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Berechnung Stehzeit für Beförderung

Begonnen von särsch, 15. März 2019, 11:25:48

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DieEhefrau

und aus einem anderen Thread ... vielleicht hilfts:

ZitatDen Antrag auf Familienzuschlag für das Kind aus der früheren Beziehung schriftlich unter Beifügung der Geburtsurkunde sowie einer Sachverhaltsdarstellung an das BVA richten. Vorher zur Antragstellung noch beim PersFw beraten lassen um kein Risiko einzugehen und in einem Durchgang alles vollständig vorzulegen.

... bzw. da die Geburtsurkunden eh beglaubigt werden müssen zum PersFw gehen. Der macht das schon!

LwPersFw

Zitat von: Richard_DH78 am 25. September 2019, 07:13:55

Ich Soldat
mit Ex-Partnerin (nicht im öffentlichen Dienst) habe ich ein Kind, das bei der Ex-Partnerin lebt (= ältestets Kind 12 Jahre alt)
mit neuer Lebenspartnerin (nicht im öffentlichen Dienst) habe ich zwei weitere Kinder und wir leben zu viert in einem Haushalt (Kinder 8 und 4 Jahre alt)


Diese Konstellation macht die Frage sehr komplex. Eine pauschale Antwort ist dadurch nicht möglich.

Hintergrund sind die Anwendungsvorschriften zu § 40 BBesG >> BBesGVwV

Meine Empfehlung ... während der nächsten WÜ bitten Sie einen aktiven Kameraden, dass dieser einmal seine Bezügebearbeiterin hierzu um Auskunft bittet.


z.B. ist die Anwendbarkeit zu klären von § 40

Abs 1

"4.
andere ... Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, ..."


"Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der ... Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll."

Abs 2

"...Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die ... Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere ... Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder."


Abs 3

"Ledige Soldaten  ... , denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht."




Aus der BBesVwV zu § 40

"40.5.5 

In der Reihenfolge der Kinder (Randnummer 40.2.4 und 40.5.4) sind als ,,Zählkinder" alle Kinder zu berücksichtigen, die im kindergeldrechtlichen Sinne Zählkinder sind. Danach werden auch diejenigen Kinder mitgezählt, für die der Besoldungsempfänger nur deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld hat, weil für sie der Anspruch vorrangig einer anderen Person zusteht oder weil der Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen ist wegen des Vorliegens eines Ausschlusstatbestandes nach § 65 EStG oder nach § 4 BKGG."
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Tasty

Zitat von: DieEhefrau am 25. September 2019, 07:42:34
@Tasty: es obliegt nicht dir über die Lebensmodelle anderer Menschen zu urteilen.

Jeder urteilt jeden Tag über andere, sich ein eigenes Urteil zu bilden liegt in der Natur des Menschen

LwPersFw

Zitat von: Tasty am 25. September 2019, 17:47:46
Zitat von: DieEhefrau am 25. September 2019, 07:42:34
@Tasty: es obliegt nicht dir über die Lebensmodelle anderer Menschen zu urteilen.

Jeder urteilt jeden Tag über andere, sich ein eigenes Urteil zu bilden liegt in der Natur des Menschen


... und dies ist auch Jedem unbenommen.


Aber nicht dieses Urteil frei und öffentlich - ohne jede Grenzen - zu äußern.  Siehe Forumsregeln.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Richard_DH78

Zitat von: LwPersFw am 25. September 2019, 12:21:35
Zitat von: Richard_DH78 am 25. September 2019, 07:13:55

Ich Soldat
mit Ex-Partnerin (nicht im öffentlichen Dienst) habe ich ein Kind, das bei der Ex-Partnerin lebt (= ältestets Kind 12 Jahre alt)
mit neuer Lebenspartnerin (nicht im öffentlichen Dienst) habe ich zwei weitere Kinder und wir leben zu viert in einem Haushalt (Kinder 8 und 4 Jahre alt)


Diese Konstellation macht die Frage sehr komplex. Eine pauschale Antwort ist dadurch nicht möglich.

Hintergrund sind die Anwendungsvorschriften zu § 40 BBesG >> BBesGVwV

Meine Empfehlung ... während der nächsten WÜ bitten Sie einen aktiven Kameraden, dass dieser einmal seine Bezügebearbeiterin hierzu um Auskunft bittet.


z.B. ist die Anwendbarkeit zu klären von § 40

Abs 1

"4.
andere ... Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, ..."


"Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der ... Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll."

Abs 2

"...Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die ... Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere ... Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder."


Abs 3

"Ledige Soldaten  ... , denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht."




Aus der BBesVwV zu § 40

"40.5.5 

In der Reihenfolge der Kinder (Randnummer 40.2.4 und 40.5.4) sind als ,,Zählkinder" alle Kinder zu berücksichtigen, die im kindergeldrechtlichen Sinne Zählkinder sind. Danach werden auch diejenigen Kinder mitgezählt, für die der Besoldungsempfänger nur deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld hat, weil für sie der Anspruch vorrangig einer anderen Person zusteht oder weil der Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen ist wegen des Vorliegens eines Ausschlusstatbestandes nach § 65 EStG oder nach § 4 BKGG."


Vielen Dank die Informationen! Ich werde bei meiner kommenden RDL nachfragen.

Ich denke ich habe die etwas Erleuchtung zum Thema Zählkinder erlangt. Danke für eure Mühe!

Richard_DH78

Zitat von: Tasty am 25. September 2019, 07:28:18

(Wenn Du Dein Nettoeinkommen erhöhen willst, musst Du halt heiraten -   ... gelöscht , da Privatangelegenheit des TE ...

Aus meiner Sicht hätte das nicht gelöscht werden müssen, da es sich hierbei nur um ein Beispiel handelt, um mal in Erfahrung zu bringen, wann ein Kind als Zählkind anzugeben ist.

Meine familiäre Situation bezieht sich auf zwei Kinder und wir leben zu viert glücklich zusammen. Weiterhin weiß ich ja nun, dass ich kein Zählkind aufzuführen habe und es einen Familienzuschlag in Höhe von 400,42 EUR gibt (da mittlerweile verheiratet).

Richard_DH78

Zitat von: LwPersFw am 25. September 2019, 12:21:35
[...]
Meine Empfehlung ... während der nächsten WÜ bitten Sie einen aktiven Kameraden, dass dieser einmal seine Bezügebearbeiterin hierzu um Auskunft bittet.


z.B. ist die Anwendbarkeit zu klären von § 40

Abs 1

"4.
andere ... Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, ..."


"Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der ... Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll."

Abs 2

"...Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die ... Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere ... Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder."


Abs 3

"Ledige Soldaten  ... , denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht."




Aus der BBesVwV zu § 40

"40.5.5 

In der Reihenfolge der Kinder (Randnummer 40.2.4 und 40.5.4) sind als ,,Zählkinder" alle Kinder zu berücksichtigen, die im kindergeldrechtlichen Sinne Zählkinder sind. Danach werden auch diejenigen Kinder mitgezählt, für die der Besoldungsempfänger nur deshalb keinen Anspruch auf Kindergeld hat, weil für sie der Anspruch vorrangig einer anderen Person zusteht oder weil der Anspruch auf Kindergeld ausgeschlossen ist wegen des Vorliegens eines Ausschlusstatbestandes nach § 65 EStG oder nach § 4 BKGG."


Ich habe mich während meiner RDL mit einigen Kameraden unterhalten und mal nachgefragt, ob zufällig jemand eine familiäre Situation bestehen hat, in der ein Zählkind "vorkommt". Die haben alle nur gestaunt und große Augen gemacht. Hier konnte mir keiner weiterhelfen.

Richard_DH78

Falls dieser Beitrag an anderer Stelle besser aufgehoben ist, dann bitte ich um Verschiebung.

Ich habe vom 29.04.2019 bis 31.05.2019 (33 Tage) eine RDL absolviert und wurde am 07. Mai 2019 zum Hptm. d.R. befördert. Vom 07.10.2019 bis 18.10.2019 (12 Tage) habe ich ebenfalls eine RDL absolviert und derzeit leiste ich aktuell vom 06.01.2020 bis 24.01.2020 (19 Tage) eine RDL.

Das BAPersBw hat für die derzeit laufende RDL keine BU angefordert. Das verwundert mich etwas, da kommende Woche am 16.01.2020 die mindestens geforderten 12 Monate nach Erstellung der letzten BU (Eröffnungsdatum) erreicht werden und ich im derzeitigen DG Hptm. noch nicht beurteilt wurde und ich derzeit eine RDL von mehr als 12 Tagen ableisten werde.

