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Verwirrung um Anspruch TG §3/§6

Begonnen von Panther, 07. Juli 2019, 19:06:22

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Panther

Guten Abend,

ich tu mich immer schwer neue Threads zu eröffnen, aus Angst das Thema übersehen zu haben, aber diesen "Spezialfall" habe ich nicht gefunden.

Kurze Frage vorab, die mit Sicherheit schnell beantwortet werden kann: ich wohne mit meiner Freundin in einer anerkannten Wohnung, in der wir beide im Mietvertrag stehen. In der TG Verordnung steht, dass Anspruch auf erhöhten Tagessatz Verheiratete haben und wer mit seinem "[...]Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft lebt ". -> Bei einer KFZ Versicherung reicht ja die bloße Angabe im Mietvertrag. Was gilt bei der BW als "Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft"?

Zur eigentlichen Frage:

Ich war knapp 2 Jahre auf ZAW und habe TG nach §3 bezogen. Ab morgen bin ich wieder in der Stamm, möchte täglich pendeln und habe mir die Bedingungen für TG §6 durchgelesen, steige aber bei manchen Beamtenforulierungen nicht 100% durch.

Es geht direkt in Satz 1 los: "(1) Ein Berechtigter, der täglich an den Wohnort zurückkehrt oder dem die tägliche Rückkehr zuzumuten ist (§ 3 Abs. 1 Satz 2), erhält als Trennungsgeld Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen. "
-> Hier steht doch ein klares ODER, sprich selbst wenn es laut BW nicht zuzumuten ist, geht aus dem ersten Halbsatz doch hervor, dass es meine Entscheidung ist, verstehe ich das richtig?

Weiter:

"Die tägliche  Rückkehr  zum  Wohnort  ist  in  der  Regel  zuzumuten, wenn  beim  Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung weniger als  zwölf  Stunden  oder  die  benötigte  Zeit  für  das  Zurücklegen  der  Strecke  zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück weniger als drei Stunden beträgt."

In meinem Fall sind es laut www.reiseplanung.de (ist doch die BW Referenz meines Wissens) 148 Km, angeblich sind ja nur 150Km überhaupt zugelassen, wobei sich da auch die Geister scheiden. Mit dem Auto benötige ich auf der Seite 1:39 pro Weg, mit der Bahn knapp 3 Stunden pro Weg aufgrund der schlechten Anbindung. Kernarbeitszeit ist an meinem Standort 9-15 Uhr. Wenn man von normaler Dienstzeit ausgeht bin ich also inklusive PKW-An/und Abreise 11:55 Stunden von meinem Wohnort entfernt. Also über 11 Stunden (wgn. dem Verpflegungszuschlag), aber knapp unter 12, ist also mit dem PKW zumutbar meines Erachtens.

Wieso ich eingehend Spezialfall sagte: an meinem Standort gibt es KEINE Unterkünfte, heißt ich müsste mir eine Wohnung am Dienstort nehmen. Ich weiß, dass diese bezuschusst wird, die Option spielt für mich persönlich aber keine Rolle.

Gibt es hier Kameraden, die Erfahrungen mit ähnlichen Situationen haben? Ist es eher förderlich, dass es keine Unterkunft am Dienstort gibt, erhöht das meine Chancen, dass tägliches Pendeln zuzumuten ist?

Ferner heißt es ja, wenn es nicht zuzumuten ist, wird der Höchsatz vo TG §3 gezahlt. Kann mir da jemand eine Beispielrechnung für meine Zahlen errechnen?  Und wenn doch, wie könnte eine Beispielrechnung nach §6 aussehen?

WEIL: ich kann ja dann nicht "Verbleiben am Dienstort" wählen, denn es gibt ja wie gesagt keine Unterkunft hier.

Sorry, falls es alles etwas undurchsichtig ist, ich hoffe meine Problematik ist verständlich und danke für alle die, die sich die Mühe machen das verständlich aufzuschlüsseln.

