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Krankentransport ins BWK

Begonnen von FrostedThunderze, 03. Mai 2020, 17:35:56

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FrostedThunderze

Moin Kameraden,
hab mir im Dienst die Bänder gerissen und war nach einer Op 6 Wochen KzH. Nächste Woche muss ich wieder hin. Danke der Verletzung kann ich kein Auto fahren. Wie sieht das aus, muss ich selbst dafür sorgen, dass ich ins BWK komme. Mir steht doch von der Einheit ein Krankentransport zu oder nicht?

tank1911

Rufen Sie Ihren Spieß o.Ä. an. Solange Ihre Einheit o.Ä. nichts davon weiß, kann man Ihnen auch nicht helfen. Es gibt i.d.R. einen eingeteilten Kraftfahrer vom Dienst, aber wenn Sie damit einen Tag vorher kommen, wird es vllt. schwer je nach Distanz, Auslastung etc., logisch halt.

FrostedThunderze

Spieß weiß bescheid, doch sagt mir jedes mal, dass unsere Einheit kein Fahrservice sei und wimmelt mich immer ab.

ulli76

Deine Einheit ist zuständig. Lass dir vom SanBereich die Bescheinigung ausstellen, dass du nicht selber fahren kannst.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

BSG1966


ulli76

Wenn Spieß komische Antworten gibt, gibt es ja noch einen Chef.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

OvWa

Sind Sie denn derzeit an Ihrem Dienstort oder zu Hause und falls Sie zu Hause sind, wie weit ist das vom Dienstort entfernt?

Wie es meine Vorredner bereits gesagt haben, ist zunächst definitiv Ihre Einheit in der Verantwortung. Allerdings lässt sich  daraus kein pauschaler Anspruch auf einen Krankentransport im Sinne von Dienst-Kfz + Fahrer ableiten.
Ich beziehe mich dabei auf folgende Vorschriften:

  • Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-2 (Leben in der militärischen Gemeinschaft), Nr. 179:
    "Wird    eine    fachärztliche    Untersuchung    oder    Behandlung    außerhalb    der    für    die truppen(zahn)ärztliche  Versorgung  zuständigen  Sanitätseinrichtung  erforderlich,  gewährleistet  die 
    Einheit der Soldatin/des Soldaten, dass sie/er die ärztlich angeordneten Termine wahrnehmen kann."
  • Zentralrichtline A-1455/4 (Allgemeine Verwaltungsvorschrift  zu § 69 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung)), Nrn. 1601 und 1602 (etwas umfangreich für ein Zitat...)
    http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMVg-PIII2-20141101-SF-A001.pdf


Zu 1.: Dieser Auszug ist die Begründung für die Verantwortung Ihrer Einheit. Aus dem Zitat lassen sich zwei Dinge ableiten:

  • Sie sind für die Wahrnehmung des Termins von allen anderen Verpflichtungen zu befreien, sodass Sie die Möglichkeit haben überhaupt den Termin wahrzunehmen.
  • Sofern Sie nicht in der Lage in irgendeiner Form selbst ins BwKrhs zu kommen und es keine andere (dienstliche) Möglichkeit (wie einen Btl-SanKvD o.ä. gibt) ist letzen Endes Ihre Einheit für den Transport verantwortlich
Zu 2.:  Aus den von mir erwähnten Nummern geht unter anderem folgendes hervor: Grundsätzlich sind derartige Fahrten mit Dienst-Kfz durchzuführen, sofern diese zur Verfügung stehen. Steht kein Dienst-Kfz zur Verfügung, können entstandene Fahrtkosten abgerechnet werden, dabei werden ausdrücklich auch öffentliche Verkehrsmittel angesprochen.


Nun kommt Ihr Aufenthaltsort ins Spiel.

  • Sie sind am Dienstort:

