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Vorschriften, Sinnhaftigkeit, Korrektur

Begonnen von Chern187, 31. Dezember 2020, 13:29:41

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DasBier

@ F_K
Ich habe zwar kein Beispiel mit gegenläufigen Befehlen aber einen kleinen Auszug aus einen Rechtstreit den ich derzeit zur Regelung B-1462/13 "Durchführung des §102 Abs. 2 Soldatenversorgungsgesetz" führe. Kurz Regelt die Vorschrift wie mit Soldaten umzugehen ist welche noch das Alte BFD-Recht haben und die Wandeloption zum neuen BFD Recht nutzen wollen oder Weiterverpflichten und der Wandelpflicht unterliegen.
Mein Fall ist glaube ich ein gutes Beispiel wie mit der Verbindlichkeit von Regelungen selbst auf höchsten Ebenen der Bundeswehr umgegangen wird und das deren Auffassung oft gegenläufig ist.

Fall in kurz:
Ich bin vor 2012 zum SaZ ernannt worden und Falle somit noch unter das alte BFD Recht. (Andere Bezüge und Freistellung vom militärischen Dienst zum ende der Dienstzeit).
2019 habe ich einen Weiterverpflichtungsantrag gestellt und dieser wurde bewilligt.

Folgen daraus:
Natürlich die verlängerte Dienstzeit an sich aber auch Wandelpflicht in das neue BFD Recht (Wegfall der Freistellung vom militärischen Dienst und Anspruch auf BFD erst nach der gesamten Dienstzeit)

Ich hoffe bis hierhin ist das soweit verständlich.

Sachlage der Regelung:
Die Regelung B-1462/13 schreibt in der Nr. 501 folgendes vor: "Wegen der weit reichenden Konsequenzen, die mit einer Weiterverpflichtung oder der
Nutzung der Wandeloption nach dem Inkrafttreten des BwAttraktStG verbunden sind, insbesondere
wegen des Wegfalls des Anspruchs auf Freistellung vom militärischen Dienst, sind die Bestands-SaZ
über die dienst- und versorgungsrechtlichen Folgen durch Aushändigung des in Anlage 8.1
enthaltenen Merkblatts spätestens bei Übergabe der jeweiligen Antragsunterlagen zu informieren.
"

sowie in der Nr. 601: "Mit dem Antrag auf Weiterverpflichtung haben die Bestands-SaZ eine Erklärung abzugeben,
dass ihnen bekannt ist, dass das neue Recht für sie zur Anwendung kommt (Anlage 8.2)."

In der Anlage 8.2 muss Unterschrieben werden, dass man dass Merkblatt erhalten hat und verstanden wurde, dass die Freistellung vom militärischen Dienst für schulische Maßnahmen wegfällt.

Problematik aus dieser Sachlage:
In meiner Weiterverpflichtung sind genau diese Unterlagen nicht ausgehändigt worden.
Folglich wurde ich nicht Informiert und habe dies auch nicht bestätigt.
Dass die Unterlagen fehlen habe ich erst nach Wirksamwerden der WV erfahren.

Hier hat sich die Bundeswehr folglich nicht an eigene Vorschriften gehalten und ich habe versucht dies über den Dienstweg zu klären.

Verlauf zur Klärung des Falls:
1. Versuch: Ich habe meine Bearbeiter im BAPersBw über das fehlen der Unterlagen schriftlich informiert, dass ich mit der Wandelpflicht nicht einverstanden bin und das ich eine erneute Entscheidung der WV fordere. Hier soll beachtet werden, dass ich mit der Wandelpflicht nicht Einverstanden bin und die WV auch nicht unterschrieben hätte. Ich habe quasi erklärt, dass ich bei vollständiger Aushändigung der Antragsunterlagen nicht unterschrieben hätte.
Mir wurde ein Eingangsbescheid ausgehändigt und dann ist trotz mehrmaliger Anfrage knapp einen Monat nichts passiert.

