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ATZ nach § 30c Abs. 4 SG auch für RDL?

Begonnen von Opa_Hagen, 17. Januar 2021, 12:39:20

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LwPersFw

Zitat von: DeltaEcho am 23. Januar 2021, 18:04:26
Ich bin immer wieder überrascht, welche Zahlungen an Reservisten so geleistet werden. Mag zwar alles gesetzlich geregelt sein und somit ein legitimes Anliegen.

Dennoch sollte man nicht aus den Augen verlieren, dass SaZ/BS "nur" den ATB am Wochenende erhalten.
Hier ist es meiner Meinung zwingend geboten, dass auch für Reservisten gilt.

Es geht eben nicht um persönliche Meinungen, sondern die korrekte Anwendung der aktuellen Rechtsnormen.

Es kann ja korrekt sein, den ATZ ... den AVZ ... Zulagen ... nicht parallel zum Dienstgeld zu zahlen...

... es bedarf dafür aber einer eindeutigen und für den Betroffenen nachlesbaren Rechtsgrundlage.

Da zählen nicht "Meinungen" oder "das war früher auch so"...

Das diese Sichtweise falsch ist, wurde z.B. hier klargestellt:

Zitat von: LwPersFw am 24. Oktober 2020, 11:48:55
Urteil BVerwG 2 C 15.19 vom 16.07.2020

Leitsatz:

"Auch für einen Reservistendienst, der nicht auf das Wochenende beschränkt war, sondern sich auch auf einen anderen Wochentag erstreckte, war für die auf das Wochenende entfallenden Tage ein erhöhtes Dienstgeld nach § 11 USG 2015 i.V.m. der Anlage 2 Spalte 5 zu gewähren."


https://www.bverwg.de/160720U2C15.19.0


Und ... z.B. die Aussage, dass mit dem AVZ ALLES abgegolten ist und es daneben keine weiteren Leistungen gibt, ist z.B. auch falsch.

Wenn in der Norm für eine Stellen- oder Erschwerniszulage nicht steht, dass diese neben dem AVZ nicht gezahlt werden darf...

... bekommt der Soldat diese Zulagen, wenn er auch im Einsatz die Voraussetzungen für die jeweilige Zulage erfüllt.

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

gast9876

Wie bekommt BAPersBw eigentlich mit, das ATB gezahlt wird/werden soll?
Im Formular zum erhöhten Dienstgeld gibt es keinen Hinweis auf ATB.
Auch gibt es keine Hinweise, dass erhöhtes Dienstgeld neben ATB nicht beantragt werden darf.

LwPersFw

Zitat von: gast9876 am 24. Januar 2021, 09:41:28
Wie bekommt BAPersBw eigentlich mit, das ATB gezahlt wird/werden soll?
Im Formular zum erhöhten Dienstgeld gibt es keinen Hinweis auf ATB.
Auch gibt es keine Hinweise, dass erhöhtes Dienstgeld neben ATB nicht beantragt werden darf.

Insofern die Anspruchsvoraussetzungen für den ATZ erfüllt sind:

+ muss die Einheit/Dienststelle den Bewilligungsbescheid erstellen
   (Muss...ohne Antrag des Soldaten... da "von Amts wegen")
+ sendet diesen an die USG-Stelle
+ USG leitet Zahlung ein

Zahlung :

70 % vom Betrag für SaZ/BS ... steuerfrei
Also aktuell 63,70 € / Tag

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

gast9876

Danke, soweit verstanden.

Dann wird es auf das Gleiche wie bei @F_K hinauslaufen...

LwPersFw

Zitat von: gast9876 am 24. Januar 2021, 09:52:26
Danke, soweit verstanden.

Dann wird es auf das Gleiche wie bei @F_K hinauslaufen...


Bitte aber beachten ...   worüber gesprochen wird ...

AVZ ... ATZ ... etc
ATZ vs AVZ
ATZ vs Dienstgeld
AVZ vs Dienstgeld
AVZ vs Stellen-/Erschwerniszulagen
etc.

Hier wurde Dienstgeld auch besprochen...

