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Das Soldatenentschädigungsgesetz (SEG) ab 01.01.2025

Begonnen von LwPersFw, 20. September 2020, 20:19:38

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LwPersFw

Die offiziellen Informationsseiten wurden/werden auch aktuell überarbeitet/ergänzt...

... also auch dort regelmäßig reinschauen...

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,74982.msg753047.html#msg753047

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

mickey

Hallo und alles Gute für 2025:

das mit der angekündigten Verdoppelung der Grundrente hat ja nicht so ganz geklappt, da ja nun nur noch der gesundheitliche Anteil des GdS für die Berechnung angenommen wird - nunja - ist dann eben so.

Ich hoffe, Sie können mir aber bei dem nachfolgenden Problem helfen, da ich selber leider trotz intensiver Recherche leider keine Antwort finden kann und mir es im Moment mit dieser ganzen Umstellung der Versorgung auch gar nicht gut geht und mich dies alles doch sehr belastet, weil ja nun auch viele Änderungen bei den Ärzten und den anderen Versorgungsträgern in diesem Zusammenhang anstehen  oder anstehen könnten.

Soweit ich das bisher aus den aktuellen Bescheiden und Telefonaten im Vorfeld denke verstanden zu haben, verbleibt die aktuelle (finanzielle und medizinische usw. ) Versorgung grundsätzlich in allen Bereichen gleichbleibend, nur dass bei der Berechnung der Grundrente nunmehr nur noch der Bereich der gesundheitlichen Schädigung angenommen wird - das ist doch korrekt so?

Ich habe nun pro Forma noch in 2024 einen Antrag auf höhere Versorgung gestellt - ohne bisher Unterlagen abzugeben usw., so dass der dann auch noch jederzeit zurückgezogen werden könnte.

Wenn ich nun meinen Antrag auf Anpassung des Umfangs der Schädigungsfolgen (hier sind ja im Laufe der vielen Jahre durch Untersuchungen und Behandlungen einige hinzugekommen) und der Schwere der Schädigungsfolgen (z.B. Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit durch depressive Störung und Innenmeniskusriss am linken Kniegelenk) stelle, verbleiben dann die o.a. grundsätzlichen Bescheide bzgl. der Art und Berechnung der Versogung aus dem BVG bestehen oder wird dann ein ganz neuer Bescheid mit allen Änderungen bzgl. des SEG gefasst, was ja etliche Veränderungen bedeuten würde

Beim Letzteren würden ja dann wie ich verstanden habe, der Berufsschadensausgleich völlig anders berechnet bzw. sogar wegfallen und auch die grundsätzliche bisherige Übernahme (GdS 50) der Kranken- und Pflegeversicherung von mir und meiner Gattin würden dann wegfallen, so dass diese selbst übernommen werden müsste?

Wie verhält sich nun der Zusammenhang genau, denn Sie verstehen, dass dies eine grundsätzliche Frage ist, evtl. würde es ja dann auch gar keinen Sinn machen, einen Antrag zu stellen, wenn es mir nachher hierdurch sogar noch schlechter geht, als vorher - von der evtl. Unfallversorgung einmal abgesehen.

Lieben Dank

LwPersFw

Hallo @mickey

Zu diesem Punkt

ZitatSoweit ich das bisher aus den aktuellen Bescheiden und Telefonaten im Vorfeld denke verstanden zu haben, verbleibt die aktuelle (finanzielle und medizinische usw. ) Versorgung grundsätzlich in allen Bereichen gleichbleibend, nur dass bei der Berechnung der Grundrente nunmehr nur noch der Bereich der gesundheitlichen Schädigung angenommen wird - das ist doch korrekt so?

Ich gehe davon aus, dass für Sie § 82 und 83 SEG Anwendung finden.

82 regelt ja den Übergang des Berufsschadenausgleichs.

Dieser wird um 25 % erhöht weiter bis zum Erreichen der Regelaltersrente gezahlt.

Ab dann 50 %.



83 regelt ja das die in diesem Paragraphen angeführten Leistungen zu einer Gesamtsumme addiert werden.

