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TG nach Umzug

Begonnen von A_M, 21. Dezember 2019, 18:49:55

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A_M

Moin Moin,

ich habe mal eine Frage.

Ich beziehe TG nach Paragraph 3 mit einer anerkannten Wohnung

Die derzeitige Fahrstrecke beträgt 310 km

Nun möchte ich gerne wieder in die Heimat ziehen, diese würde 430 km betragen.

Besteht weiterhin TG nach Paragraph 3 nach Anerkennung der Wohnung? Laut Personalfeldwebel kein Problem, Frage trotzdem lieber nach.
Und die Reisebeihilfe wird nur bis zur letzten Wohnung bezahlt ?

Danke für die Hilfe


Grüße

Ralf

Ja. Anerkennen lassen. https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,52762.msg686948.html#msg686948
Bundeswehrforum.de - Seit 23 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleibt.

Angemon84

Dazu liefert die Suchfunktion im Bereich Finanzen ausreichend Ergebnisse. Daher nur die Kurzform:
Frage 1: ja
Frage 2: nein

A_M

Sie wird doch nicht bis zur neuen Wohnung gezahlt ?! Oder wie meinen Sie das? Die Reisebeihilfe. Und ich habe extra die Frage neu gestellt, damit dieser Fall betrachtet wird.

LwPersFw

(Trennungsgeldverordnung - TGV)
§ 7 Sonderfälle


(2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige.


Auf Deutsch ... Mehrkosten, die Sie durch Ihren privaten Umzug selbst verursachen, müssen Sie auch selbst tragen. Das schließt alle Leistungen nach der TGV ein.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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