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Das NEUE Beurteilungssystem ab 31.07.2021

Begonnen von LwPersFw, 17. August 2021, 17:03:19

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2Cent

@Beurteilter

Wobei man sagen muss das es in der Praxis schon auf eine "Beantragung" raus läuft. Zumindest im Bereich Lw/CIR ist mir das bekannt.

Teileinheit - hat unrunde Vergleichsgruppe und baut sich was

Einheit - hat unrunde Vergleichsgruppe und baut sich was

Kommando - führt alles zusammen, rundet ab und meldet das Ergebniss zurück.

Also TE beantragt B und C
Einheit führt zusammen und korrigiert das B auf 2 C runter.
Kommando führt zusammen und gibt nur ein C runter, und behält ein A für sich.
Das ist alles legitim.

Im CIR ist glaube ich alles über D zu begründen/vorzustellen und geht dann ins Kommando zumindest bei Offzen und wird dann im Zweifel verglichen. Wie das bei UMP oder U aussieht keine Ahnung.

Beurteilte

2Cent,

Das ist soweit schlüssig und passt auch in meinen Fall rein.

ZitatDas ist alles legitim.
Das mag sein - wirklich fair und motivierend ist es imo nicht.

Danke für die Aufklärungen :)

2Cent

Ich weis es ist kein Trost, aber das Problem hat auch ihr Hauptfeldwebel, ihr Hauptmann und ihre Oberstleutnante.


alpha_de

Zitat von: Beurteilte am 07. Juli 2025, 19:37:292Cent,

Das ist soweit schlüssig und passt auch in meinen Fall rein.

ZitatDas ist alles legitim.
Das mag sein - wirklich fair und motivierend ist es imo nicht.

Danke für die Aufklärungen :)
Das aktuelle Beurteilungssystem ist nur eines, halbwegs rechtssicher aus Sicht des Personalmanagements.

Es wird den Beurteilten nicht einmal ansatzweise gerecht und zwingt die Beurteilenden zu unzumutbaren Spagats.

Und statistisch halte ich es für angreifbar, da die angeblichen Vergleichsgruppen eben trotz aller Argumentation gerade nicht bundeswehrweit vergleichbar sind. Es entscheidet der Zufall und die Zusammensetzung der örtlichen Vergleichsgruppe, ob jemand bei absolut gleicher Leistung vorne oder hinten landet.

Und das disqualifiziert das Beurteilungssystem grundlegend. Aber Hauptsache, BAPersBw hat es leicht und ist nicht angreifbar, die beurteilenden Vorgesetzten sind die Dummen und natürlich alle Beurteilten.

Beurteilterr

Hallo alpha_de,

bin ich zu 100% deiner Meinung.
Diese ganze Geschichte wird von meiner Seite auch ihren Weg zum Wehrbeauftragten finden.
Wird es meine Sitatuion verbessern? Vermutlich nicht, aber ich moechte es auch nicht einfach so stehen lassen.


F_K

Nunja, Vergleichsgruppen sind sehr oft üblich, auch im Zivilen - wie sollte auch eine Abstimmung zwischen Gruppenleistungen / Einzelleistungen über TSK / OrgBereich Grenzen und verschiedenen Großverbänden funktionieren?

Aber wer sich beschwert fühlt, kennt ja seine Möglichkeiten.

Nachtmensch

Ich kann den ganzen Frust nachvollziehen, aber wie will man eine Bestenauslese finden, wenn jeder gefühlt, wie im alten System "über Wasser" gehen können, weil es eben keine Limitierung gab bzw. nicht durchgesetzt wurde. Es mag ungerecht sein, aber jetzt gibt es eine Bestenauslese und zwar eine prozentuale. Nicht fair, aber das ist der Maßstab.

alpha_de

Es ist eben keine Bestenauslese, dazu müsse die Verteilung der Leistungsfähigkeit in allen Dienststellen gleich sein. Das ist sie aber nicht.