Dabei unterscheidet man

Absatz 1 - einkommensunabhängige Leistungen

Absatz 2 - einkommensabhängige

Die Leistungen in Absatz 1 wurden zuletzt erhöht mit der SVG-KOVAnpV 2024.

Diese werden addiert und in einer Summe gezahlt.


Die Leistungen nach Absatz 2 werden ebenfalls addiert.

Dieser Betrag wird um 25 % erhöht und gezahlt.

Man erhält also die Leistungen aus Absatz 1 und 2 soweit zutreffend.


Der hier z.B. gezahlte Betrag der Grundrente ergibt sich also nicht aus dem § 11 SEG, sondern der SVG-KOVAnpV 2024.




Um die Beträge aus § 11 zu erhalten, müsste man von seinem Wahlrecht nach § 85 Gebrauch machen.

Was die bessere Lösung ist, muss in jedem Einzelfall betrachtet werden, da ja nicht alle Betroffenen die gleichen Leistungsumfänge im alten Recht hatten.

Hier soll ja m.E. das Informationsschreiben des BAPersBw helfen... Siehe Beitrag Antwort #141 am: 19. Dezember 2024, 15:39:54 von @WDB-100.



zu dieser Frage

ZitatWenn ich nun meinen Antrag auf Anpassung des Umfangs der Schädigungsfolgen (hier sind ja im Laufe der vielen Jahre durch Untersuchungen und Behandlungen einige hinzugekommen) und der Schwere der Schädigungsfolgen (z.B. Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit durch depressive Störung und Innenmeniskusriss am linken Kniegelenk) stelle, verbleiben dann die o.a. grundsätzlichen Bescheide bzgl. der Art und Berechnung der Versogung aus dem BVG bestehen oder wird dann ein ganz neuer Bescheid mit allen Änderungen bzgl. des SEG gefasst, was ja etliche Veränderungen bedeuten würde

Nach meiner Einschätzung würde dies die Anwendung des § 86 "Neufeststellung" auslösen.

"(1) 1Die Neufeststellung der Anspruchsberechtigung und des Grades der Schädigungsfolgen erfolgt auf Antrag und richtet sich nach diesem Gesetz. 2Eine Neufeststellung kann auch von Amts wegen erfolgen.

(2) Wäre nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 die Geldleistung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 zu erhöhen oder zu mindern,[/b] wird der Betrag nach § 83 Absatz 1 für jeden Zehnergrad der Änderung des Grades der Schädigungsfolgen um den entsprechenden Anteil erhöht oder gemindert.

(3) 1Werden bei einer Neufeststellung von Pflegeleistungen auf Grund der Rechtsänderung in § 17 keine oder geringere Geldleistungen festgestellt, so werden mindestens die vor der Neufeststellung bezogenen Geldleistungen nach den Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter erbracht. 2Dies gilt nicht für den Fall, dass keine oder geringere Pflegeleistungen festgestellt werden, weil bei der zu pflegenden Person tatsächliche Änderungen eingetreten sind."


 


Ich empfehle Ihnen aber, auch wenn es nicht leicht fällt, diese Fragen an die entsprechende Ansprechstelle des BAPersBw zu senden. Ich kann nicht garantieren das ich immer richtig liege !!
Email : SEG@bundeswehr.org

Ggf. würde es auch Sinn machen, dass Sie die Anwendung des § 67 Fallmanagement beantragen.

"Zu § 67 (Fallmanagement)
Zu Absatz 1
Die Bundeswehrverwaltung kann auf Wunsch der geschädigten Person oder deren Hinterbliebenen sowie nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Beachtung des Willens der geschädigten Person oder der Hinterbliebenen ein Fallmanagement einleiten. Das Fallmanagement soll insbesondere bei komplexen Fallgestaltungen zur Anwendung kommen, die eine besondere Verfahrensführung und Bearbeitung erfordern. "


M.E. soll dieses Verfahren ja gerade Menschen wie Ihnen helfen, in dieser komplexen Situation die beste Entscheidung zu treffen.


