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Umzug wird verboten! Zulässigkeit!

Begonnen von Fragesteller, 26. Juni 2021, 19:08:41

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Fragesteller

Guten Abend,

Ich bräuchte einmal dringend eure rechtliche Einschätzung. Ich bin als BSB im Bwdlz Aachen beschäftigt (kein SÜ Dienstposten) und würde gerne zu meiner Freundin nach Maastricht (Niederlande) ziehen da meine Freundin eine Wohnung geerbt hat und wir folglich dort mitfrei wohnen könnten.

Mein DL Leiter verbietet mit einen Umzug ins Ausland (lediglich ca. 20 min Fahrzeit). Gibt es hierzu eine rechrliche Grundlage? Sehe ich ehrlich gesagt nicht. Und ich wüsste auch nicht was meinem DL angeht wo ich wohne.

Soweit kommt es noch!

Gruß


KlausP

Ja, gibt es für Soldaten - Soldatengesetz § 46 (2) Nr. 8:

Zitat... ein Soldat ist zu entlassen, wenn er
...
8. wenn er ohne Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nimmt. ...
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

KlausP

Entschuldigung, hab nicht geschnallt, dass Sie kein Soldat sind. Wie die Regeling bei Besmten und Angestellten der Bw sind entzieht sich meiner Krnntnis.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Fragesteller


LwPersFw

Zitat von: Fragesteller am 26. Juni 2021, 19:08:41
Und ich wüsste auch nicht was meinem DL angeht wo ich wohne.
Soweit kommt es noch!

"Bundesbeamtengesetz (BBG)

§ 72 Wahl der Wohnung

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird."


Das ist aber kein Freibrief für Ihren Vorgesetzten.
Am besten Sie lassen sich von Ihrem Personalrat beraten und suchen dann nochmals das Gespräch mit ihm.


Und Sie sollten sich einmal mit den Rechtsgrundlagen Ihres Berufs befassen...
aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

justice005

Das Gesetz ist zunächst mal eindeutig:

§ 72 Bundesbeamtengesetz - Wahl der Wohnung
(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsmäßige Wahrnehmung ihrer Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
(2) Die oder der Dienstvorgesetzte kann, wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, anweisen, dass die Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen ist.


Unter normalen Umständen würde sicher nichts dagegen sprechen, dass Sie Ihren Wohnsitz in den Niederlanden nehmen würden und unter normalen Umständen würden Sie einen Rechtsstreit vermutlich auch gewinnen.

Es sind aber leider keine normalen Umstände! Die Grenzen können jederzeit wieder geschlossen werden. Die Einreise nach Deutschland kann auch wieder mit Quarantäneauflagen verbunden werden und all dies würde dienstlichen Interessen mehr als deutlich entgegenlaufen. Daher dürfte die Anweisung, in Deutschland wohnen zu bleiben, zumindest in Pandemiezeiten zulässig sein.




2Cent

Nur zur Info:
Die Grenze Niederlande - Deutschland war für Arbeitspendler zu Pandemiezeiten nie geschlossen, es gab immer Sonderregelungen.
Das schlimmste was einen zu Pandemiezeiten traf war 2 mal wöchentlich testen.


Lidius

Bis 2009 galt für Beamte die gleiche Regelung, die Klaus oben schon für Soldaten erwähnt hat.

§ 28 BBG (alt)
https://www.buzer.de/gesetz/885/a11935.htm

Eventuell ist der Dienststellenleiter da auch einfach nicht auf Stand. Im aktuellen BBG gibt es diese Regelung nicht mehr. Wie schon geschrieben würde ich hier mal beim Personalrat anfragen.

LwPersFw

Noch als Ergänzung:

"Zur  Residenz-  und Präsenspflicht  von  Bundesbeamten

§  72  Bundesbeamtengesetz  (BBG)  regelt  die  Wahl  der  Wohnung.  §  72  Abs.  1  BBG  verpflichtet Beamte  zur  dienstpflichtkompatiblen  Wohnungsnahme. 18  Nach  der  Rechtsprechung  des  Bundesverwaltungsgerichts  begründet  §  72  BBG  für  Beamte  grundsätzlich  keine  Pflicht  zum  Wohnen  am Dienstort  (Residenzpflicht).  ,,Der  Beamte  hat  seine Wohnung  lediglich  so zu  nehmen,  dass  er  in der  ordnungsgemäßen  Wahrnehmung  seiner  Dienstgeschäfte  nicht  beeinträchtigt  wird  [...]" 19.