MkG

Panther






KlausP

Bei Ihrer Abwesenheit vom Wohnort haben Sie aber nicht nur die 6 Stunden Kernarbeitszeit berücksichtigt? Wochenarbeitszeit sind 41 Stunden, wenn Sie nur die 6 Stunden in Ansatz gebracht haben kommen Sie nur auf 30.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Panther

Hallo :)

Nein, ich gehe von einer Regelarbeitszeit von 07:00-16:15 aus, das habe ich etwas unglücklich formuliert. Ich habe gelesen, dass die jeweilige am Dienstort übliche Kernarbeitszeit berücksichtigt wird, kann mir das aber auch nicht vorstellen. Aber auch bei der "normalen" Arbeitszeit bin ich knapp unter 12 Stunden.

LG

Peter67

Ihre besondere Situation liegt nicht im Ermessensspielraum bei Ihnen sondern wird auf Antrag an den Disziplinarvorgesetzten weitergeleitet mit der Bitte um Stellungnahme bzw. Genehmigung dieser hohen Entfernung. Sagt der Vorgesetzte aus Fürsorgegründen nein, was ich durchaus für richtig halten würde, würden Sie eine Unterkunft am Dienstort ausserhalb der Kaserne im Rahmen der Mietobergrenze gem. TG Verordnung erstattet bekommen sowie 2 Heimfahrten im Monate aufgrund verheiratet.

Ralf

150km und mind. 1:50h pro Weg.  :o
In einer ruhigen Stunde solltest du mal in  dich gehen und überlegen, ob man jeden Tag um die 4h im Auto sitzen will bzw. sollte. Man kann sich auch anders kaputt machen.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

Panther

Okay, vielen Dank.

Gibt es Erfahrungen mit anderem Ausgang? Kann dennoch jemand die Rechnung machen, für den Fall der Höchstgrenze §3, wenn meine Situation nicht zumutbar ist?

Denn es erschließt sich mir immer noch nicht die Berechnung im Antrag für eine nicht vorhandene Unterkunft am Dienstort.

Ach und war das mit den 2 Heimfahrten eine Beantwortung der Frage bezüglich der Situation mit meiner Freundin oder haben Sie sich verlesen? Denn ich bin ja nicht verheiratet :)

Zum Heimweg: danke, aber die Gedanken habe ich mir zur Genüge gemacht und darum soll es hier nicht gehen.

LG

Peter67

Ja, der Ausgang ist vom Fürsorgeverhalten des jeweiligen Disziplinarvorgesetzten abhängig. Das kann nicht pauschal beurteilt werden. Es ist allein sein Ermessensspielraum. Aus meiner Sicht aber nein.. Warum? Wenn Sie übermüdet heimfahren und einen Unfall verursachen, dann steht der Vorgesetzte in der Bütt und das wird er sicher nicht tun. Zum anderen, was Sie finanziell zu erwarten haben bei §3 ist aus der TGV Verordnung nebst Anlagen eindeutig herauszulesen. Zudem kommen wie gesagt 2 Heimfahrten dazu. Ihnen wird gem. dem Mietspiegel eine Pendler bzw. 1 Raumwohnug erstattet, nebst Gez Strom usw. jedoch ist die Höhe von Ort zu Ort unterschiedlich. Hierzu berät Sie gern ihr Refü am Standort.

Peter67

Korrektur, noch 1 Heimfahrt im Monat da unverheiratet, nach Inkrafttreten des Besoldungstruktenmoderniersierunggesetztes ca. Anfang 2020 zu rechnen, 2 Heimfahrten im Monat

LwPersFw

Zitat von: Panther am 07. Juli 2019, 19:06:22

Wieso ich eingehend Spezialfall sagte: an meinem Standort gibt es KEINE Unterkünfte, heißt ich müsste mir eine Wohnung am Dienstort nehmen. Ich weiß, dass diese bezuschusst wird, die Option spielt für mich persönlich aber keine Rolle.


Das sollte es aber, denn Sie haben keine Wahl zw. TG nach 6 oder 3.

Wenn die Abrechnungsstelle ermittelt, dass die tägliche Heimfahrt - aus Sicht des Dienstherrn - nicht zumutbar ist...  bekommen Sie TG nach 3.

Sie können dann natürlich auf die TG-Unterkunft am Standort verzichten und täglich Pendeln... Sie bekommen trotzdem nur das TG nach 3.