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

mickey

Lieben Danke schon mal,

ich habe mich nun mit diesen Fragen an das BAPersBw gewandt und auch nach dem Fallmanagement gefragt - Danke schon mal.

Leider hat es bei mir - warum auch immer kein Wahlrecht gegeben - welches sollte das denn gewesen sein?

Zusatzinfo bzgl. der Umstellung auf Versorgung durch die UVB - ja ich weiß, es soll eine 3 monatige Übergangsphase geben - beim Anruf heute dort, wo ich nun meine Medikamente bekomme, wer das dann verschreibt usw. usw. konnte man mir noch keine klare Auskunft geben, da die Akte zwar grundsätzlich angelegt wurde, aber keinerlei sonstigen Inhalte hatte.
Am Freitag habe ich nun einen ersten Termin beim Durchgangsarzt (Orthopäde) - das wird sicher spaßig, wenn ich ihm die Mediliste vorlege, die er mit verschreiben soll (glücklicherweise habe ich im Dezember beim Hausarzt noch vorgesorgt.

Evtl. sollte man einen komplett neuen Berech anlegen, welcher sich mit der UVB befasst?

mickey

Ach so zur Grundrente:
Bisher habe ich diese für GdS 50 bekommen.
Da aber nun gilt "Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen" und ich bisher gesundheitlich GDS 40 und aus besondere berufliche Betroffenheit GDS 10 additiert bekommen habe, bekomme ich nun nur noch Grundrente nach GdS 40 - diese ist zwar marginal Höher als früher, aber trotzdem ist das Unverständlich, warum man bei den paar Leuten, bei denen diese besondere Konstellation gilt, den GDS 10 nunmehr nach so vielen Jahren einfach abzieht.


LwPersFw

Zitat von: mickey am 07. Januar 2025, 15:34:06Zusatzinfo bzgl. der Umstellung auf Versorgung durch die UVB - ja ich weiß, es soll eine 3 monatige Übergangsphase geben - beim Anruf heute dort,
wo ich nun meine Medikamente bekomme, wer das dann verschreibt usw. usw. konnte man mir noch keine klare Auskunft geben, da die Akte zwar
grundsätzlich angelegt wurde, aber keinerlei sonstigen Inhalte hatte.
Am Freitag habe ich nun einen ersten Termin beim Durchgangsarzt (Orthopäde) - das wird sicher spaßig, wenn ich ihm die Mediliste vorlege, die er
mit verschreiben soll (glücklicherweise habe ich im Dezember beim Hausarzt noch vorgesorgt.


Hier finden Sie ein Info-Schreiben für den (Durchgangs-)Arzt wie grundsätzlich zu verfahren ist...

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68867.msg754246.html#msg754246

Darin steht z.B. :

"Wenn Sie als Durchgangsärztin bzw. Durchgangsarzt tätig sind, wurden Sie mit gesondertem Rundschreiben der Landesverbände der DGUV
im Dezember 2024 über die Voraussetzungen für die Behandlung und Versorgung der Patientinnen bzw. Patienten nach der Maßgabe des
SGB VII sowie die Möglichkeiten der Abrechnung mit der UVB informiert.
"


Hier gilt also wieder : Es liegt in der Verantwortung der Praxis diese Informationen dann auch aufzunehmen und umzusetzen -- bei Fragen sich selbst "schlau zu machen".



Zitat von: mickey am 07. Januar 2025, 15:34:06Leider hat es bei mir - warum auch immer kein Wahlrecht gegeben - welches sollte das denn gewesen sein?


Haben Sie schon das Informationsschreiben des BAPersBw bekommen ? > siehe Beitrag Antwort #141 am: 19. Dezember 2024, 15:39:54 von @WDB-100

Darin wird dies erläutert.

Es geht dabei darum, dass Sie anstatt der Leistungen aus dem alten Recht nach § 83 SEG, z.B. die Leistung nach § 11 SEG erhalten.