2. Versuch: Ich habe, da ich aus dem BAPersBw keine Antwort bekommen habe eine Förmliche Beschwerde an die nächsthöhere Dienststelle eingereicht.
Das BMVg teilte mir folgendes mit: Das fehlen der Erklärung habe keinen konstitutiven Charakter. D.h. auch ohne Vorliegen der Erklärung wird die WV begründet. Entscheiden sei lediglich der Antrag auf WV.
Mir wurde nahegelegt
Ich können nun:
-Beschwerde gegen den der mich belehren hätte müssen einreichen. (Bringt mir in meinem Fall nichts)
-Einen Antrag auf Wiederruf der Unwiderruflichen Weiterverpflichtung stellen. (Hier komme ich mir tatsächlich schon verarscht vor)
-als Statusrechtliche Beschwerde gegen die Weiterverpflichtung an sich werten lassen. (Hier müsse dann wieder das BAPersBw über die Beschwerde Entscheiden)

Ich habe mich dazu Entschieden nicht den Kopf in den Sand zu stecken und mich nicht abwimmeln zu lassen.

3. Versuch: Die Sache wurde als Statusrechtliche Beschwerde beim BAPersBw bearbeitet.
Ergebnis: Meine Beschwerde wurde abgelehnt. Die Bundeswehr gesteht ein, dass es versäumt wurde mir die Unterlagen bei Antragsstellung auszuhändigen und meine Kenntnisnahme somit nicht Dokumentiert wurde. Jedoch sei es gem. Nr. 502 nur ein Informationsagebot.

Die Nr. 502: "Der BFD informiert die SaZ über die Unterschiede zwischen altem und neuem Recht. Dies
kann anlassbezogen durch Gruppeninformationsveranstaltungen erfolgen. Bei Bedarf sind die SaZ im
Rahmen von Einzelberatungen zu informieren. Die Information hat aktenkundig zu erfolgen. Zu
Fragen der rentenrechtlichen Auswirkungen ist auf den zuständigen Sozialdienst oder den
Rentenversicherungsträger zu verweisen".

4. Versuch: Anfechtung der ganzen Angelegenheit vor dem Verwaltungsgericht.
In einer ersten Stellungnahme der Bundeswehr zu meiner Klage heißt es: Die  Ich gehe fehl in der Annahme, dass angeblich fehlende Unterlagen die Unwirksamkeit der Weiterverpflichtung zur Folge hätten.
... Ein nicht Aushändigen des Merkblatts sowie ausbleiben meiner Erklärung gem. Anlage 8.2 sind keine Wirksamkeitsvorraussetzungen für die Weiterverpflichtung.

Selbstverständlich fechte ich auch dies weiter vor dem Gericht an.

Die Begründungen der Bundeswehr sind für mich nicht rechtssicher:

Ein freiwilliges Informationsangebot gem. Nr. 502?
Dann frage ich mich wieso selbst bei der Wandeloption. Also wenn jemand freiwillig das neue Recht haben will die Aushändigung der Unterlagen nach Nr. 602 "Sicherzustellen" ist.
Das klingt für mich nicht wie ich suche mir aus ob ich es aushändige oder nicht.
Genauso muss dies hier im übrigen per Unterschrift bestätigt werden.
Durch die Formulierungen "spätestens bei Übergabe der Antragsunterlagen" der Nr. 501 und "haben die Bestands-SaZ eine Erklärung abzugeben" der Nr. 601 ist im übrigen ein Ermessen auf Null gesetzt.
Gleiche Fälle müssen gleich behandelt werden. Ich informiere nur diejenigen die ich will gibt es in einem solchen Fall nicht.
Das Antrags und Entscheidungsverfahren muss für alle Angehörigen der Bundeswehr gleich sein.

Kein konstitutiven Charakter bzw. keine Wirksamkeitsvorraussetzungen?
Dann frage ich mich wieso in der GAIP 90-02-00 Wandelpflicht/Wandeloption §102 SVG in der Nr. 2.1 wörtlich folgendes steht:
"Voraussetzung für die Weiterverpflichtung von Bestand-SaZ ist jedoch die Vorlage der Erklärung zum Merkblatt "Neuregelung der Berufsförderung und Dienstzeitversorgung".
Ist der Antragsteller nicht mit der Rechtsänderung einverstanden, ist der Antrag auf Weiterverpflichtung abzulehnen."
Die GAIP ist selbst durch das BAPersBw erstellt und herausgegeben. Verantwortliche Bearbeiter sind dort die vermeintlich erfahrensten Ihres Fachs im Dienstgrad bis zum Stabshauptmann.

