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BahnCard Trennungsgeld Besoldungsgruppe A7Z

Begonnen von Rekrut84, 05. Mai 2020, 23:57:13

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Rekrut84

Leider hat mir die Suche zu meiner Frage keine Klarheit gebracht, weshalb ich meine Frage nun hier stelle.

Bekommt ein §3 TG Berechtigter keine BahnCard erstattet wenn er A7Z ist?

Ich besitze eine privat beschaffte BahnCard 50. Nun war ich auf einem Lehrgang, weiterhin TG berechtigt, und hatte die BahnCard samt Rechnung angegeben. Der Refü vor Ort sagte dann jedoch, dass ich aufgrund meiner Besoldungsgruppe keine Erstattung bekommen würde, amortisieren würde sie sich nach meiner Rechnung schon.
Kurios dabei ist jedoch, dass ich auf einem vorigen Lehrgang eine zu der Zeit gültige BahnCard vom dortigen Refü erstattet bekommen habe, obwohl ich eben in selbiger Besoldungsgruppe war.

Wer hat denn nun Recht?

LwPersFw

#1
siehe A-2212/1 , Punkt 6.5

"Als Reisebeihilfe für Heimfahrten im Sinne des § 5 (TGV) werden die entstandenen notwendigen
Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein
niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet.

Die Deutsche Bahn AG bietet verschiedene Arten der sogenannten BahnCard an.

Inhaber einer BahnCard erhalten eine von der Art der BahnCard abhängige Ermäßigung auf
den normalen Fahrpreis. Vorhandene BahnCards sind stets zu berücksichtigen.

Bei der Festsetzung von Reisebeihilfen ist eine BahnCard unter folgenden Voraussetzungen zu berücksichtigen:

Der Preis der BahnCard 25, der BahnCard 50 oder sonstigen BahnCard ist zu erstatten, wenn er sich durch die ermäßigten Fahrkosten amortisiert.

Der Amortisationsberechnung sind stets die Kosten der BahnCard zu Grunde zu legen, die zum Kauf von ermäßigten Fahrkarten für die Benutzung der 2. Wagenklasse notwendig ist.

Auf die für Junioren und Senioren begrenzten besonderen Preise wird hingewiesen.

Wurde eine BahnCard für die Nutzung der 1. Wagenklasse beschafft, sind nur die Kosten einer BahnCard für die Nutzung der 2. Wagenklasse zu erstatten.

Für die Festsetzung der Reisebeihilfen im Hinblick auf die Erstattung der Kosten einer beschafften BahnCard muss zunächst die Anzahl der zustehenden Reisebeihilfen ermittelt werden.

Sodann ist die Anzahl der Reisen mit Anspruch auf Reisebeihilfe und Kostenerstattungsanspruch bei der die Inanspruchnahme einer BahnCard mit den ermäßigten Fahrkosten insgesamt nicht teurer ist, als beim Kauf von Fahrkarten ohne Ermäßigung oder unter Berücksichtigung möglicher sonstiger Ermäßigungen.

Sofern danach Heimfahrten mit der BahnCard nicht teurer sind, werden mit der ersten Reisebeihilfe nach Beschaffung der BahnCard und Beantragung der Reisebeihilfe die Kosten der ermäßigten Fahrkarte und die Aufwendungen für die berücksichtigungsfähige BahnCard erstattet.

Gleiches gilt bei bereits vorhandenen BahnCards.

Ist die BahnCard wegen eines nach § 3 nur befristeten Trennungsgeldanspruchs und der daraus resultierenden geringen Anzahl von Reisebeihilfen nicht kostengünstiger, bleibt sie bei der Bemessung der Reisebeihilfen unberücksichtigt.

Wird sie gleichwohl vom Bediensteten anlässlich des Anspruchs auf Reisebeihilfen erworben und tatsächlich in Anspruch genommen, werden nur die Kosten der ermäßigten Fahrkarten erstattet.

Eine anteilige Berücksichtigung der BahnCard ist nicht zulässig.

Nutzt der Berechtigte die BahnCard 100 und würde sich die BahnCard 25 bzw. 50 nicht amortisieren, werden Reisebeihilfen bis zur Höhe der billigsten (regulären) Fahrkarte ohne BahnCard gewährt.