"§ 85 Wahlrecht

(1) 1Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023
geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2025 unanfechtbar festgestellt worden sind und die nicht unter den Anwendungsbereich des § 80 Absatz 3 oder 4 fallen,
können anstelle der Leistungen nach § 83 Absatz 1 und 2 Geldleistungen nach den §§ 11 und 43 Absatz 1 und 2 sowie nach § 44 oder § 45 erhalten.
2Bei geschädigten Personen gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung
über die Leistungen als rechtsverbindlich festgestellt.

(2) 1Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auszuüben, spätestens jedoch sechs Monate nach der Bestandskraft
der letzten nach § 80 Absatz 2 ergangenen Entscheidung. 2Die Wahlentscheidung wirkt zurück auf den 1. Januar 2025.
3Bereits erbrachte Leistungen nach § 83 werden angerechnet.
4Die Wahlentscheidung ist unwiderruflich, bedarf der Schriftform und ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären."



Welche Geldleistungen haben Sie denn bisher nach dem alten Recht erhalten ?



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Zitat von: mickey am 07. Januar 2025, 16:00:59Was ist das Fallmanagement und was passiert da? - Danke!


Siehe Anhang ... darin auch die konkreten Kontaktdaten zum entsprechenden Referat des BAPersBw > E-Mail: BAPersBwVII2.4FallMgmt@bundeswehr.org

Aus dem Flyer:

"Oder brauchen Sie aufgrund Ihrer persönlichen Situation eine Unterstützung, um Ihre vielfältigen Bedarfe zielgerichtet und ganzheitlich zu koordinieren?

In diesen und weiteren Fallgestaltungen können Sie neben dem eigentlichen Verwaltungsverfahren ein Fallmanagement nach dem Soldatenentschädigungsgesetz in Anspruch nehmen.

Das Fallmanagement ist Ihre koordinierende, begleitende und beratende Stelle im Wehrdienstbeschädigungsverfahren.
Sollten Sie den Eindruck haben, dass Ihre Anliegen so umfangreich oder komplex sind, dass Sie eine Begleitung oder Beratung durch das Fallmanagement benötigen,
kommen Sie gerne auf uns zu. Gemeinsam können wir herausfinden, ob und welcher Bedarf besteht und welche Hilfestellung Sie – auch außerhalb unseres Verfahrens – erhalten können."


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

mickey

wenn ich diesem Link folge gibt es einiges runterzuladen, was aber nicht zu Ihrem text passt:

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68867.msg754246.html#msg754246



was ist
"Beitrag Antwort #141 am: 19. Dezember 2024, 15:39:54 von @WDB-100"
wo finde ich das?


Wahlrecht:
Ich habe ein Infoschreiben vom 22.10.2024 bekommen, aber da geht es nur um die UVB-Sache
Ich habe einen Bescheid vom 16.12.2024 bekommen welche Beträge ab dem 01.01.2025 gezahlt werden - kein Wort von einem Wahlrecht

LwPersFw

Zitat von: mickey am 08. Januar 2025, 14:43:18wenn ich diesem Link folge gibt es einiges runterzuladen, was aber nicht zu Ihrem text passt:

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,68867.msg754246.html#msg754246

was ist
"Beitrag Antwort #141 am: 19. Dezember 2024, 15:39:54 von @WDB-100"
wo finde ich das?


Im Link etwas weiter zurück bis zum Beitrag "Antwort #141"

Die Beiträge sind fortlaufend nummeriert... im Kopf des jeweiligen Beitrags...

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Zitat von: mickey am 08. Januar 2025, 14:43:18Wahlrecht:
Ich habe ein Infoschreiben vom 22.10.2024 bekommen, aber da geht es nur um die UVB-Sache
Ich habe einen Bescheid vom 16.12.2024 bekommen welche Beträge ab dem 01.01.2025 gezahlt werden - kein Wort von einem Wahlrecht


Welche Geldleistungen haben Sie denn bisher nach dem alten Recht erhalten ?


