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Impfpflicht durch KpChef/KpBefehl erlaubt?

Begonnen von CookieCrisp, 20. August 2021, 09:25:58

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Johannis

Servus,

also ich kann einen Fall aus meiner Kompanie erläutern, der die ganze Sache evtl etwas hilft einzuordnen.
Ich bin Vetrauensperson der Mannschaften und dadurch in diesen Sachverhalt involviert.Ich halte mich allegmein um keine Rückschlüsse auf die entsprechende Einheit zuzulassen.

Unser Verband wird in 2022 einen Auftrag übernehmen auf den das Einsatz-Impfschema angewendet wird.
Ein Soldat der Kompanie möchte sich nicht gegen Covid-19 impfen lassen.
Das missfällt dem DV und auch dem Spieß. Beide haben zunächst Druck auf den betroffenen Soldaten ausgeübt ( Gespräche, Ansprechen auf seinen Unwillen vor der angetretenen Kp, Androhung eines Diziplinarverfahrens in 2022 usw)
Der Soldat hat diesem Druck aber nicht nachgegeben, da aus seiner Sicht vor 2022 keine Duldungspflicht für ihn besteht. Daraufhin hat der Spieß über S1 dem Soldaten einen Einplanungsvermerk für den Auftrag in 22 zukommen und unterschreiben lassen. Das wiederum hat der Chef genutzt um dem Soldaten das Impfen nun zu befehlen.
Der Soldat hat derzeit aber weder einen gültigen 90/5 für den Auftrag (im Raum steht, dass er den 90/5 nicht bestehen wird, da die folgen einer alten Knieoperation  dafür sorgen könnten, dass der Soldat auch Anfang 22 noch MSG  geschrieben wird) und weiterhin hat er die die Absicht sich schnellstmöglich versetzten zu lassen.
Daher war er der Meinung, dass die Impfung erst mit gültigem 90/5 und tatsächlichem Beginn des Auftrages für ihn duldungspflichtig wird und der DV erst ab diesem Zeitpunkt ermitteln kann.
Das hat er dem Chef mitgeteilt, Chef und Spieß sind daruafhin ausgerastet und haben ihn unverändert zum Impftermin befohlen.
Nun hat sich der betroffene Soldat einen Rechtsbeistand über seine Rechtschutzversicherung geholt und dieser kommt zu einer ähnlichen Einschätzung.
Wenn der Soldat bis 2022 die Voraussetzungen für den 90/5 nicht erfülllt, wird er für diesen Aufrtrag ausgeplant und ist somit nicht  duldungspflichtig. Und bis zum Abschluss 90/5 hat der DV keine rechtliche handhabe.
Nachdem der RA das dem DV schriftlich erläutert hat, ist nun erstmal Ruhe eingekehrt und der Soldat wird in Ruhe gelassen bzw hat den Auftrag seine Facharzttermine bezüglich 90/5 schnellstmöglich wahrzunehmen


F_K

Gegenfrage:

War / ist der Abschluss des Impfschemas nicht auch "Inhalt" des 90/5 bzw. steht ohne Inhalt nicht drauf - Impfschema abzuschließen?

.. und ist der EPV nicht der Befehl, die Voraussetzungen abzuschließen - baldmöglichst?

(Zugegeben ist im August 21 noch Zeit - Aber wenn der Auftrag 01/21 los geht, sollte man die Impfungen schon 10/21 beginnen (covid 2 x im Abstand bis zu 6 Wochen plus 2 Wochen bis Aktiv ..).

alpha_de

Ansprechen der Impfunwilligkeit eines Einzelnen vor der angetretenen Kompanie? Also ein Detail aus dem Gesundheitsstatus, das PersDat 3 ist?

Ernsthaft?

Und der Betroffene hat sich das gefallen lassen?

Selbst Vorgesetzte dürfen nicht danach fragen, ob jemand eine bestimmte Impfung hat oder nicht.

Johannis

Also ich bin nicht bei allen Gesprächen dabei gewesen, ich weiß halt nur das, was mir der Betroffene erzählt bzw der Chef beim 6 Augen Gespäch.

Das der Abschluss der Impfung mit in den 90/5 gehören ist richtig. Also ich mache ja aktuell denselben und bei mir ist das auch so.
Wenn ich es richtig verstanden habe, argumentiert der Betroffen bzw sein Anwalt damit, dass aufgrund der schon bekannten und teilweise diagnostizierten leiden ( die zwar noch fachärztliche Abklärung benötigen) ein rechtzeitiger Abschluss des 90/5 unwahrscheinlich ist und somit der Soldat vorausichtlich nicht am Auftrag teilnehmen bzw ausgeplant wird.
Auf dem EPV steht ja, dass bei gesundheitlicher Nichteignung diese Einplanung widerrufen wird...