Sofern die Deutsche Bahn AG ohne BahnCard oder ein anderes Beförderungsmittel (z. B. als Fahrer eines Kfz) für die Heimfahrt benutzt wird, ist die Reisebeihilfe nach den aufgezeigten Grundsätzen zu bemessen.

In den Fällen, in denen die für die Festsetzung der Reisebeihilfe zuständige Stelle konkret Kenntnis von einem weiteren Trennungsgeldanspruch nach § 3 TGV innerhalb der jeweiligen – ggf. fiktiven – Geltungsdauer der BahnCard erhält, sind diese absehbaren Ansprüche in die Vergleichsberechnung nach Nr. 616 einzubeziehen.

Dies dürfte insbesondere dann in Betracht kommen, wenn entsprechende individuelle Ausbildungspläne oder Personalverfügungen vorliegen."



Wie das in der Praxis richtig angewendet wird...  da schreiben Sie bitte mal den User    RefüPerser d.R.   per PN an und bitten diesen, dass er dies hier mal, z.B. an einem konkreten Beispiel, erläutert.

Und Achtung : Ab 01.06.2020 gilt die , u.a. in § 3 und § 5 geänderte TGV !!








DANEBEN gibt es noch:

Gemäß ZDv A-2642/3

erhalten

1. SaZ bis Besoldungsgruppe A6  (egal ob verh., ledig, etc. und wie weit entfernt)

2. Verheiratete und ELP SaZ bis BGrp A7 und ab 200 km zw Hauptwohnsitz und Dienstort

aus Fürsorgegründen einen Zuschuss zur Bahncard

Höhe: Hälfte der Kosten für eine Bahncard25 oder 50.


Dies gilt unabhängig von der Trennungsgeldverordnung !


Wer TG bezieht, bekommt diesen Zuschuss nicht, da bei diesem
ja schon i.d.R. bei den Reisebeihilfen die Bahncard berücksichtigt wird.


Wer den o.g. Zuschuss möchte... zuständig ist das jeweilige BwDLZ vor Ort.

Dort nachfragen...

Normalerweise sollte es so laufen:

Soldat kauft die Bahncard die er möchte... 25 oder 50

Soldat legt Bahncard und Rechnung BwDLZ vor

BwDLZ zählt die 50 % Zuschuss.
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

DeltaEcho

So ganz verstehe ich nicht, warum man sich in Zeiten von E-Token noch eine Bahncard kauft.


dunstig

Och, ich besitze auch noch eine. Ich fahre privat und dienstlich recht viel Bahn und da gibt es eine Vielzahl an Anlässen, bei denen eine Uniform nicht unbedingt angebracht ist oder ich einfach keine tragen möchte. Das ist einen gewissen Mehrpreis für mich durchaus wert.
"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

IcemanLw

Wenn man erste Klasse fahren will oder wenn es sich trotzdem für kürzere private Fahrten lohnt.
Kronen erbt man, Königreiche muss man sich verdienen

LwPersFw

#5
Zitat von: DeltaEcho am 06. Mai 2020, 18:43:29
So ganz verstehe ich nicht, warum man sich in Zeiten von E-Token noch eine Bahncard kauft.

Weil das kostenlose Bahnfahren nicht bei Fahrten im Rahmen BRKG/TGV berücksichtigt werden darf...

... die BahnCard aber z.B. eine Rolle spielt, wenn der Soldat mit dem Pkw fährt und der Abrechner die Höhe der Erstattung zu berechnen hat...


"Als Reisebeihilfe für Heimfahrten im Sinne des § 5 (TGV) werden die entstandenen notwendigen
Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein
niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet. "

"Sofern die Deutsche Bahn AG ohne BahnCard oder ein anderes Beförderungsmittel (z. B. als Fahrer eines Kfz)
für die Heimfahrt benutzt wird, ist die Reisebeihilfe nach den aufgezeigten Grundsätzen zu bemessen."



Und Achtung : Ab 01.06.2020 gilt die , u.a. in § 3 und § 5, geänderte TGV !!
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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