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

mickey

das mit #141 habe ich verstanden - danke

das mit dem Link haben sie leider noch nicht erklärt

Geldleistungen: Grundrente und Berufsschadensausgleich

Danke

LwPersFw

Zitat von: mickey am 11. Januar 2025, 15:47:22das mit #141 habe ich verstanden - danke

das mit dem Link haben sie leider noch nicht erklärt

Geldleistungen: Grundrente und Berufsschadensausgleich

Danke

Der Link sollte Sie nur zum Beitrag führen...

Da Sie nur Grundrente und Berufsschadenausgleich erhalten haben, wurden Sie automatisch übergeleitet:

§ 80 Absatz 3 SEG "Grundsätze"

Was nun diese Frage betrifft:

Zitat von: mickey am 07. Januar 2025, 15:45:04Ach so zur Grundrente:
Bisher habe ich diese für GdS 50 bekommen.
Da aber nun gilt "Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen" und ich bisher gesundheitlich GDS 40 und aus besondere berufliche Betroffenheit GDS 10 additiert bekommen habe, bekomme ich nun nur noch Grundrente nach GdS 40 - diese ist zwar marginal Höher als früher, aber trotzdem ist das Unverständlich, warum man bei den paar Leuten, bei denen diese besondere Konstellation gilt, den GDS 10 nunmehr nach so vielen Jahren einfach abzieht.

... würde ich formal Wiederspruch einlegen.

Warum ?

Im § 80, Absatz 3 , Satz 2 wird ausgeführt:

"Die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entscheidung über die Leistungen gelten als rechtsverbindlich festgestellt."

Wenn also bis zum 31.12.2024 der GdS 50 für die Leistungsfestsetzung angesetzt wurde, müsste dies auch weiterhin gelten.

Zumal ja auch der Berufsschadensausgleich weiter gezahlt wird, der ebenfalls im § 30 BVG geregelt war,
wie die Erhöhung auf Grund besonderer beruflichen Betroffenheit.

Hier wäre m.E. zu klären, wie der  § 80, Absatz 3 , Satz 2 rechtlich richtig anzuwenden ist.

Denn in der Begründung zum 80 steht:

"Zu Kapitel 15 (Übergangsvorschriften und Fortgeltung)

Zu § 80 (Grundsätze)

Zu Absatz 1 In der Vorschrift ist der Grundsatz normiert, dass geschädigte Personen, deren Ansprüche nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz in der zuletzt geltenden Fassung unanfechtbar festgestellt sind, die Leistungen grundsätzlich zunächst weiter erhalten, es sei denn, das Gesetz sieht in Kapitel 15 etwas Abweichendes vor oder die geschädigte Person übt ihr Wahlrecht nach § 85 aus."

Es ist also rechtlich zu klären, ob auch ein Bestandsschutz für die Erhöhung gemäß dem § 30 Absatz 2 BVG besteht ?
Weil z.B. § 80, Absatz 3 , Satz 2 SEG so auszulegen ist.

Dies sind meine Sichtweisen zu dieser Fragestellung.
Ob dem so ist, müssen Sie selbst in Erfahrung bringen.
Wie gesagt, z.B. durch formalen Widerspruch... z.B. mit meinen Ausführungen als Begründung.

Dann werden Sie einen entsprechenden Bescheid erhalten.
Sollte die Kürzung darin rechtlich schlüssig erläutert werden, wissen Sie das es eben so richtig ist.

Aber wenn nicht, können Sie eine abschließende rechtliche Klärung erwirken.
Schließlich ist es ein deutlicher Unterschied zwischen der Leistung für GdS 40 (418 €) und GdS 50 (837 €).

Das wäre mir den Aufwand wert...






aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

LwPersFw

Im Anhang eine neue Broschüre des BMVg "Soldatenentschädigung - Leistungen im Überblick"  , Stand : Dezember 2024


Auszüge:


"Übergangsrecht

Berechtigte erhalten ab dem 1. Januar 2025 Geldleistungen mindestens in der gleichen
Höhe, wie sie im Dezember 2024 gewährt wurden.