Viel Text für eine kurze Aussage. Die Bundeswehr legt Ihre Vorschriften oft selbst Unterschiedlich aus.

Wie seht ihr das?

F_K

Hä?

Das Beispiel zeigt doch, dass es besser ist, Vorschriften zu befolgen.

Natürlich führt so ein Versäumnis nicht zur Änderung gesetzlicher Folgen.

DasBier

Richtig. Vorschriften sind dazu da befolgt zu werden.

Du wolltest Beispiele haben wo Meinungen derer sind die entsprechende Vorschriften erlassen haben an den sich nicht gehalten wird/ wurde.
Das Beispiel habe ich dir geliefert.
BAPersBw im Widerspruch zur eigenen GAIP und BMVg im Widerspruch zur eigenen Vorschrift.
Jeweils die Rechtsabteilungen.

So etwas wird teils billigend in kauf genommen.
Warum dies der Fall ist kann nur gemutmaßt werden.

Wie es mit den Folgen in diesem Fall aussieht und ob der Verwaltungsakt so Rechtskräftig ist lasse ich ja derzeit prüfen.
Klar ist Weiterverpflichtung mit altem Recht geht nicht und Rückkehr zum alten Recht geht auch nicht. Alles per Gesetz verboten.
Ist halt zu prüfen ob der Verwaltungsakt so Rechtskräftig ist. Aber das soll nun nicht Gegenstand der Diskussion werden. Zu Juristisch :P


F_K

Negativ, ich hatte um Beispiele gebeten, wo es GEGENSÄTZLICHE Befehle durch zwei Vorschriften gibt, die auch nach Gegendarstellung / Meldung an die (beiden) Vorgesetzten so bestehen bleiben.

Dein Beispiel ist also völlig ungeeignet - es zeigt doch eher sehr schön, dass man besser Vorschriften befolgt.

Auch scheinst Du nicht zu verstehen, dass ein Versäumnis (hier einer Vorschrift zu folgen) nicht zur Änderung gesetzlicher Folgen führen kann.

Einfaches Beispiel: Es ist eine physikalisch / medizinische Gesetzmäßigkeit, dass es eine dumme Idee ist, sich in den Fuß zu schießen. Dieser Umstand ist sogar zu einem Sprichwort geworden. Soldaten werden entsprechend ausgebildet und "belehrt", wie man mit Schußwaffen umzugehen hat.

Schießt sich nun ein Soldat doch in den Fuß (kommt vor), so ist eine Argumentation "Ich bin nicht belehrt worden" zwar "lustig", ändert aber nichts an den Folgen.
Belehrungen, auch schriftliche, sind zwar ein "netter Service" des Dienstherrn zur Absicherung, ändern aber nichts an den Folgen, selbst wenn eine solche Belehrung mal versäumt wurde.

DasBier

Ah ok dann habe ich das falsch verstanden was für ein Beispiel du haben wolltest.
Ich habe nicht zwei gegensätzliche Vorschriften/Befehle benannt sondern nur die gegensätzliche Meinung einer Praxis zu einer Vorschrift.

In meinem Fall sind wir nicht bei Sprichwörtern und Floskeln sondern im Verwaltungsrecht.
Das passt somit also nicht ganz. Ich verstehe aber worauf du hinaus willst.
Belehrung vorm schießen: Der klau von Munition ist verboten...
Dies bleibt auch ohne die Belehrung verboten und wird entsprechend geahndet.
Ich denke darauf wolltest du hinaus.

Die Entscheidung in Verwaltung unterliegt aber dem Gleichheitssatz.
Sie muss alle Fälle gleich behandeln und darf von dieser Praxis nur mit triftigem Grub abweichen.
Die Verwaltungspraxis, wie alle Fälle zu behandeln sind, hat sich der Geschäftsbereich des BMVg durch ihre Vorschriften und der somit geltenden Selbstbindung in der Verwaltung selbst auferlegt.

