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Bundesmeldegesetz UniBw

Begonnen von SPOldat, 03. Juli 2020, 16:41:59

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SPOldat

Guten Tag Kameraden,
ich bin seit dem letzten Jahr an der UniBw München und nachdem wir angekommen sind wurde uns gesagt, dass wir uns ummelden müssen.
Also gesagt, getan und umgemeldet. Nun habe ich von Kameraden gehört, dass das ummelden gar nicht mehr notwendig ist, wenn man an der Uni studiert,
da es vor wenigen Jahren eine Änderung am BMG gab.
Also hab ich BMG § 27 Ausnahmen von der Meldepflicht geprüft und folgendes gefunden:
Zitat(1) Eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 wird nicht begründet, wenn eine Person, die für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um

6.
als Angehörige des öffentlichen Dienstes an Lehrgängen oder Fachstudien zur Aus- oder Fortbildung teilzunehmen.

Interpretieren wir das jetzt richtig, dass wir nicht in Neubiberg gemeldet sein müssen solange wir an der UniBw studieren?

LwPersFw

Lesen Sie einmal hier:

ZDv A-2125/1 Meldepflichten der Soldatinnen und Soldaten

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

SPOldat

Danke für die Antwort LwPersFw,
leider besteht derzeit für mich keine Möglichkeit auf das Intranet zuzugreifen.

Mir ist außerdem aufgefallen, dass ich vergessen hab zu schreiben, dass es um Soldaten geht die eine GU bewohnen und vorher in einer anderen Wohnung gemeldet waren (auch bei den Eltern).

Gruß

Bumblebee

ZitatInterpretieren wir das jetzt richtig, dass wir nicht in Neubiberg gemeldet sein müssen solange wir an der UniBw studieren?

Nein. Ihr seid versetzt und nicht kommandiert - Ihr seid bei Eurer Stammeinheit und eben nicht auf Lehrgang.

SPOldat

Ich habe ja auch nicht behauptet, dass es ein Lehrgang ist, aber Studium trifft ja durchaus zu und im Gesetz steht ja auch "oder"

Thomi35

Meiner Meinung nach sind "Fachstudien" kein (Universitäts-) Studium. Somit wäre § 27 I Nr. 6 BMG hier nicht einschlägig. Daher gilt aus meiner Sicht § 27 I Nr. 5 BMG: Hiernach kommt bekanntermaßen es auf eine Dauer des Aufenthalts von mehr als zwölf Monaten an. Entsprechend sieht es (logischerweise) beispielsweise auch die Gemeinde Neubiberg, vgl. angehängte Datei aus dem Oktober 2019.

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