Für Berechtigte, die bislang von ihrem Einkommen unabhängige Leistungen erhalten
haben, sieht das SEG höhere Entschädigungsleistungen als nach bisherigem Recht
vor. Für diesen Personenkreis regelt das Gesetz einen automatisierten Übergang ins neue Recht.

Für Personen, die im Dezember 2024 Leistungen erhielten, die von individuellen
Faktoren wie z. B. Familienstand oder Einkommen abhängen, besteht unter
bestimmten Voraussetzungen ein Wahlrecht. Grundsätzlich können Berechtigte bis
zum 31. Dezember 2025 wählen, ob sie in das neue Recht wechseln oder Leistungen,
im Rahmen des sogenannten Besitzstandsschutzes, aus dem bisherigen Recht weiter
beziehen möchten.

Außerdem können Personen, die bereits im Dezember 2024 befristet bewilligte oder
auf Zeit erbrachte Leistungen bezogen, weiterhin diese Leistungen erhalten. Hierfür
gilt ab dem 1. Januar 2025 ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2033.
Voraussetzung ist jedoch, dass binnen zwei Wochen nach Fristende ein Antrag auf
Weiterbewilligung gestellt wird und die Anspruchsvoraussetzungen nach wie vor
bestehen.


Medizinische Versorgung /Absicherung gegen Krankheit bei Nichtschädigungsfolgen

Geschädigte Personen sowie deren Angehörige oder Hinterbliebene, die nach
bisherigem Recht Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung erhalten haben,
bleiben aufgrund einer Sondervorschrift weiterhin gegen Krankheit abgesichert. Sie
erhalten von ihrer Krankenkasse Leistungen in gleichem Umfang wie Versicherte
der gesetzlichen Krankenversicherung. Wie bisher fallen für sie keine Eigenbeteiligungen an.






Weitere Serviceangebote

Fallmanagement

Von der Anerkennung der Wehrdienstbeschädigung, über die finanziellen Leistungen
des Soldatenentschädigungsgesetzes sowie der medizinischen oder beruflichen
Rehabilitation bis hin zur Sozialen Teilhabe steht den geschädigten Personen das
Fallmanagement zur Verfügung.

Die Fallmanager sind Koordinatoren, Begleiter und Berater innerhalb des
Wehrdienstbeschädigungsverfahrens. Sie sind als koordinierendes Element
für die Kommunikation innerhalb der Behörde an allen Entscheidungen beteiligt.

Das Fallmanagement informiert die geschädigten Personen über alle Schritte
des Verfahrens oder erklärt getroffene Entscheidungen. Kommen Leistungen
anderer Sozialleistungsträger in Betracht, beraten die Fallmanager
umfassend über mögliche Ansprüche und unterstützen bei der Antragstellung.

E-Mail: BAPersBwVII2.4FallMgmt@bundeswehr.org


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

mickey

Hallo und guten Morgen,
danke für die Infos bzgl. der Grundrente - letzten Sonntag habe ich noch am letzten Tag Widerspruch per FAX gemacht und per Mail zu gesandt (beides) und habe auch schon mal mit dem BAPersBw telefoniert - dies scheinen eine ganze Menge von Leuten gemacht zu haben und bald bekommen wir auch einen ablehnenden Bescheid und müssen dann eben alle klagen - man hätte das Gesetz eben in deren Art ausgelegt und warte dann auf den Gerichtsentscheid.
Es muss aber noch einen anderen Fehler gegeben haben - doppeltabzug der gesundheitlichen Betroffenheit bei dem Berufsschadensausgleich - da soll es nun aber einen Korrekturbescheid geben.
Das scheint ja alles doch sehr mit der heißen Nadel gestrickt worden zu sein.
Was meinst Du denn mit "Denn in der Begründung zum 80 steht:" wo kann man das finden - evtl. mit Link, um hier noch dem Widerspruch eine weitere Begründung zukommen zu lassen. Danke.

Vor zwei Wochen hatte man sich bzgl. Fallmanagement bei mir gemeldet und wollte mir was per Mail oder Post zusenden, doch bisher ist nichts gekommen - alles recht merkwürdig.

Danke für Deine Unterstützung!!!

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