Sie darf von eigenen Vorschriften also nur mit triftigem Grund abweichen.
Diesen Grund will die Bundeswehr mir aktuell einfach nicht liefern.
Ein Ermessen, dass die Belehrung nicht zwingend ausgehändigt werden muss ist nicht vorhanden.
Müsste dafür aber explizit vorhanden sein. Es ist eher das Gegenteil vorhanden, aber das habe ich ja auch schon breit aus meiner Sicht gepostet.
Aber wie gesagt das wird aktuell durch Juristen betrachtet und durch diese Bewertet.

Ein konkretes Beispiel wo zwei gegenseitige Befehle durch entsprechende Vorschriften gestützt aber im Gegensatz stehen fällt mir nicht ein.




F_K

Auch Deinen Fall hast Du nicht völlig verstanden.

Hier scheint ein Fehler passiert zu sein - eine vorgeschriebene Belehrung ist unterblieben (ein Fehler, da benötigt man keinen Grund).

Die schlüssige Auffassung ist nun, dass dadurch der rechtliche Wert der WV nicht verändert wird.

Du bist da anderer Ansicht, viel Erfolg bei dem Rechtsstreit.

wolverine

@DasBier: Sind Sie bei Ihrer Angelegenheit anwaltlich vertreten? Es kommt hier meiner Meinung nach sehr konkret auf Ihr Klageziel an und dieses ist gut durchdacht zu formulieren. Sie wollten eine Weiterverpflichtung und diese haben Sie ja bekommen. Das möchten ja auch Sie im Kern nicht ändern. Die möchten nur nicht nach neuem, sondern nach altem BfD-Recht behandelt werden.
Bisher wurde rein statusrechtlich entschieden und hierbei die fehlende, an sich vorgeschriebene, Belehrung als formaler Mangel abgetan, der aber am Kern des Begehrens - Weiterverpflichtung - nichts ändern sollte. Diese Bewertung ist nach meiner Ansicht auch richtig. Ihr Begehren geht auf "Leistung" und hier eben die Gewährung von Freistellung von Berufsförderungsleistungen während der Dienstzeit. Das sollte aus dem Antrag klar und unmissverständlich hervorgehen.
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DasBier

@Wolverine
Ja ich bin in dieser Sache anwaltlich vertreten.

Die Klage zielt darauf ab die Weiterverpflichtung aufzuheben.

Begründet dadurch, dass über die Folgen dieser nicht wie vorgeschrieben aufgeklärt wurde.
Dadurch ist mir entsprechend ein Nachteil entstanden der nicht entstanden wäre, wenn nach der gängigen Verwaltungspraxis gehandelt worden wäre.
Eben der Wegfall der Freistellung.

Um eins ganz klarzustellen. Ich will keine rechtswidrige Weiterverpflichtung mit altem Recht. Das wäre eine Sonderwurst und genau das was ich bemängle. Eine Ungleichbehandlung.

Ich bin der Auffassung, dass die Vorschrift verbindlich vorsieht alle über die Statusrechtlichen Folgen zu Informieren.
Dies bei mir auszulassen widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz.
Auch wenn dies nur als Fehler und nicht mutwillig passiert ist. Was ich im übrigen auch nicht unterstelle, hat die Bundeswehr hier Abhilfe zu schaffen.
Diese kann nicht sein das der Fehler nun so hingenommen wird.

Sie muss mir also entweder rechtssicher begründen warum bei mir von der Verwaltungspraxis abgewichen wurde
oder
den Fehler nachträglich beheben, was in diesem Fall nicht so einfach wäre, weil die Gesetzeslage da kaum Spielraum lässt.