Wenn das Leistungsniveau in einer Vergleichsgruppe eher schwach ist, wird dennoch die gleiche Notenverteilung angewendet. Das führt dazu, dass zwei gleich leistungsstarke Soldaten aus Vergleichsgruppe, die insgesamt deutlich unterschiedlich sind, völlig unterschiedlich beurteilt werden und Leistungsschwächere besser Bewertungen bekommen als Leistungsstärkere.

Wo soll denn da die Bestenauslese sein, es ist eine Zufallsauslese.

F_K

Nunja - die Gruppen sind ausreichend groß, um eine ähnliche Leistungsverteilung wahrscheinlich zu machen.

Unabhängig davon bräuchte man für eine "angeblich gerechte" Beurteilung dann den "einen gerechten Beurteiler", der alle Soldaten "kennt" - den gibt es aber nicht.

Kurz - das System ist sicher nicht perfekt - ist aber die derzeitige Lage.

dunstig

Sicherlich richtig, aber bei uns war es ebenfalls so, dass die übergeordnete Dienststelle bereits mitgeteilt hat, wie viele Spitzennoten für unsere Einheit noch übrig bleiben, überhaupt bevor auch nur einmal über Leistungen gesprochen wurde. Da ging es dann nur noch darum, die von der übergeordneten Dienststelle zugeteilten Noten zu befüllen.
"Ich stehe vor der Bundeswehr, zu der ich seit 22 Jahren auch "meine Armee" sagen kann. Und bin froh, weil ich zu dieser Armee und zu den Menschen, die hier dienen, aus vollem Herzen sagen kann: Diese Bundeswehr ist keine Begrenzung der Freiheit, sie ist eine Stütze unserer Freiheit." Joachim Gauck

LwPersFw

Wieder einmal ein Urteil des BVerwG zum Umgang mit den aktuellen BU-Regelungen.

Hier geht es darum, wie nachträgliche Änderungen an BU / PEB auf Weisung BAPersBw zu erfolgen haben.

Insbesondere in welcher Form diese dem Beurteilten zu eröffnen sind:

"Zudem fehlt eine ordnungsgemäße Eröffnung, die für den Beginn der Monatsfrist des § 6 WBO erforderlich gewesen wäre.

Zwar setzt § 6 Abs. 1 WBO für den Beginn der Beschwerdefrist nur die tatsächliche, positive Kenntnis vom Beschwerdeanlass voraus.

Etwas anderes gilt aber dann, wenn für eine truppendienstliche Maßnahme eine bestimmte Art der Bekanntgabe durch eine gesetzliche Regelung oder eine Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist oder in ständiger Verwaltungspraxis durchgeführt wird; dann beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - juris Rn. 30 und vom 28. November 2024 - 1 WB 42.23 - juris Rn. 19).

Eine elektronische oder fernmündliche Information genügt hier nicht den formellen Vorgaben aus Nr. 902 i. V. m. 801 AR A-1340/50.

Hiernach ist dem Soldaten die zur Behebung eines Mangels erfolgte Ergänzung der Regelbeurteilung mitzuteilen.

Diese Mitteilung hat durch Aushändigung der berichtigten Version zu erfolgen.

Wie sich bereits aus dem Wortsinn des Begriffes Aushändigung ergibt und in Nr. 704 AR A-1340/50 auch klargestellt ist, verlangt die Aushändigung die Übergabe einer Ausfertigung in Papierform.

Eine von dieser Vorgabe abweichende Verwaltungspraxis hat das Bundesministerium der Verteidigung nicht geltend gemacht."




BVerwG 1 WB 62.24 , Beschluss vom 30.04.2025

"nachträgliche Änderung der Regelbeurteilung und der Personalentwicklungsbewertung

Leitsatz:

Nachträgliche Änderungen von dienstlichen Beurteilungen sind im Soldatenrecht nur bei ordnungsgemäßer Eröffnung und unter den Voraussetzungen der §§ 48 ff. VwVfG zulässig."


https://www.bverwg.de/de/300425B1WB62.24.0

aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

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