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Therapiebescheinigung und trotzdem Entbindung ärztlicher Schweigepflicht?

Begonnen von VivienSt, 25. Januar 2022, 00:20:24

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VivienSt

Hallo Zusammen,
Ich habe von meinem KB alle Bewerbungsunterlagen bekommen und natürlich auch den ärztlichen Fragebogen. Natürlich beantworte ich wahrheitsgemäß und musste angeben, dass ich von 2010-2016 in therapeutischer Behandlung wg. mittelschwerer depressive Episode (während der Pubertät) aufgrund entwicklungsaltertypischer Peers-Themen und eine einfache Aufmerksamkeitsstörung war. Ist natürlich schon lange her und ich habe von meinem Therapeuten eine Bescheinigung über die damalige Diagnose und die erfolgreiche Heilung, sowie gute Sozial-und Schulprognose, erhalten. Das lässt sich auch belegen, dass ich erfolgreich mein Fachabi gemacht habe und auch erfolgreich und mit super Noten eine Ausbildung abgeschlossen habe. Sprich ich habe mich sehr gut gefangen. Nun zu meiner Frage:
Reicht der BW diese Bescheinigung, oder möchten sie noch weiter ,,bohren" und somit eine Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht verlangen?

Mit freundlichen Grüßen

Derbozz

Die Entbindung ist obligatorisch Formsache und unabhängig von irgendwelchen Therapien/Erkrankungen.

Ob davon allerdings auch gebraucht gemacht wird ist eine andere Frage.....

Ralf

Ggf. erfolgt dabei auch eine Überweisung an einen Bw-Facharzt. Und im Zuge dessen können noch Unterlagen nachgefordert werden und/oder eine Entbindung der ärztl. Schweigepflicht erforderlich sein..
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Helft mit, dass es so bleibt.

VivienSt

Vielen Dank, für die schnelle Antwort.
Da wäre aber noch eine Frage:
Da ich IM RAHMEN dieser Therapie für kurze Zeit (2 Monate ca. mit 15 Jahren) FREIWILLIG in einer Tagesklinik war, zählt dies dann unter 'Krankenhausaufenthalte/Reha'?
Ich habe das bis jetzt noch nicht erwähnt, da das ja im Rahmen der Therapie statt fand. Es sind zwar zwei Institutionen aber es wurde sehr eng zusammen gearbeitet.
Dementsprechend weiß ich nicht, ob das erwähnenswert ist. Wenn ja, brauche ich da dann noch mal eine Bescheinigung? Das würde nämlich viel Aufwand und viel Zeit kosten und eigentlich möchte ich die Unterlagen so schnell wie möglich weg schicken. :-X


F_K

Natürlich IST es an zu geben - ob es "freiwillig" war oder nicht, spielt keine Rolle.

(Bis auf Ausnahmen wird niemand in DEU zu einer Behandlung GEZWUNGEN).

VivienSt

Zitat von: F_K am 25. Januar 2022, 10:00:45
Natürlich IST es an zu geben - ob es "freiwillig" war oder nicht, spielt keine Rolle.

(Bis auf Ausnahmen wird niemand in DEU zu einer Behandlung GEZWUNGEN).

Also fällt das unter Krankenhausaufenthalte?
Ganz blöde Frage: lässt mich das nicht direkt durch die Musterung fallen? :/

F_K

ZitatDamit nennt das Gesetz bereits die möglichen Arten der Krankenhausbehandlung, nämlich

vollstationäre,
teilstationäre,
vorstationäre und
nachstationäre sowie
ambulante Behandlung.
Die notwendige Krankenhausbehandlung muss, außer bei akuten Notfällen, vom behandelnden Arzt verordnet werden. Ob die medizinische Voraussetzung für eine Behandlung im Krankenhaus tatsächlich vorliegt, prüft das Krankenhaus nochmals bei der Aufnahme des Patienten. Diese Prüfung umfasst auch die Frage, welche Behandlungsart für den Patienten die geeignete und für die Krankenkasse die wirtschaftlichste ist. Voraussetzung ist auch, dass es sich bei dem Krankenhaus um ein zugelassenes Vertragskrankenhaus nach § 108 SGB V handelt.

Es IST anzugeben - bei zwei Monaten ist sicherlich das Feld Krankenhausaufenthalt am besten geeignet.

Wenn Du tatsächlich jetzt gesund und stabil bist, kannst Du tauglich gemustert werden, viel Erfolg.

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