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Rechtsfrage Befehl

Begonnen von GEFR, 19. Februar 2021, 08:12:46

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GEFR

Guten Tag,
Sachverhalt:
Zug diese Woche auf Übung, Soldat X aufgrund von Status nicht mit auf Truppenübungsplatz. Soldat X immer pünktlich Dienstschluss, damit keine Stunden aufgebaut werden.
Freitags, Zug kommt spät zurück. Soldat X soll bei Mat Nachbereitung unterstützen, überzieht seine Dienstzeit um 2 Stunden, obwohl nicht mal zusatzdienstplan o.ä. besteht. Befehl kam vom Zugführer.

Frage:
Befehl so rechtsmäßig? (Unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff)


dunstig

Das Prüfschema zum Befehl zwecks Rechtmäßigkeit/Verbindlichkeit kennst du?

Ansonsten Frage: Was soll denn bitte für ein Grundrecht unverhältnismäßig eingeschränkt sein, weil man zwei Stunden länger arbeiten musste?

"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

GEFR

Art 2 GG, Handlungsfreiheit.

Bedarf es nicht eines Sonderdienstplan?


Angemon84

Der Befehl vom Zugführer ist rechtmäßig und verbindlich.
Der Zugführer muss seine Entscheidung vor seinem (und deinem) Einheitsführer verantworten und trägt dafür ggf. auch die Konsequenzen...
Du kannst die geleistete Mehrarbeit im Rahmen des "Abbau von Mehrarbeit" natürlich abbauen.

F_K

Frage: Was für ein Status ist es denn? Waren die Arbeiten mit dem Status vereinbar?

Unabhängig davon mal die Frage: Gemeinschaftsgefühl / Kameradschaft mit den Soldaten die auf dem Übungsplatz waren und denen mit der Mithilfe ein früherer Dienstschluss ermöglicht wird?

LwPersFw

Prüfung Befehl

Und nur darum geht es hier aus dem Blickwinkel des Untergebenen...

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

justice005

Gab es wirklich einen extra dienstplan für X? Was genau sagt denn der Dienstplan für den Zug als Ganzes aus? Wurde zwischen Teilnehmern der Übung und denen, die nicht dabei waren, wirklich im Dienstplan unterschieden?

Bevor hier nicht klar ist, was genau (!) der dienstplan aussagt, ist eine rechtliche Bewertung völlig ausgeschlossen.

F_K

@ justice:

Ein Dienstplan hat keinen Einfluss auf die Verbindlichkeit.

justice005

Das ist sooo pauschal nicht richtig. Ich treffe lieber erst dann eine Bewertung, wenn der Sachverhalt vollständig ausermittelt ist :-)

Andi8111

Zitat von: GEFR am 19. Februar 2021, 08:12:46
Guten Tag,
Sachverhalt:
Zug diese Woche auf Übung, Soldat X aufgrund von Status nicht mit auf Truppenübungsplatz. Soldat X immer pünktlich Dienstschluss, damit keine Stunden aufgebaut werden.
Freitags, Zug kommt spät zurück. Soldat X soll bei Mat Nachbereitung unterstützen, überzieht seine Dienstzeit um 2 Stunden, obwohl nicht mal zusatzdienstplan o.ä. besteht. Befehl kam vom Zugführer.

Frage:
Befehl so rechtsmäßig? (Unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff)
Wenn ich sowas schon lese... Unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff... gegen die Handlungsfreiheit?

justice005

@ f_k

Nur mal so als Beispiel: "Der Befehl, den ein Vorgesetzer unter offensichtlicher Überschreitung der in der VorgV festgelegten räumlichen, zeitlichen (!) und gegenstaendlichen Beschränkungen erteilt, dient keinem dienstlichen Zweck." (Dau, Kommentar zum Soldatengesetz, § 11 Rd. 15.)

Und was ist mit befehlen, die keinem dienstlichen Zweck haben? Richtig. - - > Unverbindlich :-)


Es kommt hier also tatsaechlich auf den Dienstplan an.

justice005

Andi, das ist juristisch nicht falsch. JEDER Befehl greift in ein Grundrecht ein, so wie auch JEDER chirurgische Eingriff objektiv eine Körperverletzung ist. Spannend ist nur die Frage, ob die Eingriffe gerechtfertigt sind oder nicht.


F_K

@ Justice:

Laut VorgV ist der ZgFhr immer und überall vorgesetzt, weil er ein direkter Vorgesetzter ist - insoweit gibt es bei diesem Vorgesetztenverhältnis keine zeitlichen / räumlichen Beschränkungen.
Auch sachlich ist die notwendige Aufbereitung / Lagerung von Material ein zwingende Voraussetzung für Dienstschluss - also, bis auf extreme Ausnahmen, immer ein dienstlicher Zweck.

Auch ohne weitere Informationen darf davon ausgegangen werden, dass dies so auch im Dienstplan, zumindest für die Soldaten des Übungsvorhabens, vorgesehen gewesen ist.

(Unbestritten ist, dass es leider Befehle gegeben hat, wo ein dienstliche Zweck fehlte - ist aber eher die Ausnahme).

Andi8111

Zitat von: justice005 am 19. Februar 2021, 12:05:21
Andi, das ist juristisch nicht falsch. JEDER Befehl greift in ein Grundrecht ein, so wie auch JEDER chirurgische Eingriff objektiv eine Körperverletzung ist. Spannend ist nur die Frage, ob die Eingriffe gerechtfertigt sind oder nicht.

Das ist mir bekannt. Aber es gibt Grundrechte mit Gesetzesvorbehalt. Und ein verbindlicher Befehl, egal ob Status oder Dienstplan, erfüllt den Vorbehalt. Es riecht doch schon wieder nach der üblichen Sache: Kein Bock auf Übung; TrArzt und Status und dann sich als Jurist aufspielen, mit dem GG um sich zu schreien und auf beleidigte Leberwurst machen. Zum kotzen.

justice005

Ich finde einiges zum kotzen, zum Beispiel vorschnelle Urteile auf Basis von Klischees. Auch Zugführer, die meinen, sich über dienstpläne hinwegsetzen zu koennen, finde ich zum kotzen.

Ein Soldat, der sich einfach nach der Rechtslage erkundigt, finde ich hingegen nicht schlimm.


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