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,60222.30.html

Siehe dort u.a. die Erläuterungen des Users @Thomi35

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

Thomi35

Zitat von: LwPersFw am 23. Januar 2021, 15:47:26
Zitat von: F_K am 23. Januar 2021, 14:44:05
MMn nicht, BAPers sieht es anders.

Bis heute konnte mir kein Bearbeiter des BAPersBw eine schlüssige Rechtsgrundlage dazu nennen.

Weder die aktuellen Gesetzes-/Verordnungstexte, noch deren Begründungen in den Entwürfen, führen zu einer stringenten Bewertung, dass eine parallele Zahlung ausgeschlossen ist.

Beispiel aus der Gesetzesbegründung zum USG:

"Zu  § 14  (Dienstgeld)

Reservistendienst  bis  zu  drei  Tagen  wird  auf  das  Wochenende  oder  Feiertage  gelegt,  um  eine  Beeinträchtigung des  privaten  Erwerbslebens  durch  den  Reservistendienst  zu  vermeiden.  Deshalb  soll  die  Gewährung  des  Dienstgeldes  für  den  Dienst  an  Wochenenden  oder  Feiertagen  Erstattungen  für  den  Verlust  von  Erwerbseinkommen und der  Prämie  ausschließen.  Ein  Anreiz  für  mehr  Reservistendienst  an  Wochenenden  oder  Feiertagen  soll  dadurch erzielt  werden, dass  auch  diese  Dienste auf  die Erfüllung  der  Verpflichtung nach  § 13  angerechnet  werden."

"Zu  § 17  (Zuschlag für  besondere  zeitliche Belastungen)

Es  ist  angesichts  des  sachgleichen  Verwendungsspektrums  der  Wehrdienst  Leistenden  nach  dem  Vierten  Abschnitt  des  Soldatengesetzes  sachgerecht,  diesem  Personenkreis  die  nach  Art  und  Höhe  gleichen  Vergütungen  für zeitliche  Belastungen  zu  gewähren,  wie  sie  Soldatinnen  auf  Zeit  und  Soldaten  auf  Zeit  für  entsprechende  Dienste nach  Maßgabe  der  §§  50,  50a und  50b  des  Bundesbesoldungsgesetzes  gewährt  werden.

Satz 2  regelt  die  Bemessung  der  Vergütung  in  entsprechender  Anwendung  der  Soldatenmehrarbeitsvergütungsverordnung,  der  Soldatenvergütungsverordnung  sowie  der  Sanitätsdienstvergütungsverordnung.  Der  für  Reservistendienst  Leistende  geringere  Bemessungssatz  berücksichtigt  pauschalierend,  dass  für  diesen  Personenkreis darauf  keine  Einkommensteuer  erhoben wird. "


Auszug aus : Drucksache  19/9491

Wobei noch zu beachten ist, dass die Leistung nach § 17 von Amts wegen zu gewähren ist !

Diese Bundestagsdrucksache wurde noch einmal durch die Drucksache 19/10682 vom 05.06.2019 im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens geändert. Insbesondere wurde die neue Fassung des §14 USG in die jetzt gültige Fassung abgeändert. Somit hat sich auch die Begründung noch einmal geändert. Sie lautet dort:

ZitatZu Nummer 8
[...]

Zu Buchstabe b

Mit der doppelten Prämie an einem Samstag, einem Sonntag und einem gesetzlichen Feiertag sowie bei einem eintägigen Dienst an einem Freitag soll neben den Leistungen zur Sicherung des Einkommens das besondere Engagement von Reservistendienst Leistenden an Freitagen, Wochenendtagen und gesetzlichen Feiertagen, aktiv Dienst zu leisten, unterstützt werden. Reisetage, Urlaubstage oder Tage, an denen keine Dienstleistung vorgese- hen ist, sollen nicht zusätzlich belohnt werden.

Thomi35

Zitat von: LwPersFw am 24. Januar 2021, 10:04:11
Zitat von: gast9876 am 24. Januar 2021, 09:52:26
Danke, soweit verstanden.

Dann wird es auf das Gleiche wie bei @F_K hinauslaufen...


Bitte aber beachten ...   worüber gesprochen wird ...

