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Eigene G36 Magazine

Begonnen von ZiehTeck, 23. November 2019, 11:49:35

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wolverine

#30
Zitat von: F_K am 07. Januar 2020, 13:32:30
Nach meinem Verständnis werden gewisse Magazinkörper erlaubnispflichtig / unterliegen dem Waffengesetz,
Wechselmagazine und Magazinkörper für Zentralfeuerwaffen welche mehr als 20 Patronen des kleinsten vom Hersteller bestimmten Kalibers fassen werden verboten nach Anl. 2, also zukünftig nur noch mit BKA Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG erwerb- und Besitzbar.

Zitat von: F_K am 07. Januar 2020, 13:32:30
aber wie immer gibt es "Bestandsschutz" - was legal besessen wurde, darf weiter "behalten" werden.
Sofern vor dem 13. Juni 2017 erworben. ::)

Ausgenommen sind Randfeuer und bei festeingebauten Magazinen Repetierer.

Quelle
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mounty

Zwar gibt es Bestandsschutz für einzelne große mit Kauf vor 2017. Nur steht auf keinem Magazin eine Seriennummer. Jeder Polizist, der ein solches Magazin irgendwo außerhalb deines Tresors "1" sieht, nimmt es erstmal mit, dann wird die rechtliche Situation geklärt.

Also auf jedes Magazin das Genehmigungsschreiben heften...

Wer ohne WBK wird für ein Magazin im Wert von 5 oder 20 € sich einen neuen Tresor "1" für 500-600€ kaufen, sich wie ein WBK-Inhaber den kommenden kostenpflichtigen regelmässigen häuslichen Kontrollen unterwerfen.
G´birgsJaga

blue skies & Glück ab !

mounty

Für die Waffenausbildung im Dienst sind die neuen Regelungen nach dem 3. WaffRÄndG nicht von Belang, mit Ausnahme der BW-Sportschützen und IPSC-Schützen.

Bisher waren die Magazine für G3 und G36 frei verkäuflich und werden als Verschleißteil auch des öfteren ersetzt. Vorsicht vor kommenden rechtlichen Fallstricken!


Nun wird das schöne, weil neue Dritte Waffenrechtsänderungsgesetz – 3. WaffRÄndG erfolgreich umgesetzt, die federführend von Frankreich und Deutschland initierten EU-Richtlinien werden nochmals verschärft.


Wen betrifft es und wann:

Es betrifft Sportschützen, Jäger und alle Bürger. Das 3. WaffRÄndG tritt demnächst nach Unterschrift durch Bundespräsident und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt je nach Regelungsinhalt in Stufen in Kraft.


Einige rechtlich relevante Beispiele:

Die Menge der Waffen für die Gelbe WBK für Sportschützen auf 10 Stück begrenzt. Auf dieser Gelben WBK dürfen Sportschützen ohne Bedürfnisprüfung Waffen erwerben, die keine Deliktrelevanz haben. Dazu zählen hauptsächlich Einzeladewaffen, zweischüssige Flinten und Reptierbüchsen. Flinten und Repetierbüchsen können auch von Jägern bedürfnisfrei erworben werden.

Das sogenannte "Horten" von Waffen wird bereits durch die Regel "2 Waffen in 6 Monaten" begrenzt, wie auch durch die Aufbewahrungsvorschriften in superteuren Tresoren der jetzt zulässigen Stufe 0 und 1. (was ich Tresore betreffend nebenbei für sehr sinnvoll halte, wenn man bei youtube googelt, wie schnell <2 Minuten die alten Tresore mit Werkzeug zu öffnen sind...gut früher hing die letzen hundert Jahre das Jagdgewehr an der Kleiderbügel im Flur....)

Ab der 11. nicht deliktrelevanten Waffe soll nun für Sportschützen wieder das Bedürfnis geprüft werden. Das hat die Sportschützen kalt erwischt.


Neue "wesentliche Teile":

PS: Da werden jetzt auch einzelne Waffenersatzteile wie Ersatzgehäuse und Griffstück (Ein G3-Griffstück war jahrelang beliebtes Erinnerungsstück an einzelne Soldaten) dazu gezählt.

Alle neuen wesentlichen Teile sind zwingend anzumelden. Eigener Zusammenbau jetzt nur noch wohl äußerst eingeschränkt bzw. verboten. Alles weitere in den noch zu erlassenden Verwaltungsvorschriften. Sehr spannend.


Die Jagdverbände und der DSB haben zugestimmt im allgemeinen Tenor: "es betrifft mich nicht, da nur Deko und Airsoft, und wer hat schon lange, kriegsgefährliche Mördermagazine, alles ist super")

Die alten Herren der Jägerschaft DJV wurden zum Photoshooting mit Herrn Minister eingeladen. Alle freuten sich, wie auf den Bildern zu sehen ist.