Meinen Personalführer erreiche ich leider nicht (befindet sich wahrscheinlich noch im Urlaub).

Habt ihr eine Idee/Erfahrungen woran es liegen könnte, dass keine BU angefordert wurde?

F_K

Auf was für einem DP (Dotierung) dienst Du denn?
Auf welchem DP / Dotierung war die bisherige Beurteilung?
Wann steht die Beförderung zum Major an?

So "gefühlt" würde ich sagen, da ist noch viel Zeit ...

Richard_DH78

Beurteilt wurde ich als OLt auf einem Lt/Hptm-DP.

Derzeit bin ich auf einem Hptm-DP beordert.

Rein von der zeitlichen Voraussetzung könnte ich im Mai 2020 zum Maj. d.R. befördert werden.

F_K

ZitatRein von der zeitlichen Voraussetzung könnte ich im Mai 2020 zum Maj. d.R. befördert werden.

Dazu FEHLT aber die Beurteilung auf einem Major Dienstposten - Beurteilungen werden so bei Res, ähnlich aktiv, alle paar Jahr erstellt (nicht jedes Jahr).

Daher Ratschlag:

- Auf Dienstposten bewähren und dann Umplanung, dann notwendige Beurteilung, und DANN ERST ist eine / die nächste Beförderung möglich.

(Meine Einschätzung war also richtig, dass noch viel Zeit ist ...)

Richard_DH78

Also Umplanung auf einen Major-DP ohne vorher je als Hptm beurteilt wurden zu sein?

wolverine

Das entscheiden doch nicht Sie sondern Ihr PersFhr/ MobTrTl. Sie können anregen auf einem Dienstposten A13 zu üben, um dort entsprechend beurteilt und befördert zu werden. Wenn dem zugestimmt wird, wird das gemacht. Sie können aber auch noch ein paar Mal üben, eventuell beurteilt werden als Hptm und irgendwann wird man Sie dann auf einen A13 Posten umplanen, dort beurteilen und befördern.
Vielleicht ist auch die Antwort auf Ihre Anregung, dass man Sie noch "nicht für so weit hält" und man belässt Sie noch auf dem Hptm-Dp. Ist unwahrscheinlich aber auch eine zulässige Entscheidung. Dann haben Sie auch eine Antwort.
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

Richard_DH78

Das ist klar, dass ich das nicht entscheide!
Mit meinem MobTrT (Kdr u. PersStOffz sowie PersFwRes) ist abgestimmt, dass eine schnellstmögliche Beförderung zum Major d.R. anvisiert werden soll. Dieser Plan rührt nicht aufgrund meines persönlichen Ehrgeizes her des höheren Dienstgrades wegen, sondern um die Voraussetzungen für eine Wiedereinstellung im DG Major zu schaffen und diese frühestmöglich zu beantragen. Jedoch erst im DG Major.

Dazu wurden RDL-Zeiträume abgestimmt, mit entsprechenden Umbeorderungen, Beurteilungen, etc.

Die Möglichkeit der Wiedereinstellung als StOffz, so wurde mir von dem Eingangs genannten Personenkreis berichtet ist deutlich höher, als im DG Hptm.

Es ist also gewünscht und von mir bisher entsprechend RDL geleistet wurden. Die Beurteilung (16.01.2019) sowie die Beförderung am 08.05.2019 zum Hptm. lagen demnach im angestimmten ,,Plan".

Der Plan sah auch vor, dass für die derzeitige RDL (06.01.-24.01.) eine Beurteilung im DG Hptm. erstellt werden soll, mit Aussage darüber, ob Eignung zum StOffz vorhanden ist und eine entsprechende Förderung erfolgen sollte.

Die Vorschrift A-1340/50, hier Nr. 213 a fordert für eine Beurteilung keine Beorderung und auch keine Verwendung auf einem höherwertigen DP. Lediglich eine RDL von min. 12 Tagen, und wenn im derzeitigen DG noch nicht beurteilt wurde sowie frühestens 12 Monate nach Erstellung der letzten BU (Eröffnung 16.01.2019).



F_K


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