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Kündigungsfrist der Unterkunft bei TG?

Begonnen von Wurzel, 15. Dezember 2018, 16:15:34

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Wurzel

Guten Abend alle Miteinand

Meine Fragestellung bezieht sich auf den Sachverhalt, ob es eine durch den Dienstherrn einzuhaltende Kündigungsfrist für die zu bereitstellende Unterkunft für TG Empfänger gibt.
Es handelt sich hierbei um einen Fall, dass dem TG § 3 Empfänger mündlich über die VP ausgerichtet wurde, dass dieser die Stube mit einer erstmaligen Frist von 2 Tagen zu räumen hat. Diese Frist wurde dann auf 7 Tage erweitert. Gleichzeitig wurde ihm jedoch, bis eine Standortinterne Klärung herbeigeführt wird, die Bestättigung verwehrt, dass keine adäquate Dienstliche Unterkunft zur Verfügung steht. An der Aufforderung die Unterkunft zu räumen und eine Wohnung ausserhalb der Liegenschaft anzumieten, wurde aber weiterhin festgehalten.

Bisher konnte ich jedoch noch keine Quelle bezüglich eines solchen Sachverhaltes ausmachen. Vielleicht hatte jemand schon einmal so einen Sachverhalt und kann mir diesbezüglich weiterhelfen.

funker07

Zitat von: Wurzel am 15. Dezember 2018, 16:15:34
dass dem TG § 3 Empfänger mündlich über die VP ausgerichtet wurde, dass dieser die Stube mit einer erstmaligen Frist von 2 Tagen zu räumen hat.
Zitat von: Wurzel am 15. Dezember 2018, 16:15:34
Gleichzeitig wurde ihm jedoch, bis eine Standortinterne Klärung herbeigeführt wird, die Bestättigung verwehrt, dass keine adäquate Dienstliche Unterkunft zur Verfügung steht.
Das widerspricht sich und kann dementsprechend nicht zulässig sein.
Für näheres müsstest du ein paar mehr Details liefern.
Stube räumen, weil zu wenig Kapazität? Werden gerade unterkunftspflichtige Soldaten zuversetzt?
Was soll standortintern geklärt werden?

KlausP

1. Was, bitte, hat die Vertrauensperson damit zu tun?
2. Der KasKdt hat dazu einen schriftlichen Bescheid zu erteilen.
3. Der TG-Empfänger hat einen Anspruch auf Bereitstellung einer Unterkunft. Kann diese in einer Liegenschaft der Bw nicht bereitgestellt werden, werden die Kosten für die Unterbringung in einer Pension/eine, Hotel oder die ortsübliche Miete z.B. eines möblierten Zimmers oder einer kleinen Wohnung übernommen - so jedenfalls mein Kenntnisstand.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Wurzel

Ansich sind in dieser Liegenschaft zuwenig Unterkünfte vorhanden.
Jetzt ist es dazugekommen, dass man es scheinbar zeitlich gesehen nicht bedacht hat, dass ab 7.1. mehr Leute zum LG und Dienstleistung kommandiert werden als Stuben zur Verfügung stehen. Die jeweiligen Zeiträume liegen unter 4 Wochen dauer.  Die Stubenverfügbarkeit für diese Kameraden zu erhönen, hat man nun mittels mündlichen Gespräch durch die VP, in dem man andere TG Empfänger hat ausrichten lassen, dass sie binnen 2 Tagen die Stuben räumen sollen (Dies wurde dann durch ersten Prostest bis auf 20.12. verlängert).
Die Vermutung, warum die VP es hat ausrichten müssen, ist, dass man der direkten Konfrontation mit den betroffenen Soldaten aus dem Weg gehen wollte. Sowie zugleich scheinbar auch den Eindruck erwecken lassen wollte, dass die VP mit der Art und Weise wie dies nun Ablaufen soll, zustimmt.
Dazu stellt sich auch der Sachverhalt dar, dass eine Person bisher zur Dienstleistung kommandiert ist und ebenso am 7.1. aufgrund der darauffolgenden Versetzung Dienstantritt hat (Versetzung mit TG).
Die interne Klärung bezieht sich darauf, dass generell eine kurzfristige Unterbringung in einen Hotel von Führungsseite nicht gewünscht ist.
Desweiteren besteht für KasFw aufgrund der Anzahl der Stuben, welche der Einheit bereits Zurverfügung gestellt wurde, erst Klärungsbedarf mit KpChef, bevor er die Bescheinigung, dass keine adäquate Unterkunft zur Verfügung steht, ausstellen wird.
Das Versagen der Stube wurde nur durch die VP mündlich ausgesprochen. Es wurde bis dato keine schriftliche "Kündigung" ausgehändigt.

Es geht jetzt in der Fragestellung nicht darum, dass man mit Trennungsübernachtunggeld ausserhalb der Kaserne eine Wohnung nimmt. Sonder einzig und allein umd Fristen.
Da es durchaus etwas sportlich ist, binnen 8 Werktagen eine entsprechende Wohnung zu finden, zumal bis dato die Bescheinigug durch den KasFw verwehrt blieb.

KlausP

Nicht der KasFw sondern der Kasernenkommandant unterschreibt die entsprechenden Genehmigungen zum Wohnen in der GU und auch nur er versagt sie wieder. Ich würde das ganz entspannt angehen und auf den entsprechenden Bescheid warten. Wenn wieder so eine kurze Frist gesetzt wird, würde ich eine saftige Beschwerde einlegen. Ich habe selber eine Zeit lang unseren KasFw vertreten. Da wurden bei Nicht-TG-Empfängern (Ü 25) die Genehmigungen widerrufen und die bekamen eine 4 Wochen Frist gesetzt.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Flexscan

Wo  sollen denn die Kameraden sonst schlafen.
Dackelgarage? Denke nicht das grad nen Lehrgang Biwak im Winter ansteht.

Wird ja wohl nichts anderes übrig bleiben als kurzfristig in ein Hotel zu ziehen da kann sich der KasKdt anstellen wie er will meiner bescheidenen Meinung nach.
MkG Flex
Ich bin wirklich kein Zyniker, ich spreche bloß aus Erfahrung
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Helft mit, dass es so bleibt.

Andi

Da es sich um einen TG-Empfänger handelt gibt es keinen Antrag und auch keine Ablehnung. Die Unterkunft ist von Amtswegen zu stellen. Der Kasernenkommandant kann aber feststellen, dass keine Unterkunft zur Verfügung stehen und der Standortälteste (!) prüft und bescheidet dann, ob amtliche Unterkunft am Standort gestellt werden kann oder nicht

In diesem Fall: Kindergarten beenden und Vorgesetzte konfrontieren sofern der Fall nicht erfunden ist, denn es ist nicht wirklich glaubwürdig, dass sich noch in diesem Jahr der Unterkunftsbedarf ändert.

Gruß Andi
the rest is silence...

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