Hier finden Sie die aktuellen Erläuterungen zur Frage der Zumutbarkeit:

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,62676.30.html
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

neuer-ITler

Mojen.
Ich kenne das, da ich genau diese Situation hatte.
Ich bin eine zeit lang täglich 134km (eine Strecke) gependelt. Bekamm nach §6, aber dieses wurde gedeckelt da über 12h weg von zu Hause, waren ca. 300 Euro rum TG.

Nun habe ich seit langem ein Zimmer (vor der Kaserne), wird Anteilig Bezahlt. Bekomme jetzt um die 200 Euro TG §3, da die Vorauszahlung abgezogen wird meiner Bude.

Nun hast du ein kleinen richtwert, aber bei dir könnte die Berechnung anders ausfallen, da TG auch viele Faktoren mit reinspielen.

Panther

Hallo nochmal und vielen Dank soweit für die Antworten.

Nack Rücksprache mit der für mich verantwortlichen TG Stelle in Hannover stehen die Chancen wohl ganz gut für eine Anerkennung bzw. Zumutbarkeit. Meines Erachtens nach kommt es auch sehr auf die subjektive Meinung des Bearbeiters an und auf die persönliche Motivation/Begründung für das Pendeln.

Ich sollte z.B. noch einen Dreizeiler aufsetzen, wieso ich pendeln möchte.

Sobald eine finale Entscheidung feststeht melde ich mich nochmal für zukünftige Kameraden, die ein ähnliches Problem haben.

To be continued...

Ralf

Zitat718. Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen
regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12
Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte
und zurück mehr als 3 Stunden beträgt (siehe § 3 Absatz 1 Satz 2).
Dann würde jemand sein Ermessen über den Zentralerlass stellen. Es sei denn, der ÖPNV wäre hin und zurück schneller als 3h.
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

LwPersFw

Zitat von: Panther am 13. Juli 2019, 11:24:26

Meines Erachtens nach kommt es auch sehr auf die subjektive Meinung des Bearbeiters an

und

auf die persönliche Motivation/Begründung für das Pendeln.


Zum ersten Teil

Wie @Ralf schon richtig ausführte ... darf dies nicht sein ... denn der Bearbeiter hat alle Antragsteller nach den von mir im o.g. Link zu lesenden Vorschriften zu behandeln.

Ist in diesen Vorschriften ein Ermessen möglich, dann kann er davon Gebrauch machen, aber nur dann.

Zum zweiten Teil

Was der Antragsteller gerne möchte, seine Motivation, etc. ist vollkommen irrelevant und darf nicht in die Entscheidung einbezogen werden. Gerade dieses Ermessen hat der Bearbeiter nicht.


Entweder liegt Zumutbarkeit - anhand der Regeln der Vorschriften (!) - vor, oder eben nicht.

Deshalb werden ja auch die Fahrzeiten genau und mit einheitlichen Mitteln erfasst. Um alle gleich zu behandeln.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Programm

Das Ganze ist nicht zumutbar. Da du hin und Rückweg zusammengenommen einen längeren Zeitaufeanals 3h ergibt. (Siehe A-2212 Ziffer 714ff).

Kleine Beispielrechnung die es niemals so geben wird weil es absolut unzumutbar ist:

148x0,2x2+2,05= 61,25 pro Tag sind bei 20 Tagen also 1,225€ die nach Paragraph gezahlt werden würden.(Ob steuerfrei oder nicht kommt auf die festgesetzte Zeit am DO an.) Wie gesagt das ist rein fiktiv da unzumutbar.

Beispielrechnung TG3

20x8,37= 167,40 -> Anspruch auf RBH fällt bei der Vergleichsberechnung weg.

Ich an deiner Stelle würde mir vor Ort eine kleine Wohnung bezahlen lassen und 1-2x die Woche pendeln. Dann hast du die Möglichkeit vor Ort zu übernachten falls es Mal länger wird o.ä. und die Reisebehilfe.

Gruß


Programm

Sorry für den Kauderwelsch zwischendrin. Wurde schnell am Handy getippt.

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