Eine  Ausnahme  von  diesem  Grundsatz  regelt  §  72  Abs.  2  BBG.  Danach  kann  der  Dienstvorgesetzte einen  Beamten  anweisen,  seine  Wohnung  innerhalb  einer  bestimmten Entfernung  von seiner Dienststelle  zu  nehmen  oder  eine  Dienstwohnung  zu  beziehen. 20  Voraussetzung  dafür  ist,  dass  die dienstlichen Verhältnisse  dies  erfordern.  Rein  fiskalische  oder  wirtschaftliche  Gründe  reichen dafür  nicht  aus. 21  Eine  solche  Residenzpflicht  auf  Weisung  stellt  einen  Eingriff  in  das  grundrechtlich  geschützte  Recht  auf  Freizügigkeit  gemäß  Art.  11  GG  dar.  Eine  Verpflichtung  zum  Bezug einer  Dienstwohnung  wird  angesichts  der  modernen  Nachrichten-  und  Verkehrsmittel  heute  nur noch selten  gerechtfertigt  sein. 22   

Beamte  müssen  sich  während  ihrer  dienstfreien  Zeit  grundsätzlich  nicht  in  erreichbarer  Nähe  ihres Dienstortes  aufhalten  (Präsenzpflicht).  Eine  Ausnahme  von  diesem  Grundsatz  regelt  §  73  BBG. Danach  darf  der  Dienstvorgesetzte  ausnahmsweise  einem  Beamten  außerhalb  der  Dienstzeit Aufenthaltsanweisungen  auferlegen,  wenn  besondere  dienstliche  Verhältnisse  dies  dringend erfordern.  Die  Voraussetzungen  für  eine  solche  Weisung  sind  damit  weitergehend  als  bei  der Residenzpflicht  auf  Weisung.  Die  Aufenthaltsanweisung gemäß  § 73  BBG  ,,muss  zur  Bewältigung außergewöhnlicher  von  der  Verwaltung  zu  meisternder  Anforderungen  unentbehrlich  sein und darf  nicht  auf  Dauer  für  ganze Beamtengruppen  ausgesprochen  werden" 23.  Der  Dienstvorgesetzte hat  die  Rufbereitschaft  nach  pflichtgemäßem  Ermessen  auszugestalten;  dabei  hat  er  das  dienstliche Erfordernis  und  Interesse  einerseits  und  das  grundsätzliche  Recht  des  Beamten  auf  freie  Wahl  des Aufenthaltsortes  während  der  Freizeit  andererseits  abzuwägen. 24  Eine  Präsenzpflicht  ist  somit  nur in  Ausnahmefällen  gerechtfertigt."


Quelle:
DBT WD 3 - 3000 - 116/19 v. 09.05.2019



Zur Thematik Corona vs Dienstrecht

Dienstrechtliche Hinweise zum Umgang mit den Folgen des Coronavirus (SARS-CoV-2/ COVID-19)

PDF

Wobei der Fall "Grenzpendler" hier nicht explizit erwähnt wird...
Aber da dieser ja ganz normal jeden Tag zur Arbeit pendelt...
KÖNNTEN die Punkte 2. oder 4. adäquate Anwendung finden... wenn die Grenze dicht ist.
Dies müsste halt je nach Lage bewertet werden...



aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

ulli76

Wie hat dein Vorgesetzter das Verbot denn begründet?
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

Fragesteller

Es wurde gar nicht (rechtlich) begründet. Ich dachte mir schon, dass eine solche gesetzliche Grundlage heute nichtmehr existiert. Deshalb bin ich darauf auch gar nicht eingegangen.

Sollte mein Vorgesetzter von seiner Ansicht nicht abweichen wird sich mein Anwalt auf einen sicheren Rechtsstreit freuen :).




Al Terego

Da Du ja von Deinem Anwalt schreibst hast Du scheinbar ja schon Erfahrungen in Punkto Rechtsstreitigkeiten, aber eines würde mich jetzt noch interessieren, gegen was soll denn geklagt werden?
Du musst einen privat veranlassten Umzug doch nicht beantragen und TG scheinst Du ja auch nicht zu bekommen, was sich dadurch ggf. ändern würde - also wo siehst Du jetzt einen Punkt, der vor Gericht landen könnte?

justice005

Naja, es könnte natürlich in Anbetracht der Äußerungen des Vorgesetzten eine Feststellungsklage erhoben werden, mit dem Ziel festzustellen, dass der Umzug zulässig ist. Das macht Sinn, wenn man hinterher Ärger verhindern will. Aber man sollte irgendetwas schriftliches in der Hand haben. Sonst sagt der Vorgesetzte im Verfahren "alles kein Problem mit dem Umzug" und dann bleibt man auf seinem Prozesskosten sitzen,weil der Prozess voellig überflüssig war.

justice005

Und nochwas zum Fragesteller: ich hatte unter Verweis auf § 72 BBG bereits deutlich gesagt, dass ein Verbot in Pandemiezeiten durchaus in Betracht kommt. Da bei Ihnen aber nur angekommen ist, dass es "keine Rechtsgrundlage existiert", muss ich Ihnen unterstellen, dass Sie nur das wahrnehmen, was Sie hören wollen. Das ist keine gute Basis für einen Rechtsstreit.

Flexscan

Die Ausgangsfrage wurde beantwortet. Und bevor das wieder ausartet schließe ich.

Zum Thema Corona existiert ein eigener Thread
MkG Flex
Ich bin wirklich kein Zyniker, ich spreche bloß aus Erfahrung
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Helft mit, dass es so bleibt.