    • Gibt es einen SanKvD, der Sie fahren kann, so fahren Sie mit dem SanKvD
    • Gibt es ein (irgendein) Dienst-Kfz und keinen SanKvD o.ä. so ist Ihnen dies für die Fahrt zu überlassen. Da Sie nicht selbst fahren können ist letzen Endes Ihre Einheit für die Bereitstellung eines Fahrers verantwortlich. Dies wird der Regelfall sein, da es meist wohl schwierig ist zu begründen warum alle potentiell zur Verfügung stehenden Fahrzeuge zwingend anders genutzt werden müssen. Ich denke hieraus leitet sich auch der -vereinfachte und meist zutreffende- Grundsatz ab, dass die Einheit Sie fahren muss
    • Gibt es kein Dienst-Kfz und eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht möglich und zumutbar, so ist es aufgrund der unter 1. erwähnten Vorschrift das Problem Ihrer Einheit dafür zu sorgen, dass Sie den Termin wahrnehmen könnnen.
    • Gibt es kein Dienst-Kfz und eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich und zumutbar, so erfüllt die Eineheit Ihre Verfplichtung, Ihnen eine Wahrnehmung des Termins zu ermöglichen, wenn Sie von allen anderen Dienstverrichtungen dafür befreit werden und mit der Bahn anreisen. Alternativ könnten Sie auch ein Privat-Kfz nutzen und die Kosten dafür geltend machen(wenn Sie jemanden finden, der Sie fährt).
  • Sie sind nicht am Dienstort:
Wenn Sie nicht gerade neben dem Kasernentor wohnen ist es klar, dass -u.U auch aus wirtschaftlichen Gründen- kein Dienst-Kfz zur Verfügung steht. Es ergibt ja wenig Sinn, ein Auto ggf. mehrer hundert Kilometer durch die Republik zu schicken, nur um Sie ins Krankenhaus zu bringen. Da Sie ja irgendwie zu Ihrer Wohung gekommen sind, scheinen Sie ja reisefähig zu sein und können somit auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen und dies im Nachgang abrechnen.
[/list]

FrostedThunderze

    Zitat von: OvWa am 03. Mai 2020, 23:53:32
    Sind Sie denn derzeit an Ihrem Dienstort oder zu Hause und falls Sie zu Hause sind, wie weit ist das vom Dienstort entfernt?

    Wie es meine Vorredner bereits gesagt haben, ist zunächst definitiv Ihre Einheit in der Verantwortung. Allerdings lässt sich  daraus kein pauschaler Anspruch auf einen Krankentransport im Sinne von Dienst-Kfz + Fahrer ableiten.
    Ich beziehe mich dabei auf folgende Vorschriften:

    • Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-2 (Leben in der militärischen Gemeinschaft), Nr. 179:
      "Wird    eine    fachärztliche    Untersuchung    oder    Behandlung    außerhalb    der    für    die truppen(zahn)ärztliche  Versorgung  zuständigen  Sanitätseinrichtung  erforderlich,  gewährleistet  die 
      Einheit der Soldatin/des Soldaten, dass sie/er die ärztlich angeordneten Termine wahrnehmen kann."
    • Zentralrichtline A-1455/4 (Allgemeine Verwaltungsvorschrift  zu § 69 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung)), Nrn. 1601 und 1602 (etwas umfangreich für ein Zitat...)
      http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMVg-PIII2-20141101-SF-A001.pdf


    Zu 1.: Dieser Auszug ist die Begründung für die Verantwortung Ihrer Einheit. Aus dem Zitat lassen sich zwei Dinge ableiten:

    • Sie sind für die Wahrnehmung des Termins von allen anderen Verpflichtungen zu befreien, sodass Sie die Möglichkeit haben überhaupt den Termin wahrzunehmen.
    • Sofern Sie nicht in der Lage in irgendeiner Form selbst ins BwKrhs zu kommen und es keine andere (dienstliche) Möglichkeit (wie einen Btl-SanKvD o.ä. gibt) ist letzen Endes Ihre Einheit für den Transport verantwortlich
    Zu 2.:  Aus den von mir erwähnten Nummern geht unter anderem folgendes hervor: Grundsätzlich sind derartige Fahrten mit Dienst-Kfz durchzuführen, sofern diese zur Verfügung stehen. Steht kein Dienst-Kfz zur Verfügung, können entstandene Fahrtkosten abgerechnet werden, dabei werden ausdrücklich auch öffentliche Verkehrsmittel angesprochen.


    Nun kommt Ihr Aufenthaltsort ins Spiel.

    • Sie sind am Dienstort:

      • Gibt es einen SanKvD, der Sie fahren kann, so fahren Sie mit dem SanKvD
      • Gibt es ein (irgendein) Dienst-Kfz und keinen SanKvD o.ä. so ist Ihnen dies für die Fahrt zu überlassen. Da Sie nicht selbst fahren können ist letzen Endes Ihre Einheit für die Bereitstellung eines Fahrers verantwortlich. Dies wird der Regelfall sein, da es meist wohl schwierig ist zu begründen warum alle potentiell zur Verfügung stehenden Fahrzeuge zwingend anders genutzt werden müssen. Ich denke hieraus leitet sich auch der -vereinfachte und meist zutreffende- Grundsatz ab, dass die Einheit Sie fahren muss
      • Gibt es kein Dienst-Kfz und eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist nicht möglich und zumutbar, so ist es aufgrund der unter 1. erwähnten Vorschrift das Problem Ihrer Einheit dafür zu sorgen, dass Sie den Termin wahrnehmen könnnen.
      • Gibt es kein Dienst-Kfz und eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist möglich und zumutbar, so erfüllt die Eineheit Ihre Verfplichtung, Ihnen eine Wahrnehmung des Termins zu ermöglichen, wenn Sie von allen anderen Dienstverrichtungen dafür befreit werden und mit der Bahn anreisen. Alternativ könnten Sie auch ein Privat-Kfz nutzen und die Kosten dafür geltend machen(wenn Sie jemanden finden, der Sie fährt).
    • Sie sind nicht am Dienstort:
    Wenn Sie nicht gerade neben dem Kasernentor wohnen ist es klar, dass -u.U auch aus wirtschaftlichen Gründen- kein Dienst-Kfz zur Verfügung steht. Es ergibt ja wenig Sinn, ein Auto ggf. mehrer hundert Kilometer durch die Republik zu schicken, nur um Sie ins Krankenhaus zu bringen. Da Sie ja irgendwie zu Ihrer Wohung gekommen sind, scheinen Sie ja reisefähig zu sein und können somit auf öffentliche Verkehrsmittel zurückgreifen und dies im Nachgang abrechnen.
    [/list]