-Weiterverpflichtung bestand, neues Recht bestand. (Nichts hat sich getan. Bundeswehr Verstößt gegen eigene Vorschriften und Verwaltungsgesetze aber nicht gegen das Soldatenversorgungsgesetz)

-Weiterverpflichtung bestand Rückkehr zum altem Recht. (Verstoß gegen Vorschriften, Soldatenversorgungsgesetz und auch hier Verwaltungsgesetze)

Man muss also irgendwo am Punkt ansetzen wo der Fehler passiert ist. Das wäre bei Antragsstellung vor Wirksamwerden der Weiterverpflichtung.

-Annullieren der WV, Wandelpflicht und erneute Vorlage der nun Vollständigen Antragsunterlagen. Diese würde ich nicht Unterschreiben und das weiß die Bundeswehr auch.

Die Wandelpflicht als gesonderten Verwaltungsakt getrennt von der Weiterverpflichtung zu sehen ist nach Auffassung meiner Rechtsvertretung nicht zu begründen.

Kurz: Ich will keine Weiterverpflichtung

LwPersFw

Weisen Sie Ihren Rechtsbeistand auf das folgende Urteil hin.
Ggf. kann er aus dem Folgenden etwas in Ihrem Sinne herleiten:

"bb) Ob die Beklagte verpflichtet war, den Kläger über die Folgen der Dienstzeitverlängerung in Verbindung mit dem § 102 Abs. 1 SVG zu belehren, kann dahinstehen. Denn auch bei unterstellter Verletzung der Fürsorgepflicht gemäß § 31 SG durch ein Unterlassen eines derartigen Hinweises folgt daraus jedenfalls kein Anspruch des Klägers auf Förderung seiner schulischen und beruflichen Bildung schon während der Dienstzeit.

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Eine Belehrungspflicht über alle für die Soldaten einschlägigen Vorschriften besteht nicht. Der Dienstherr kann im Regelfall erwarten, ,,dass sich der [Soldat] um Angelegenheiten, die in seinem eigenen wohlverstandenen Interesse liegen, selbst bemüht" (BayVGH, U.v. 8.10.2012 – 14 BV 11.763 – juris Rn. 28 m.w.N.).

Eine Belehrungspflicht wird nur ausnahmsweise bei bestimmten Fallgestaltungen angenommen, wie z.B. einem vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtum des Soldaten in einem bedeutsamen Punkt oder wenn in ständiger Verwaltungspraxis über solche Rechtsänderung belehrt wird und der Soldat nicht derart belehrt wurde (vgl. BayVGH, a.a.O.)."


VG Augsburg, Urteil v. 14.06.2018 – Au 2 K 17.1389

Link


Persönlich empfehle ich Ihnen aber... setzen Sie nicht zu große Hoffnungen in einen Erfolg.

Zumindest ist zeitlich kein BfD-Verlust eingetreten.
Sind Sie z.B. SaZ 12...
Haben Sie ja trotzdem 60 Monate Förderanspruch... nur halt nach DZE.
Bei 60 Monaten ÜG + erhöhter ÜB + erhöhtem "Geldtopf" für die Förderung
Und seit 01.01.2021 zählt die Zeit der ÜG bei der Rentenversicherung.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

DasBier

@LwPersFw

Vielen Dank

Werde ich mir mal genau anschauen und dann an meine Anwältin geben.

DasBier

Lang lang ist es her und der Rechtsstreit hat nach Jahren ein Ende gefunden.
Das Ergebnis möchte ich euch heute Mitteilen.
Zuvor noch einmal worum es im Kern ging.