AVZ ... ATZ ... etc.
ATZ vs AVZ
ATZ vs Dienstgeld
AVZ vs Dienstgeld
AVZ vs Stellen-/Erschwerniszulagen
etc.

Hier wurde Dienstgeld auch besprochen...

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,60222.30.html

Siehe dort u.a. die Erläuterungen des Users @Thomi35

Unsere Beiträge habe sich zeitlich überschnitten.

Danke. Ich wollte tatsächlich auch noch erwähnen, daß ich das Thema doch schon ausführlich erläutert hatte.

Ich denke, die ,,neue" Gesetzesbegründung zeigt, daß es sich beim Dienstgeld nicht ausschließlich um irgendeine Form der Aufwandsentschädigung handelt.

BTW, ich bin mir recht sicher, daß @F_K vor dem Verwaltungsgericht Erfolg haben wird.


Gast9876

Letzte beiden Beiträge bestätigen auch meinen Eindruck der Gesetzeslage.

(ATB bzw. ATZ) und erhöhtes Dienstgeld nach derzeit gütigem USG sind wie Äpfel und Birnen,
zwei völlig verschiedene Sachverhalte/Intentionen, welche sich gegenseitig nicht ausschließen.

Hatte "hier" schon mal eruiert, ob jemand die gleichen Erfahrungen wie @F_K gemacht hat, leider
kannte keiner das erhöhte Dienstgeld.

Von daher werde ich den Antrag einfach einreichen und notfalls den gleichen Beschwerdeweg gehen wie @F_K.


F_K

Update:

Einen netten Termin beim Verwaltungsgericht gehabt - eine Frau Dr. als Einzelrichterin am Verwaltungsgericht und eine nette Juristin als Sitzungsvertreterin der Beklagten.

Nettes Rechtsgespräch geführt, gemeinsam der Richterin ein paar Besonderheiten des militärischen Dienstes erklärt (wobei die Juristin wohl relativ neu bei der BW ist, daher hat Sie mir oft den "Vortritt" gelassen).

Ergebnis: Der § 14 ist SO eindeutig, dass die hohen Anforderungen an eine "Auslegung" des Gesetzestexte nicht erfüllt werden - also ist die Prämie zu zahlen und ab Rechtshängigkeit mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Schriftliches Urteil kommt - und die Vorgesetzten der Sitzungsvertretung schauen dann, ob es in die zweite Instanz geht.

(Die "Idee", hier Prämien von Res mit Bezügen von Aktiven zu vergleichen (im Sinne von Besserstellung) wurde gleich ab abwegig bewertet - Aktive erhalten viele andere Prämien und das Versorgungssystem ist eben unterschiedlich, und damit nicht vergleichbar).

Thomi35

Das freut mich, überrascht mich auch nicht und entspricht meiner Rechtsauffassung.

Bitte weiter berichten, ob das Urteil rechtskräftig wird oder ob das Verfahren in die Berufung geht.

F_K

Klar wird weiter berichtet - ist ja für viele Reservisten relevant.

Bitte an den Zeitbedarf denken - jetzt erstmal schriftliches Urteil abwarten, dann Frist für Berufung (einige Wochen?), dann Rechtskraft oder nächste Instanz.

Die Richterin war sich schnell in Ihrer Bewertung sicher und sah keinen Auslegungsspielraum.

wolverine

Zitat von: F_K am 16. Oktober 2021, 10:49:48
Frist für Berufung (einige Wochen?),
Ein Monat ab Zustellung. Was sagt denn der Streitwertbeschluss? 5.000 € Auffangstreitwert oder die Summe, um die es geht?
Bundeswehrforum.de-Seit 20 Jahren werbefrei!
Helft mit, dass es so bleiben kann

F_K


MikeEchoGolf

Zitat von: F_K am 15. Oktober 2021, 11:50:05
dass die hohen Anforderungen an eine "Auslegung" des Gesetzestexte nicht erfüllt werden

Da hätte man einfach auch mal die Imitatoren dieses Gesetzes befragen können, denn schließlich leben diese ja noch. ^^

F_K

@ MEG:

Die entsprechenden Protokolle wurden thematisiert - eine Zeugenaussage von am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen ist nicht vorgesehen - habe ich auch noch nie von gehört.

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