    Danach habe ich gesucht, vielen Dank

    FrostedThunderze


    LwPersFw

    #9
    @Ulli hat Ihnen den richtigen Rat gegeben...

    Nehmen Sie mit dem SanBer Kontakt auf...

    Sagen Sie, dass Sie für die Wahrnehmung des Termins aus Ihrer Sicht weder selbst fahren können, noch mit dem ÖD (Bahn, Bus, etc.)

    Bitten Sie um Ausstellung der

    "Bescheinigung zur Erstattung der Reiseauslagen im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung
    für Fahrten zu medizinischen Einrichtungen außerhalb des truppen(zahn)ärztlichen Bereichs (Anlage 30a)"

    Es muss das Formular 30a sein - achten Sie darauf.

    Darauf kann der Arzt dann ankreuzen:

    Aus ärztlicher Sicht wird für die Fahrt

    [  ] kein bestimmtes Beförderungsmittel vorgeschrieben

    [  ] aufgrund der Art und Schwere der Erkrankung als Beförderungsmittel bestimmt:

    [  ] Krankentransportwagen   [  ] Dienst-Kfz (Pkw)   [  ]  Dienst-Kfz (Bus/Pendelbus)
    [  ] Regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel (z. B. Deutsche Bahn AG)
    [  ] Regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel (z. B. Deutsche Bahn AG – 1. Wagenklasse)57
    [  ] Sonstiges Beförderungsmittel........................................................................................

    [  ] eine Begleitperson ist erforderlich


    Wenn der Arzt das auch so sieht ... kreuzt er dann "Dienst-Kfz (Pkw)" und "eine Begleitperson..." an.

    Wobei noch handschriftlich hinter "eine Begleitperson..." ergänzt werden sollte "Fahrer Dienst-Kfz" !!

    Damit ist eine klare Anordnung erteilt, die Ihre Einheit umzusetzen hat.

    Steht in der Einheit kein Dienst-Kfz zur Verfügung ... wird wird durch die Einheit bei BwFuhrpark eine "Kurzzeitmiete mit Fahrer" geordert.

    Oder nur der Pkw --- wenn den Fahrer die Einheit stellen kann.

    Sie werden dann zu Hause abgeholt und auch wieder nach Hause gebracht.


    Habe ich selbst mehrfach praktiziert ... ist also ein normales Verfahren. ( Stecke einfach bei mir waren 300 km )
    aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

    F_K

    Anmerkung:
    Je nach Strecken erscheint ein Taxi / Fahrdienst kostengünstiger - geht um Steuergelder.

    BSG1966


    F_K

    @ BSG1966:

    Nein, natürlich nicht.

    Ich kann mir allerdings kaum eine Diagnose vorstellen, die ZWINGEND zum Transport ein Dienst KFZ verlangen würde, unabhängig von PKW / Bus.

    Gleiches gilt für die Begleitung - warum sollte das ein "Fahrer Dienst KFZ" sein müssen? Welche MEDIZINISCHE Qualifikation hat dieser?

    Wenn wir dann also von einer verantwortungsvollen Angabe auf dem Formular ausgehen, wird der Fahrdienstleiter / Schirrmeister (oder wer immer die Fahrten einteilt) sicherlich schnell zu einer kostengünstigen Lösung kommen.

    BSG1966

    Jou aber das muss dann der SanBereich verantworten. Also wenn zB "Krankentransport" draufsteht mag es sinnvoll sein nochmal zwecks Rückfrage anzurufen ob es wirklich ein QUALIFIZIERTER Krankentransport sein muss oder nur der Transport eines Kranken usw - ich denke es ist klar was gemeint ist.

    F_K

    Eben - das Formular dient dazu, die Grundlage für die Erstattung von (Reise) Kosten zu sein - nicht dazu, die Einheit per ärztlicher Anweisung zu "zwingen", ein Dienst KFZ einzusetzen.

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