Wenn natürlich der Facharzt sagt, dass  er mit dem Knie "Einsatzverwendungsfähig" ist wird die Nummer wieder von vorne losgehen.

Was ich aber eigentlich damit sagen wollte ist, dass ohne konkrete Duldungspflicht der DV wenig handhabe hat

KlausP

Zitat... weiterhin hat er die die Absicht sich schnellstmöglich versetzten zu lassen. ...

Na ja ... Seine Absicht hin oder her, er ist dabei aber nicht der ,,Herr des Verfahrens" und sollte sich nicht darauf versteifen, dass das was wird. Da haben noch mehrere andere Instanzen mitzureden, angefangen vom KpChef, der seine Stellungnahme zu dem Antrag abgeben muss.
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Johannis

Zitat von: alpha_de am 22. August 2021, 17:55:42
Ansprechen der Impfunwilligkeit eines Einzelnen vor der angetretenen Kompanie? Also ein Detail aus dem Gesundheitsstatus, das PersDat 3 ist?

Ernsthaft?

Und der Betroffene hat sich das gefallen lassen?

Selbst Vorgesetzte dürfen nicht danach fragen, ob jemand eine bestimmte Impfung hat oder nicht.

Ja das war kein formelles Antreten zum Wochenbeginn oder so, sondern ein aufgelockertes im Gelände wo der Chef erfahren wollte warum es den ein oder anderen gibt, der das nicht möchte.
Und den Betroffenen hat er quasi besonders hervorgehoben.

Aber nein, dagegen hat der Betroffene nichts unternommen, außer das er gesagt hat das es seine persönliche Entscheidung ist und er das vor Anderen nicht kommunizieren möchte.


Johannis

Zitat von: KlausP am 22. August 2021, 18:02:47
Zitat... weiterhin hat er die die Absicht sich schnellstmöglich versetzten zu lassen. ...

Na ja ... Seine Absicht hin oder her, er ist dabei aber nicht der ,,Herr des Verfahrens" und sollte sich nicht darauf versteifen, dass das was wird. Da haben noch mehrere andere Instanzen mitzureden, angefangen vom KpChef, der seine Stellungnahme zu dem Antrag abgeben muss.

Das stimmt. Ich gehe aber davon aus, dass wenn die Untauglichkeit für die geplante Verwendung bestätigt werden sollte, die Aussichten wieder anders sind.
Aber grundsätzlich war das ja nur das Nebenargument

bayern bazi

aus einer  Verletzung am Knie - welche zu einen Einsatzverwendungsunfähigkeit  führt könnte dann auch ganz leicht eine DU gemacht werden

wer nicht kämpft  - hat bereits verloren
 

ulli76

Man kann sich das Leben echt schwer machen.
Wenn ein Auftrag mit Impfverpflichtung ansteht, dann plant man den Soldaten ein, dann wird der Impfbedarf ermittelt, das 90/5 dazu gemacht und gut is.
Wenn der Soldat der Impfverpflichtung nicht nachkommt, dann kann der DV handeln.
Einen Soldaten einzuplanen, der absehbar nicht am Einsatz teilnehmen kann, ist jetzt irgendwie auch nicht so ganz clever.

Achso- achte da drauf, was für DAten du hier Preis gibst.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

alpha_de

Hier scheint es ja eher anders zu sein... einen Soldaten, dessen gesundheitliche Einschränkungen wohl bekannt zu sein scheinen, ausdrücklich deswegen für einen Einsatz  einzuplanen,.weil er gegen diese Impfung ist, um einen Hebel zu haben, um die Impfung zu erzwingen, lässt mich vor dem Hintergrund der übrigen Schilderung doch stark an der Kompetenz zur Menschenführung der handelnden Vorgesetzten zweifeln.

Als Vorgesetzter muss ich mit anderen Meinungen im unterstellten Bereich leben können, gerade und auch wenn es um so kontroverse Themen wie Covid-19 und die zugehörige Impfung geht. Die vorhandenen Bedenken muss jeder für sich selbst bewerten und zu einer Entscheidung kommen. Ich darf aber solange keinen Druck ausüben, solange dies aus dienstlichen Gründen nicht zwingend erforderlich ist.

In meinen Augen ein klassischer Fall für den Wehrbeauftragten.

