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in letzte Zeit häufen sich in  Beitragen einige identifizierbaren Daten:

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Denkt bitte an OPSec - und veröffentlicht nur das was allgemein ist - wir werden dies in nächster Zeit besser im Auge behalten und gegebenenfalls auch löschen

Autor Thema: Diszi, was jetzt  (Gelesen 14724 mal)

Hulktastisch

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Diszi, was jetzt
« am: 09. April 2019, 12:51:21 »

Guten Tag,
Ich habe eine Frage und ja, ich weiß das ist hier keine Lebenshilfegruppe oder ähnliches.
Ich habe im September eine Straftat begangen, Ich bin ohne Führerschein gefahren. Aufgrund dessen habe ich vor Knapp zwei Wochen einen Brief vom Kommandeur bekommen wo drin steht man wolle gegen mich ein Gerichtliches Disziplinarverfahren einleiten, weil ich vor Jahren, bevor ich überhaupt dran gedacht habe zum Bund zu gehen das gleiche schonmal abgezogen habe.
Man möchte lachen das der Soldat der das hier schreibt so dumm ist aber ich habe am Wochenende mein Auto nur auf die Straße setzen wollen, in dem Moment so wie man das glück so kennt fährt natürlich wer vorbei? Genau die Polizei, die aus dem Grund das ich hinten ein Rücklicht defekt hatte eigentlich nur darauf aufmerksam machen wollte, da ich derzeit aber keinen Führerschein habe, weil er mir abgenommen wurde durch die zweite Strafe war auch das Fahren ohne Lappen.
Das habe ich natürlich wie es sich gehört meinem DV gemeldet, direkt gestern. Der war natürlich dementsprechend drauf. Ich habe es versucht zu erklären aber dabei kann man nichts schön reden. Ich habe ihm auch gesagt das ich mein Auto nun verkaufe damit ich damit gar nicht erst die Chance habe das es erneut passiert, war ihm natürlich auch egal. Es ist nicht so als wenn ich ihn nicht verstehen kann.

So nun zu der Frage; Wie oben beschrieben beabsichtigt man ein gerichtliches Verfahren einzuleiten wegen dem zweiten mal, das dritte nicht berücksichtigt wird aber natürlich von meinem DV gemeldet. Die Dumme Frage damit, glaubt ihr ich bin damit raus?
Ich bin SAZ 4 und erst grade in meinem Zweiten Dienstjahr. Ich habe keinen Bundeswehrführerschein. Mein Spieß sagte mir das schlimmste was passieren kann ist das ich unehrenhaft entlassen werde und mit einer unehrenhaften entlassen und draußen kaum einen Job finden werde. Ich solle einen Antrag auf Verkürzung der Dienstzeit stellen und hoffen das dieser angenommen wird. Der nächste sagt so etwas wie eine unehrenhafte Entlassung gibt es nicht mehr. Und es wird auf eine Geldstrafe hinauslaufen. Wieder der nächste sagt ich werde gekickt aber das es dann "nur" das ist und ich keine weitere Geldstrafe bekomme.

Ich weiß nicht ob hier jemand schonmal irgendwas in der Richtung an Erfahrung gemacht hat. Die Frage ist macht es sinn einfach die Verkürzung zu beantragen? Und wie lange kann das ganze gehen, die Verhandlung und auch die Verkürzung.
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Ralf

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Antw:Diszi, was jetzt
« Antwort #1 am: 09. April 2019, 12:59:57 »

Was war es denn nun "neulich". Das Auto auf die Straße gesetzt oder aber:
Zitat
jetzt sechs Monate später ist das gleiche wieder vorgekommen. Am letzten Freitag mit einem Motorroller.
  ::)
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Hulktastisch

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Antw:Diszi, was jetzt
« Antwort #2 am: 09. April 2019, 13:07:17 »

Motorroller, licht defekt. Mein Handy. Ich entschuldige mich
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KlausP

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Antw:Diszi, was jetzt
« Antwort #3 am: 09. April 2019, 13:13:36 »

Zitat
... Das habe ich natürlich wie es sich gehört meinem DV ... gemeldet

Selber Schuld. So lange Sie kein Dienstfahrzeug führen müssen (und das geht ja nicht, weil Sie keinen Dienstführerschein besitzen dürften), brauchen Sie sowas nicht zu melden.

