ohne begründende Unterlagen vor.
Spätestens die Vergleichsmitteilung für die angesprochene Verwendung ab dem 01.08. sollte Licht ins Dunkel bringen.

pzmeier

@IcemanLw
Da ich beruflich viel mit Eignungsübenden/Wiedereinstellern beschäftigt bin, interessiert mich die Ihre Fragestellung. Aus Ihren vorangegangenen Posts geht hervor, dass am 02.07. Ihr Dienstantritt war und Sie die Laufbahnausbildung der Offiziere eingeschlagen haben.
Ich nehme an, dass ab dem 02.08. Ausbildungsabschnitt an Ausbildungsabschnitt folgt. Verbunden mit ständig wechselnden Dienstorten. Bereits angesprochen, erfolgt bei Verwendungen bis zu 3 Monaten keine Zusage der UKV. Um sicherzustellen, dass Sie während Ihrer ersten Verwendung nicht Trennungsgeld berechtigt sind, empfehle ich ausdrücklich einen Antrag auf die Gewährung von Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben zu stellen.
Konsequenz a: Ihr Antrag wird rechtsbehelfsfähig abgelehnt.
Konsequenz b: Ihrem Antrag wird gefolgt und Sie sind Trennungsgeld berechtigt.
In beiden Fällen haben Sie keine Einbußen und haben die Frist zur Antragstellung an Ihrem ersten Dienstort gewahrt.
Entscheiden Sie nicht nach Ihrem Bachgefühl, ob Sie berechtigt sind oder nicht und bestehen Sie (falls Ihr Antrag abgelehnt wird) auf einen entsprechenden Bescheid.
Sie können nur gewinnen.

IcemanLw

Ich bin kompletter Neuling in der Bw, aber ja als OA.
Mir geht es eher darum ob es bei anderen auch schon diese Fehler gab, ein Antrag wird ja nicht durchgehen weil ich ja definitiv nicht berechtigt bin. Im Unterricht wurde noch
was von einem Grundriss erzählt, der mit eingereicht werden muss, den könnte ich ja gar nicht einreichen und wenn ich es versuchen würde wäre es doch ein Betrugsversuch?
Kronen erbt man, Königreiche muss man sich verdienen

KlausP

Wer hat denn da was von Grundriss fabuliert? Das ist mir ja noch nie untergekommen.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

IcemanLw

War im Unterricht, aber es kann sein, dass das nur für den Fall gilt, wenn man eine Wohnung im Haus der Eltern hat damit man beweisen kann, dass diese Wohnung ein eigenes Bad und eine eigene Küche hat.

Hab mir da keine Notizen gemacht, da es auf mich nicht zutrifft.
Kronen erbt man, Königreiche muss man sich verdienen

Angemon84

Zitat von: Rollo83 am 19. Juli 2018, 12:54:10
Wie soll denn ohne Antrag TG ausgezahlt werden. Durch den Antrag wird ja immerhin auch die Höhe des Betrages festgestellt.
Ohne Antrag wird dann gewürfelt und Summe X ausgezahlt oder wie?

Ich habe mich leider falsch ausgedrückt. Ich meinte eigentlich, das BAPersBw erkennt anhand des Mietvertrags vor Dienstantritt die Berücksichtigung/ Anererkennung für die Wohnung nach §10 Abs. 3 BUKG an. Dafür muss man keinen extra Antrag einreichen, da der Hausstand mit dem Mietvertrag nachgewiesen wird.
Auf Grundlage des Bescheides zur "Berücksichtigung/ Anererkennung für die Wohnung nach §10 Abs. 3 BUKG" forderd man mit einem Trennungsgeldantrag (hier wohl nach §3 TGV) für die einzelnen Tage am Dienstort während der Grundausbildung. Das macht man aber ein Germersheim mit dem entsprechenden ReFü zusammen.

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