Ich habe einen Weiterverpflichtungsantrag gestellt und wurde auf Grund der Wandelpflicht B-1462/13 "Durchführung des §102 Abs. 2 Soldatenversorgungsgesetz" ins neue BFD Model überführt.
Die relevanten Vorschriften sowie die GAIP sahen dabei vor betroffene Soldaten (Bestand-SaZ) vor Weiterverpflichtung zu Belehren und bei nicht Zustimmung zu Wandlung ins neue BFD Recht den Antrag auf Weiterverpflichtung abzulehnen.
Bei mir wurde diese per Vorschrift und GAIP vorausgesetzte Belehrung nicht durchgeführt mein Antrag auf Weiterverpflichtung trotzdem bewilligt und umgesetzt.
Da mein Weiterverpflichtungswille dadurch aber nicht mehr gegeben war habe ich darauf bestanden diesen Umstand zu korrigieren bzw. nachzuholen.
Dies wurde abgelehnt. Nach Auffassung BaPersBw sei der Weiterverpflichtungswille bei Antragsstellung maßgebend. Ein Abweichen von der Vorschrift und der GAIP würde daran nichts Ändern.
Nach meiner Auffassung war die Vorschrift klar und der Antrag hätte wie in der Vorschrift vorgegeben abgelehnt werden müssen.
Ich habe hierzu sehr sehr umfangreichen Schriftverkehr sowohl mit BaPersBw als auch BMVg geführt mit dem Ziel, dass sich alle beteiligten an die durch das BMVg herausgegebene Vorschrift halten und nicht zu eigenen Gunsten davon abweichen um meine Weiterverpflichtung aufrecht zu erhalten.
Da hier im Verlauf alles in Leere lief Klagte ich vor dem Verwaltungsgericht. (Umfangreicher in meinem Post vom 15.01.2019 11:39 Uhr beschrieben).

Nach nun fast 5 Jahren kam das Gericht zu einem Beschluss und sprach mir Recht zu.
Die Weiterverpflichtung war rechtswidrig und die Bundeswehr hat das ihr zugesprochene Ermessen bei Entscheidungen von Weiterverpflichtungen durch die Nichteinhaltung der eigenen Vorschriften überschritten.

Zitat Beschluss Verwaltungsgericht vom 14.08.2024 wegen der Anfechtung der Dienstzeitverlängerung:
"...Die Deinstzeitverlängerung in Form der Mitteilung des BaPersBw über die Dauer des Dienstverhältnisses vom 25.03.20219 auf Grundlage der Weiterverpflichtungserklärung des Klägers vom 12.02.2019 erweist sich unter der Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands als rechtswidrig. Die Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §40 Abs. 2 SG, wonach die Dauer der Berufung eines SaZ aufgrund freiwilliger Weiterverpflichtung (innerhalb bestimmter Grenzen) verlängert werden kann. Danach steht die Entscheidung im Ermessen der Behörde. Vorliegend hat die Beklagte ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Denn nach ermessenslenkenden Vorschriften in der GAIP 90-02-00 "Wandelpflicht/Wandeloption §102 SVG sowie in dem Zentralerlass B-1462/13 "Durchführung des § 102 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" und der dadurch gelebten Verwaltungspraxis der Beklagten hätte der Kläger vor Abgabe seiner Weiterverpflichtungserklärung über die Folgen der damit eintretenden Rechtsänderung belehrt werden müssen. Dies ist vorliegend offensichtlich nicht geschehen." Zitat Ende.
Nach § 158 Abs. 2 VwGO wurde der Beschluss unanfechtbar.

Das Gericht hat also Entschieden, dass von selbst auferlegten Vorschriften und Verwaltungspraxen nicht grundlos und ermessensüberschreitend abgewichen werden darf, da diese eine Rechtswidrigkeit im Verwaltungsakt darstellt die in Folge seine Unwirksamkeit mit sich zieht.

Zitat von: F_K am 15. Januar 2021, 12:26:02
...
Auch scheinst Du nicht zu verstehen, dass ein Versäumnis (hier einer Vorschrift zu folgen) nicht zur Änderung gesetzlicher Folgen führen kann.
...
Zitat von: F_K am 15. Januar 2021, 13:21:07
Auch Deinen Fall hast Du nicht völlig verstanden.

Hier scheint ein Fehler passiert zu sein - eine vorgeschriebene Belehrung ist unterblieben (ein Fehler, da benötigt man keinen Grund).

Die schlüssige Auffassung ist nun, dass dadurch der rechtliche Wert der WV nicht verändert wird.

Du bist da anderer Ansicht, viel Erfolg bei dem Rechtsstreit.

Wenn das Versäumnis im Zusammenhang mit der Verwaltungspraxis steht, welche zur Umsetzung bzw. Herbeiführung der gesetzlichen Folgen führt, schon.