Die Relevanz liegt im etwa 144 Seiten langen Änderungsantrag zum Gesetzestext, den zu lesen eine erquickliche, entspannende Abendlektüre bietet.


Airsoftgewehr/Luftgewehr <0.5 Joule:

Die Airsoftler haben schon seit Monaten vor den Änderungen gewarnt. Interessant ist, wie in der Gremienarbeit Interessen auf politischer Ebene umgesetzt werden können, ausgehend von einigen EU/Bundes/Landesebene/Verbände/Einzelpersonen/Ideengebern und PR-Gruppen etwa 2015/16 bis heute.

Nun werden den Airsoftlern die Airsoft/Luftgewehr mit <0,5 Joule und deshalb ohne "F" weggenommen und dürfen nur noch mit "F" ab 18 Jahren besessen werden.

Der Rest der mehrere 100.000 Airsoftgewehre ohne "F" wird in den nächsten Wochen illegal (Verstoss: Straftat) und wohl wenn Dauerfeuer (mit den fluffigen Plastikkugeln möglich) mglw. eine verbotene Kriegswaffe (bei Verstoss gegen KWKG/Straftat)). Das sind die Dinger, die irgendwo im Kinderzimmer rumliegen...so was wird dann in ein paar Jahren zu mancherlei rechtlichr Überraschung führen werden mit Erwähnung im Zeitungstitel: "Waffenfanatiker hortet Maschinengewehre unterm Bett")...

Also auch zum Wertstoffhof bringen und umweltfreundlich entsorgen.


Magazine G3/G36 etc.: 

Der Bund hat diese Teile seit Jahren in grosser Zahl an Privat gekauft und sammelt nun diese wieder ein.
Es werden "verbotene Gegenstände" sein, deren Besitz nur unter bestimmten rechtlichen Bedingungen zulässig sein wird - die aber jederzeit entzogen werden können.
Diese Magazine als "verbotenen Gegenstände" müssen wohl analog wie andere "verbotene Gegenstände" vom behördlich Berechtigten in einem Tresor der Stufe 1 aufbewahrt werden (Kosten ab 600 €/Stück), was sicher auch in der Wohnung vor Ort gegen jährliche Gebühr kontrolliert wird.

Zwischenergebnis: Auch entsorgen.


Salutgewehre:

Salutgewehre (z.B. seit 30 Jahren von Frankonia verkauft) je nach Baujahr entsorgen (Gewehr 44 salut) oder angemeldeter Besitz (Salut Gewehr 88, 98k) möglich.


Jäger:

Die Jäger sollen sich nicht zu früh freuen, die bekommen gerade die Erlaubnis, "Dual-Use"-Nachtsichtvorsätze zur Sauenjagd zu benutzen...Juhuuu    ;D

Nur VORSÄTZE, kein Wärmebildgerät mit Zielvorrichtung, das bleibt verboten. Das Waffenrechtsänderungsgesetz sollte für mehr Sicherheit sorgen, bei der nächtlichen Saujagd sollte gerade aus Sicherheitsgründen der Jäger auch die Sau vom Spaziergänger mittels heutiger möglicher Technik sicher unterscheiden können und sicher sein, dass im Gefahrenbereich kein Spaziergänger einwechselt.


Aber, ich denke, dass für uns Jäger die Begrenzung auf 10 Waffen je nach Waffenbehörde auch kommen wird. Dazu gebe ich die allbekannte Antwort: "interessiert mich nicht, bin weit drunter, Problem gelöst".  ;D ;D ;D



G´birgsJaga

blue skies & Glück ab !

mounty

Das Problem liegt im Detail. Keiner überblickt diese Vielzahl an neuen möglichen Einzelfällen.

Was soll überhaupt der Polizist im Einsatz machen? Erstmal sicherstellen. 

Bei Verstössen landet der Delinquent schnell im Strafrecht.
G´birgsJaga

blue skies & Glück ab !

wolverine

Da ist eine Menge falsch. Woher ist den das? Das sollte man in der Form nicht verbreiten.
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F_K

"Bestandsschutz" bezog sich bisher auch auf Aufbewahrungsvorschriften.

Daher gehe ich davon aus, dass der Legalwaffensbesitzer die (nunmehr / demnächst) verbotenen Gegenstände (Magazine, legal vor 2017 erworben (wer will da das Gegenteil belegen, Kaufdatum?)) in einem bisher vorhandenem Behältnis aufbewahren darf.

