Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheitsfahrt, Körperverletzung, Beleidigung, Betrug etc. pp. = selten dienstlicher Bezug.
Und dennoch wird oftmals durch die Einleitungsbehörde ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet bzw. dieses geprüft, was dann meistens mit einem ausdrücklichen Hinweis endet. Bei Dienstzeiten <4 Jahren wird zudem die Entlassung nach §55 (5) SG geprüft.
Warum ist das so?
Klarheit schafft hier die Gesetzes- /Vorschriftenlage:
1. SG, § 17 Verhalten im und außer Dienst
(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.
Hier gibt es verständliche Diskussionen, ab wann oder ab welchem Dienstgrad ein Soldat das Ansehen der Bundeswehr schädigen kann. Es muss aber immer geprüft werden (daher Einleitungsbehörde), in wie weit die sogenannte Wohlverhaltenspflicht berührt ist. Meiner Meinung nach ergibt sich durch das Verüben einer Straftat, wenn auch ohne dienstlichen Bezug, immer auch zumindest die Frage nach einer Dienstpflichtverletzung im Sinne des hier aufgeführten Paragrafen.
2. Aus A-2160/6 "Wehrdisziplinarordnung und Wehrbeschwerdeordnung"
3066. Bei Soldatinnen bzw. Soldaten, die sich noch in den ersten vier Dienstjahren befinden, ist eine
Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 1 SG wegen mangelnder Eignung beispielsweise dann möglich,
wenn die geistige, körperliche oder charakterliche Eignung für die jeweilige Laufbahn nicht mehr erfüllt
wird. Rückschlüsse hierzu können sich auch auf Grund von Dienstvergehen, Straftaten oder
verfassungsfeindlichen Aktivitäten ergeben.
Für eine mögliche Entlassung nach §55 (5), ist der dienstliche Bezug einer begangenen Straftat zumindest obsolet.