KlausP

Geht es hier eigentlich noch um den Ursprungsfall des TE oder haben wir inzwischen zwei unterschiedliche Fälle lustig vermengt?
StOFä (NVA) a.D., StFw a.D.
aktiver Soldat vom 01.11.71 bis 30.06.06, gedient in zwei Armeen

Johannis


Ja wir sind abgeschweift.
Sorry dafür. Wie schon erwähnt wollte ich mit "meinem Falll" nur aufzeigen wie es bei uns aktuell gehandhabt wird.

Ich möchte noch kurz etwas zu dem sagen was alpha geschrieben hat und ab dann lasse ich wieder Platz für das eigentliche Thema.

Der Eindruck, dass die Einsatzeinplanung als Druckmittel genutzt wird ist richtig. Er war ja auch mit der erste der Kp der einen EPV unterschreiben sollte.
Schreiben an den Wehrbeauftragten hält er sich als letzte Option.

LwPersFw

Zitat von: Johannis am 22. August 2021, 17:57:23

Wenn ich es richtig verstanden habe, argumentiert der Betroffen bzw sein Anwalt damit, dass aufgrund der schon bekannten und teilweise diagnostizierten leiden ( die zwar noch fachärztliche Abklärung benötigen) ein rechtzeitiger Abschluss des 90/5 unwahrscheinlich ist und somit der Soldat vorausichtlich nicht am Auftrag teilnehmen bzw ausgeplant wird.

Auf dem EPV steht ja, dass bei gesundheitlicher Nichteignung diese Einplanung widerrufen wird...

Wenn natürlich der Facharzt sagt, dass  er mit dem Knie "Einsatzverwendungsfähig" ist wird die Nummer wieder von vorne losgehen.

Was ich aber eigentlich damit sagen wollte ist, dass ohne konkrete Duldungspflicht der DV wenig handhabe hat

Um dies nochmal richtig einzuordnen:

1.
Für den Soldaten liegt eine konkrete Einsatzplanung vor

2.
Da hierfür die Auslandsdienst- oder Tropendienstverwendungsfähigkeit erforderlich ist, ist die entsprechende ärztliche Begutachtung anzuordnen

3.
Bestandteil Einsatzvorbereitung ist ebenfalls die Herstellung des für diesen Einsatz vorgegebenen Impfschutzes

4.
Die Umsetzung von 2. und 3. obliegt dem zuständigen Truppenarzt

5.
Ergeben sich bei 2. Bedenken, kann der TrArzt natürlich 3. zunächst für die Impfungen zurückstellen, die zusätzlich zum Basisimpfschutz erfolgen sollen - hier COVID-19

6.
Verläuft 2. abschließend negativ... wird der Soldat aus der Einsatzplanung genommen...und auch nicht nach Einsatzschema geimpft

Verläuft 2. positiv - wird er auch COVID-19 geimpft


Und allgemein:
Ab der konkreten Einsatzplanung unterliegt der Soldat der Duldungspflicht für das jeweilige Einsatzimpfschema.
Wie der TrArzt dies konkret umsetzt, obliegt seiner Verantwortung!
Dies muss (!!) auch so sein, da ja ggf. Kontraindikationen vorliegen, die eine Impfung sogar verbieten. (egal ob COVID-19, oder eine andere...)
Und dies kann ausschließlich durch einen Arzt festgestellt werden.


Damit dies auch eindeutig ist, habe ich es immer so umgesetzt, dass im Teil B der Ärztlichen Mitteilung, in dem der DV die Untersuchung anordnet, stand:

"Das Einsatz-Impfschema XXXXX ist durchzuführen."

Dies ist aber kein (!) muss, da es eindeutige Regelungen gibt, die das Impfen in der Bw regeln.
z.B. A1-840/8-4000


aktiver Berufssoldat im Bereich Personalwesen

F_K

ZitatEr war ja auch mit der erste der Kp der einen EPV unterschreiben sollte

Völlig irrelevant.

Selbst WENN er der Erste und Einzige wäre - mit dem Empfang des EPV gilt das von LwPersFw oben dargestellte.

(ich würde lediglich ergänzen: Befehle sind immer umgehend umzusetzen - so ist die Weisungslage - und wenn "später" eine Ausplanung erfolgt / erfolgen kann / sollte, dann ist das eben so ... )

ulli76

es gibt SanBereiche, die sogar erst mit den Einsatzimpfungen anfangen, wenn der 90/5er positiv abgeschlossen ist.
•Medals are OK, but having your body and all your friends in one piece at the end of the day is better.
http://www.murphys-laws.com/murphy/murphy-war.html

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