(Die "Aufwandsabschätzungen" sind übrigen lustig - wie man in 2 Minuten (!) einen Eintrag für einen verbotenen Gegenstand machen soll, will ich sehen ...)

wolverine

Die vor 2017 erworbenen Magazine müssen bei der örtlichen Waffenbehörde angemeldet werden und sind dann für den Anmeldenten gerade kein "verbotener Gegenstand", müssen also gerade nicht unter den verschärften Bedingungen aufbewahrt werden. Diese wären dann aber auch ein Schrank mit mindestens Widerstandsgrad "0" (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 lit. a) und b) AWaffV) und nicht "I".
Das hat die absurde Folge, dass zwei gleiche Magazine, eins vor dem Stichtag erworben und eines danach, angemeldet gar keinen Aufbewahrungsanforderungen unterliegt ("auf dem Schreibtisch") und das andere mit Ausnahme BKA im Klasse-0-Schrank.
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F_K

@ Wolverine:

Danke für die Klarstellung.

"wichtig" / spannend wird es dann, wenn Menschen, die lediglich aus Interesse solche Magazine (aber keine Waffen) besitzen, und sich vermutlich nicht fürs Waffenrecht / die Änderungen interessieren, nach den Übergangsfristen "erwischt" werden ...

wolverine

Nicht straf- oder OWi-bewehrt aber vermutlich Einziehung des verbotenen Gegenstands.
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F_K

der §52 WaffG ist mir mit den vielen Verweisen zu komplex, um das im Einzelfall zu prüfen .. aber es scheint mir so, dass zumindest der Besitz gewisser verbotener Gegenstände eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann ...

(Aber Du bist der Fachjurist - da hast Du mein Vertrauen).

wolverine

BT-DruckS. 19/13839, S. 90 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa:

"Die Vorschrift wird redaktionell korrigiert und an die neu geregelten Verbotstatbestände angepasst. Der Verstoß gegen das in Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 geregelte Umgangsverbot mit großen Magazinen wird nicht sanktioniert. Die Richtlinie (EU) 2017/853 soll hierdurch möglichst schonend für die Betroffenen umgesetzt werden, da aus polizeifachlicher Sicht von derartigen Magazinen keine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Nicht gesondert sanktioniert wird überdies der Verstoß gegen das Umgangsverbot mit verbotenen Kurz-und Langwaffen mit fest verbauten großen Ladevorrichtungen sowie mit verbotenen Salutwaffen. Da diese Waffen gleichzeitig erlaubnispflichtig sind (ein waffengesetzliches Verbot ändert nichts an der grundsätzlichen Erlaubnispflicht von Schusswaffen), ist es ausreichend, wenn der verbotswidrige Umgang mit diesen Waffen über die Sanktionen, die für den Umgang ohne Erlaubnis gelten, sanktioniert wird. Insgesamt bleibt es den Waffenbehörden trotz des Verzichts auf Sanktionen unbenommen, bei Bekanntwerden eines entsprechenden Verstoßes Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit des Betroffenen zu ziehen, sofern waffenrechtliche Erlaubnisse vorhanden sind."
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Gast999

Ich bin jetzt absolut 0 in der Thematik drin. Fällt eine Munitionskiste bzw. Gurtkasten darunter? Der ein oder andere bewahrt da nämlich seine Akkus vom E-Bike drin auf um sie zu laden.

wolverine

Munitionsliste nicht, beim Gurtkasten muss es entschieden werden.
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F_K

@ wolverine:

Guter Hinweis.

Ich habe auch "noch" ein oder zwei "alte" Gurtkästen (die grünen Plastikkästen für ca. 100 Patronen 7,62 adaptierbar ans MG3) im Keller (als Box für "Kleinkram") - und kenne auch Kameraden, die die Blechgurtkästen (aufklappbar, 250 Patronen) nutzen.

Zusatzfrage: Der "Gurt" selber (wenn es kein zerlegter Zerlege Gurt ist), ist dann vermutlich auch Magazin? (technisch aus meiner Sicht "mehr" als der Gurtkasten, denn ohne Gurt ist der Kasten dafür nicht nutzbar).

Also "später" im Formular angeben und Waffenbehörde hat "Spass"?

mounty

Bei den neuen gesetzlichen Regelungen wurden vergessen:

Maschinengewehrgurte/MG-Zerfallgurte: Also nicht im Gesetzestext genannt und nicht verboten sind z.B. 250 Schuss-MG-Gurte (z.B. mit zulässiger delaborierter Deko-Mun ein beliebtes Geschenk an ausscheidende Reservisten) bzw. die Zerfallgurte bzw. einzelnen Glieder (ist ja mit 10 Gliedern mit 10 Schuss ladbar...)

An die Gurtkiste habe ich bisher auch noch nicht gedacht. Zum Schiessen ist die ja nicht zwingend erforderlich.


G´birgsJaga

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