Zitat
... Die Dumme Frage damit, glaubt ihr ich bin damit raus?  ...

Ich vermute, ja. Wobei man das bei einem SaZ mit weniger als 4 Jahren Dienstzeit einfacher haben kann, ohne disziplinargerichtliches Verfahren - nämlich nach § 55 (5) Soldatengesetz.
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tank1911

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Antw:Diszi, was jetzt
« Antwort #4 am: 09. April 2019, 13:16:13 »

Unehrenhafte Entlassungen gibt es zum Beispiel bei "Eine Frage der Ehre", Klassiker mit Tom Cruise...aber nicht bei der Bundeswehr.

Sie werden wenn dann nach §55 (5) SG fristlos entlassen.

"Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat [...]"

Ich gehe davon aus, dass, wenn man schon die Einleitung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen sie prüft, bzw. ggf. Ihnen sogar schon die Einleitungsverfügung eröffnet hat, Ihr neuerlicher Verstoß durchaus zu einer Entlassung führen kann. Aber das Ganze ist ein Blick in die Glaskugel.

Ich habe den Soldaten, bei denen das ernsthaft im Raum stand, dies vorab immer als potentiell möglich eröffnet, da die Entlassung am Ende schnell kommt und Sie dann auf der Strasse stehen. Reden Sie mit Ihrem Chef und fragen Sie was Phase ist.
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wolverine

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Antw:Diszi, was jetzt
« Antwort #5 am: 09. April 2019, 13:20:29 »

Mir fehlt irgendwie der dienstliche Zusammenhang der Verfehlung?!  ??? Strafbewehrtes Verhalten außer Dienst, ohne dienstlichen Bezug und als Soldat in der Öffentlichkeit nicht erkennbar - was ist denn der dienstrechtliche Vorwurf?
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KlausP

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Antw:Diszi, was jetzt
« Antwort #6 am: 09. April 2019, 13:24:40 »

Gefragt hab ich mich das auch schon. Aber manche DV sind auf sowas ja ganz wild.  ;) Das wird ja hoffentlich die Einleitungsbehörde ermitteln (lassen) und das Truppendienstgericht entscheiden.
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tank1911

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Antw:Diszi, was jetzt
« Antwort #7 am: 09. April 2019, 13:34:18 »

Zitat
brauchen Sie sowas nicht zu melden.

@Klaus:

Hier würde ich schon unterscheiden.

Geblitzt, Lappen einen Monat abgeben = Ordnungswidrigkeit, keine Dienstfahrerlaubnis so what...

Fahren ohne Fahrerlaubnis = Verkehrsstraftat nach § 21 StVG, ggf. folgt eine MiStrA, da macht die Meldung schon Sinn, unabh. von der Dienstfahrerlaubnis.

@wolverine:

Sehe ich genau so. Aber da müssen die DV noch nicht mal ganz wild sein...das kommt von selbst, wenn der WDA einmal zu Gange ist. Aber absehen davon, sehe ich schon ein Interesse bzgl. der charakterlichen Eignung meiner Soldaten, gerade dann, wenn diese ständig Straftaten begehen (auch ohne dienstlichen Bezug).
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Hulktastisch

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Antw:Diszi, was jetzt
« Antwort #8 am: 09. April 2019, 13:40:06 »

@tank911 genau darum geht es, ob eine Charakterliche Nichteignung vorhanden ist. Mal abgesehen davon ob es wirklich für die Bundeswehr schädlich ist oder nicht.

Beim zweiten mal ist es eben so gewesen. Mir wurde gesagt musst du nicht melden, hast ja keinen BW Führerschein. Dann hat es die Polizei aber weiter gegeben. Also war ich doppelt im Ar*** weil ich es eben nicht gemeldet habe.
Die Frage ob ich schädlich für die BW bin weil ich das getan habe stellt sich mir auch, da ich keinen BW Führerschein habe und dabon in der Regel ja auch nichts in der Zeitung oder sonst was zu lesen ist.