Ich kann nur jedem Raten sich nicht immer gleich mit gegensätzlichen Meinungen abzutun und auch mal den "Kampf" aufzunehmen wenn es darum geht seine Rechte prüfen zu lassen.
Mein Fall hat mir (persönliche Meinung) gezeigt, dass die Rechtvertretung des BaPersBw und BMVg sich auch bei klaren Vorschriftenverstößen lieber um Kopf und Kragen argumentiert als Präzedenzfälle durch eigenes Fehlhandeln zu schaffen. Ohne das nun unnötig breit zu treten hat sich wehrend und bis hin zum Rechtsstreit gezeigt, dass es der Bundeswehr wichtiger war Fehler BaPersBw und auch fehlverhalten einzelner Personen zu decken als konstruktive an einer Lösung zu arbeiten. Wie gesagt: persönliche Meinung bitte nicht böswillig aufnehmen.

F_K

@ DasBier:

.. und was sind jetzt die Rechtsfolgen?

Wann wäre das DZE gewesen und ist dies schon "vorbei"? (Dauerte ja 5 Jahre?) Also sofortige Entlassung?

wolverine

Da es ein Beschluss und kein Urteil ist, gehe ich davon aus, dass die sache irgendwie erledigt wurde und es nur noch um die Kosten ging?
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Helft mit, dass es so bleiben kann

DasBier

Zitat von: wolverine am 07. Februar 2025, 10:01:53
Da es ein Beschluss und kein Urteil ist, gehe ich davon aus, dass die sache irgendwie erledigt wurde und es nur noch um die Kosten ging?

Das ist korrekt. Es gab eine beidseitige Erledigungserklärung.
Der Richterin ist aufgefallen, dass ich während des Rechtsstreits Berufssoldat geworden bin und schlug dies 1 Tag vor der mündlichen Gerichtsverhandlung vor.

Zitat von: F_K am 07. Februar 2025, 09:47:45
@ DasBier:

.. und was sind jetzt die Rechtsfolgen?

Wann wäre das DZE gewesen und ist dies schon "vorbei"? (Dauerte ja 5 Jahre?) Also sofortige Entlassung?

Mein DZE wäre gewesen Oktober 24.

Zu den Rechtsfolgen:
In einem Telefonat zwischen meiner Anwältin, der Richterin und mir hieß es wie folgt:
Die Weiterverpflichtung war rechtswidrig gewesen, da die Bundeswehr ihr Ermessen im Rahmen der Selbstverwaltung in diesem Verwaltungsakt überschritten hat und wäre per Gericht aufgehoben worden.
In Folge dessen hätte ich dann Ansprüche über den da bereits verloren gegangenen BfD Anspruch gelten machen können. (Sofern ich zu diesem Zeitpunkt noch SaZ gewesen wäre).
Da ich aber zu diesem Zeitpunkt Berufssoldat und nicht mehr Soldat auf Zeit gewesen bin hätte die Aufhebung der Weiterverpflichtung keine Auswirkung auf meine Dienstzeit bzw. Dienstverhältnis gehabt.
Um weitere Prozesskosten und die mündliche Hauptverhandlung mit dem oben aufgeführten Ergebnis zu sparen riet die Richterin somit beiden Seiten zu einer Erledigungserklärung.
Witziger weise hatte die Rechtsabteilung BaPersBw zu diesem Zeitpunkt bereits erklärt nicht an der Hauptverhandlung teilzunehmen und sich mit jeglichem Ergebnis auch in Abwesenheit einverstanden zu erklären.

Der Beschluss gibt die Rechtsauffassung des Gerichts denke ich aber ganz gut wieder.



F_K

Der Beschluss stellt zwar die Rechtsauffassung einer Richterin da, ist aber kein Urteil.

Die Entscheidung BAPers zu einer Erledigung nicht persönlich zu erscheinen ist zweckmäßig - die haben ja Kenntnis darüber, dass Du BS bist, und damit selbst ein Urteil keine Auswirkungen hat.

Seid wann bist Du BS? Wäre es nicht zu diesem Zeitpunkt schon besser gewesen. Die Klage zurück zu nehmen?