Unehrenhafte Entlassung, wie gesagt die einen sagen es soll sie geben. Das müsste ich angeben und würde damit nichts mehr finden.
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tank1911

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Antw:Diszi, was jetzt
« Antwort #9 am: 09. April 2019, 13:52:33 »

Zitat
Das müsste ich angeben und würde damit nichts mehr finden.

Wer sagt das? Wenn Sie ein Dienstzeugnis erhalten würden, könnte man das aus der Schlussformel ableiten, dass Sie "gegangen" wurden, das war es aber schon. Wenn Sie eine Einstellung im öffentlich Dienst anstreben, wird ggf. nachgefragt, aber ansonsten interessiert das niemanden nehme ich an.
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RefüPerser d.R.

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Antw:Diszi, was jetzt
« Antwort #10 am: 09. April 2019, 14:06:24 »

Ist dieser Unfug eigentlich niemals tot zu kriegen ?
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KlausP

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Antw:Diszi, was jetzt
« Antwort #11 am: 09. April 2019, 14:26:10 »

Ist dieser Unfug eigentlich niemals tot zu kriegen ?

Welcher? Der mit dem Melden von solchen Sachen?

Zitat
... Fahren ohne Fahrerlaubnis = Verkehrsstraftat nach § 21 StVG, ggf. folgt eine MiStrA ...

Ja, nach einer Verurteilung oder einem Strafbefehl. Und da sehe ich immer noch keinen rechten dienstlichen Bezug, wenn es so war, wie der TE das hier geschildert hat.
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RefüPerser d.R.

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Antw:Diszi, was jetzt
« Antwort #12 am: 09. April 2019, 14:49:47 »


Welcher? Der mit dem Melden von solchen Sachen?


Nein der mit der unehrenhaften Entlassung
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KlausP

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Antw:Diszi, was jetzt
« Antwort #13 am: 09. April 2019, 14:51:40 »


Welcher? Der mit dem Melden von solchen Sachen?


Nein der mit der unehrenhaften Entlassung

Ach so, ja. Der natürlich auch.  ;)
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tank1911

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Antw:Diszi, was jetzt
« Antwort #14 am: 09. April 2019, 15:17:48 »

Fahren ohne Fahrerlaubnis, Trunkenheitsfahrt, Körperverletzung, Beleidigung, Betrug etc. pp. = selten dienstlicher Bezug.

Und dennoch wird oftmals durch die Einleitungsbehörde ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet bzw. dieses geprüft, was dann meistens mit einem ausdrücklichen Hinweis endet. Bei Dienstzeiten <4 Jahren wird zudem die Entlassung nach §55 (5) SG geprüft.

Warum ist das so?

Klarheit schafft hier die Gesetzes- /Vorschriftenlage:

1. SG, § 17 Verhalten im und außer Dienst

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

Hier gibt es verständliche Diskussionen, ab wann oder ab welchem Dienstgrad ein Soldat das Ansehen der Bundeswehr schädigen kann. Es muss aber immer geprüft werden (daher Einleitungsbehörde), in wie weit die sogenannte Wohlverhaltenspflicht berührt ist. Meiner Meinung nach ergibt sich durch das Verüben einer Straftat, wenn auch ohne dienstlichen Bezug, immer auch zumindest die Frage nach einer Dienstpflichtverletzung im Sinne des hier aufgeführten Paragrafen.

2. Aus A-2160/6 "Wehrdisziplinarordnung und Wehrbeschwerdeordnung"

3066. Bei Soldatinnen bzw. Soldaten, die sich noch in den ersten vier Dienstjahren befinden, ist eine
Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 1 SG wegen mangelnder Eignung beispielsweise dann möglich,
wenn die geistige, körperliche oder charakterliche Eignung für die jeweilige Laufbahn nicht mehr erfüllt
wird. Rückschlüsse hierzu können sich auch auf Grund von Dienstvergehen, Straftaten oder
verfassungsfeindlichen Aktivitäten ergeben.

Für eine mögliche Entlassung nach §55 (5), ist der dienstliche Bezug einer begangenen Straftat zumindest obsolet.
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